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Von Wolf Reuter | 12.November 2007
BAG, Beschluss vom 22.5.2007 (3 AZN 1155/06), abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de.
Das BAG ist von Amts wegen dazu verdammt, Rechtsgeschichte zu schreiben. Hier ist ein gut gelungenes Stück.
Diese Entscheidung sollte in keinem Schriftsatz fehlen, der eine solche Fallgestaltung, wie jeder Anwalt sie kennt, zum Hintergrund hat. Insbesondere sollte den in dieser Hinsicht bislang unbelehrbaren Zivilgerichten der Beschluss deshalb vorgehalten werden, weil man dann wenigstens die Autorität eines Bundesgerichts für sich reklamieren kann. Auch auf die Gefahr hin, dass man beim Landgericht erst einmal erklären muss, was ein arbeitsgerichtliches Bechlussverfahren ist.
Worum geht es? Nehmen wir an, Geschäftsführerin und Arbeitnehmer führen ein Vieraugengespräch. Das ist in Personalsachen oft wünschenswert. Sie bereden relevantes, das später vor Gericht streitig wird, z.B., als der Arbeitnehmer die von der Geschäftsführerin vertretene GmbH verklagt. Was geschieht? Kenner (und Kennerinnen) des Gerichtswesens wissen es - nämlich nichts. Niemand wird den Kläger oder die Geschäftsführerin anhören, wenn sie nur sich selbst als Beweis haben. Warum? Das ist einer der Sachen, die Jurastudenten lernen müssen, zu verdauen, ohne, dass es eine überzeugende Erklärung gibt. Aus §§ 445, 446, 447 und 448 ZPO schließt man, die Partei könne (außer, die Gegenseite ist einverstanden) nie in eigener Sache aussagen. Das verstehen bei Vieraugengesprächen natürlich nur (fertig ausgebildete und in Philistertum geschulte) Juristen. Man hört sich bei Gericht also grundsätzlich nicht die Leute an, die das Gespräch mitgehört haben. Ende der Durchsage. Jetzt kann man noch einwenden, dass die GmbH und die Geschäftsführerin nicht identisch seien. Eigentlich ist die Geschäftsführerin nur Vertreterin der GmbH. Aber nein: Die Rechtsprechung gebietet Einhalt, denn diese Regeln müssten auch für gesetzliche Vertreter gelten. Punkt. Bereits 1993 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Zweifel an dieser von offensichtlichem Schwachsinn geprägten Praxis angemeldet (27. Oktober 1993 - 37/1992/382/460 - in Deutschland veröffentlicht in NJW 1995, 1413). Er hatte einen guten Grund, denn das sehr international zusammengesetzte Richterkollegium konnte den Sinn der deutschen Haltung trotz aller Bemühungen nicht verstehen. Es sah immer nur Artikel 6 EMRK, der doch “Rechtliches Gehör” gewährt - was läge näher, als dann auch diejenigen bei Gericht wenigstens anzuhören, die etwas zu einem Vorgang sagen können? Der Bundesgerichtshof hat sich stets gesträubt, denn eine im eigentlichen Sinne bindende Entscheidung hatte der EGMR nicht fällen können. Bei den Gerichten, insbesondere den Zivilgerichten, blieb es demzufolge bei dieser katastrophalen Situation. Das Bundesarbeitsgericht benötigt nun drei knappe Absätze, um dem ein Ende zu setzen. Wir zitieren aus der Entscheidung, weil ihre Lektüre Freude macht:“Die aus der Verfassung folgende Pflicht zur Prüfung verbietet es, einer Partei, die - wie hier - ihre Behauptung über den Inhalt eines Gesprächs allein durch ihre eigene Vernehmung führen kann, dieses Beweismittel zu verwehren. Damit würde die Partei in ihrer Beweisnot belassen. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist es geboten, die Partei entweder selber im Wege der Parteivernehmung nach § 448 ZPO, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, oder im Wege der Parteianhörung nach § 141 ZPO persönlich zu hören. Ein Beweisantrag auf Heranziehung der Partei als Beweismittel ist dann nicht unzulässig.” Auf diesem Blog erhält der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts - definitiv - in Gestalt der Richter Herrn Dr. Reinecke, Herrn Kremhelmer und Herrn Dr. Zwanziger und ihrer Beisitzer den Goldenen Rechtsstaatspreis. Das gilt gerade für die Knappheit der Entscheidung, aber auch dafür, dass die mit dem Grundgesetz selbst begründet wird, und es eines Rückgriffs auf die EMRK nicht bedarf. Wir haben eine funktionierende Verfassung!
