« “Emmely” vor dem Bundesverfassungsgericht | Home | Schadenersatz wegen Kita-Streik? »
Das mitgehörte Telefonat
Von Wolf Reuter | 30.April 2009
Zu: Pressemiteilung des BAG Nr. 43/2009 vom 23. April 2009 (Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08)
Es geht wieder einmal um Grundrechte - und ein beweisrechtliches Dauerthema. Die Situation: In einem Arbeitsgerichtsprozess kommt es darauf an, welche Äußerungen genau in einem Telefonat gefallen seien (hier: ob die Personalreferentin zur kranken Mitarbeiterin wirklich gesagt habe, sie solle trotz Krankheit arbeiten. sonst müsse sie mit einer Kündigung rechnen; die Kündigung gab es, und, die Richtigkeit der Äußerungen unterstellt, wäre sie sittenwidrig). Das Problem: Die Gesprächspartner haben exakt gegenteilige “Erinnerungen” an das Gespräch.
Früher bestand die Lösung darin: Zufällig hatte immer eine Freundin oder ein Freund das Telefonat mitgehört. Das führte schon in den 80ern zu einer wundersamen, nur bei Gerichten vorkommenden Vermehrung von Telefonen mit Freisprecheinrichtungen. Wer in den 80ern schon telefonierte, wird sich hoffentlich mit mir daran erinnern, dass Telefonieren nicht nur teuer war, sondern so etwas wie Anrufbeantworter und Freisprecheinrichtungen nicht durch die Deutsche Bundespost, sondern allenfalls aus Detektiv Rockford - Anruf genügt bekannt waren. Sei’s drum. Man fand schnell heraus, dass das Mithören eigentlich strafrechtlich verboten ist, wenn die Gegenpartei nicht eingewilligt hat. Nach einigem Zögern sind alle Bundesgerichte bis zum BVerfG dem BAG gefolgt, dass dann ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
In der Folge wechselten aber nur die Lügen, denn fortan blieb eben auch strittig, ob das Mithören vom Betroffenen gestattet worden war.
Jetzt fügt das BAG eine neue Komponente hinzu und man muss nach der Pressemiteilung annehmen, dass dem Senat die Sache nicht geheuer war. Wer jemandem nicht “zielgerichtet” das Mithören ermögliche, solle nicht unter das Beweisverwertungsverbot fallen. Wie soll das gehen? Vielleicht über technische Einrichtungen, die wir noch nicht kennen. Der Sachverhalt legt aber nahe, dass es um die Situation geht, in der ein Beweisführer nur beweisen muss, was er selbst gesagt hat, während es auf mitgehörte Äußerungen des Gegners nicht ankommt. Das ist eine interessante Nuance für das Beweisrecht, denn sie deckt einen erheblichen Teil der praktisch vorkommenden Fälle ab. Wir stimmen dem BAG zu, der Fall allerdings wurde zurückverwiese, weil zum zielgerichteten Mithören keine Feststellungen des LAG vorlagen. Allerdings fragen wir uns, ob es auf eine Zielgerichtetheit hier noch ankommen kann. Wer nur die Äußerungen eines Gesprächspartners hört, verletzt eigentlich das Fernmeldegeheimnis ohnehin nicht. Wir warten auf die schriftlichen Entscheidungsgründe und berichten weiter.
Verwandte Artikel
Topics: Verfahrensrecht |