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Topics: Verfahrensrecht |
Kommentare
8.Juli 2009 at 9:37 pm
Das ist, mit Verlaub, Unsinn. Der BGH hat in den letzten Jahren schon in einem halben Dutzend Entscheidungen genauso geurteilt (vgl. m.w.N. zuletzt BGH NJW-RR 2006, 61, 63; BGHZ 166, 56 = NJW 2006, 1429, 1431 f.).
9.Juli 2009 at 9:23 am
Sehr geehrter Johannes (?),
Was genau ist denn Unsinn, die Entscheidung des BAG oder unser Kommentar? Der BGH hat sich jahrelang auf das heftigste gesträubt. Es gibt da jedenfalls ein Detail, das Sie übersehen, wenn Sie meinen, der BGH habe sich immer schon auf diesen Standpunkt gestellt (abgesehen davon, dass Sie nicht ein halbes Dutzend, sondern zwei Entscheidungen zitiert haben). Der BGH hat stets verlangt, dass ein sog. “Anbeweis” zu führen ist, dass der mit der Parteivernehmung unter Beweis gestellte Vortrag wahrscheinlich sei. DAS ist Unsinn, aber Rechtsprechungsrealität. Die letzte von Ihnen zitierte Entscheidung hat auszugsweise dazu ausgeführt:
“Die Ansicht des BerGer., der Grundsatz der Waffengleichheit erfordere eine Vernehmung der Kl. als Partei bereits deshalb nicht, weil die streitigen Telefongespräche nicht auf beiden Seiten von „Repräsentanten“ der Parteien, sondern auf Seite der Kl. von ihr selbst geführt worden seien, ist allerdings rechtsfehlerhaft. Auch in einem solchen Fall gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit, der Partei, die für ein Vier-Augen-Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit zu geben, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen (Senat, NJW-RR 2006, 61 [63]).
[29] b) Die Entscheidung des BerGer. stellt sich aber aus anderen Gründen auch insoweit als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Grundsatz der Waffengleichheit gem. Art. 6 I EMRK (vgl. dazu EGMR, NJW 1995, 1413) nicht verletzt, wenn ein Gericht nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gem. § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit für die Parteibehauptung erkennt (BGH, NJW-RR 2003, 1002 = WM 2003, 1740 [1742] m. w. Nachw.).”
Da wird mit der einen Hand gegeben, was gleich wieder weggenommen wird. Die Anhörung der Partei läuft nämlich anders ab als ihre förmliche Vernehmung. Richtig wäre, die Partei wie einen Zeugen zu vernehmen. Außerdem: Was der BGH da macht, ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Wo sonst müssen Sie auch noch nachweisen, dass Ihr Beweis auch “wahrscheinlich” richtig ist, das ist ja haarsträubend. Das BAG hat diese Einschränkung nicht gemacht. Das finden wir außerordentlich begrüßenswert.
9.Juli 2009 at 2:31 pm
Ich stimme Wolf Reuter zu - Johannes, ich nehme an, Sie sind nicht als Anwalt (oder Anwältin
unterwegs, sonst würden Sie das aus eigenem Erleben anders sehen. Die meisten ordentlichen Gerichte weigern sich bis heute mit allerlei Ausreden, Parteien zu vernehmen, und haben Sie eine Definition für “Anbeweise”, ich kenne nur “Anscheinsbeweise”, wieso ist denn ein Beweismittel auf einmal eines zweiter Klasse???