SOKA-Bau FAQs
Noch ein “FAQ”?
Das Thema „SOKA-Bau“ wird immer kontroverser. Die Zahl der in Anspruch genommenen Unternehmen steigt ständig, in gleichem Maß deren Verzweiflung über eine intransparente Materie. Einen Überblick über das Problem, eine Sammlung aller unserer Blogbeiträge zu diesem Thema und eine Handlungsempfehlung auf dieser neuen Seite im Blog tragen dem Rechnung.
Wer keine Ahnung hat, wovon hier die Rede sein soll, hat keinen Baubetrieb und auch keinen bauhandwerklich geführten Betrieb. Er kann glücklich wegklicken. Alle Eingeweihten und Interessierten dürfen natürlich weiterlesen.
1. SOKA was???
Die Abkürzung steht für „Sozialkassen des Baugewerbes“. Wenn Sie’s wissen wollen: Offizielle Homepage, wenn auch nicht gerade übersichtlich, ist www.soka-bau.de.
Man kann nicht oft genug betonen: Das sind keine staatlichen Sozialkassen (wie etwa die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund). Es handelt sich um sog. “Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien”, wie sie in § 4 TVG geregelt sind. Solche Einrichtungen können verschiedene Rechtsformen haben und sind Institutionen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zur Durchführung eines bestimmten Tarifvertrags gründen.
Kurz: Diese Leute wollen Geld von Ihnen. Als Arbeitgeber. Zusätzliches Geld.
Seit dem Jahr 2001 wird die Bezeichnung “SOKA-Bau” gewissermaßen offiziell als Sammelbegriff genutzt. Dahinter steht aber keine gleichnamige Institution. Gemeint sind eine Aktiengesellschaft (die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) in Wiesbaden und die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft e.V. (ebenfalls in Wiesbaden) sowie die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Bayerischen Baugewerbes e.V. Alle drei sind rechtlich unabhängig voneinander, ihre Funktionen aber stark ineinander verschränkt.
Die drei sind relevant durch einen Tarifvertrag der IG-Bau einer- und des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. sowie des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. andererseits über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, kurz als “VTV” bezeichnet (Überblick über die Geschichte: hier in einem Blogbeitrag). Ihre Gründung geht auf ältere Tarifverträge und bis in das Jahr 1949 zurück. Wir reden von echter Tradition.
Zur besonderen Verwirrung treten die Kassen am Markt und in Gerichtsverfahren etwas eigenwillig auf.
Der VTV regelt eine Reihe von Beitragspflichten für Unternehmen des Baugewerbes (das dort einer extensiven Definition unterzogen wird). Diese Beiträge sind nicht für alle Tarifgebiete dieselben. Im Tarifgebiet West (Bayern sowie der Rest der “alten” Bundesrepublik ohne Berlin-West) ist die Teilnahme sowohl am Urlaubskassen- als auch am Zusatzversorgungsverfahren verpflichtend. Im Tarifgebiet Ost (Berlin und die neuen Bundesländer) ist nur die Teilnahme am Urlaubskassenverfahren verpflichtend. Urlaubskassenbeiträge werden von der ULAK, Zusatzversorgungsbeiträge von der ZVK beansprucht. Allerdings hat bis zum Jahr 2010 die ZVK die Beiträge für die ULAK eingezogen und trat daher auch in Ostdeutschland stets als Klägerin auf, obwohl sie gar keine eigenen Ansprüche zu verfolgen hatte. Noch schlimmer: Die ULAK zieht die staatliche Winterbauumlage ein, die mit den genannten Tarifverträgen absolut gar nichts zu tun hat. Deren Beiträge gehören – sozusagen – zur Bundesagentur für Arbeit.
2. SOKA wozu?
Diese Frage ist berechtigt.
Die soziale Rechtfertigung muss hier nicht ausgebreitet werden – der Blogbeitrag zur Geschichte der SOKA führt das genauer aus. Vor 60 Jahren sah man zwei bautypische Probleme, die aus der Saison resultieren. Wenn zwischen November und März keine Arbeit am Bau ist, bedeutet das Beschäftigungslosigkeit. Früher wurden Arbeiter in der Winterbauzeit gekündigt. Das wirkt sich negativ auf die Rente aus, also sollten die Baubetriebe eine eigenfinanzierte Zusatzversorgung stemmen, die das ausgleicht. Außerdem waren damals Arbeitsplatzwechsel die Regel – man scheidet im November aus und heuert im Frühjahr woanders an. Nach dem BurlG kriegt man – vielleicht – im November den Urlaub ausgezahlt, wenn der Arbeitgeber nicht pleite ist, nehmen kann man ihn de facto nie. Also sollte der Urlaub komplett vorab eingezahlt werden (vom Arbeitgeber), um dann bei Inanspruchnahme wieder erstattet zu werden. Der Arbeitgeber zahlt die Umlage, aber dafür den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer nicht mehr.
Dass die Winterbaupause gerade in den eher handwerklich geprägten Betrieben nicht die Regel ist, wird dabei ignoriert.
3. Warum ich – mit meinem Betrieb?
Weil Sie einen Baubetrieb haben.
Viele Betriebe sehen sich zwar nicht als Baubetriebe, wenn sie nicht dem sog. Bauhauptgewerbe zugehörig sind. Vor dem Hintergrund des VTV ist das allerdings ein Irrtum, der teuer werden kann. Der VTV definiert selbst, was ein Baubetrieb ist, und das kann ziemliche Überraschungen bedeuten.
Eine weitere berechtigte Frage ist, warum ein Tarifvertrag für Sie relevant ist, an dessen Zustandekommen Sie selbst gar nicht beteiligt waren. Viele Betriebe des Misch- bzw. Ausbaugewerbes sind gerade nicht Mitglied eines Verbandes, der seinerseits im Zentralverband oder im Hauptverband, den beiden Unterzeichnern des VTV, Mitglied ist. Damit gibt es keine unmittelbare Tarifbindung nach § 1 TVG.
Beim VTV hat allerdings die Bundesregierung (seit über 60 Jahren) von der Möglichkeit des TVG Gebrauch gemacht, den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären (§ 5 TVG). Mit einigen anderen Bautarifverträgen (vor allem des Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) gilt der Tarifvertrag daher auch für alldiejenigen Betriebe, die mit den Unterzeichnern des Tarifvertrags nichts zu tun haben. Diese sog. “tariflichen Außenseiter” sind dann an den Tarifvertrag gebunden, wenn sie nach seiner Definition ein Baubetrieb sind.
Es kann daher ohne Weiteres sein, dass auch Ihr Betrieb Post von der SOKA erhält. Nicht erfasst (im Sinne von „unbekannt“) sind bei der SOKA – die nur etwa 20 Mitarbeiter für die Betriebsprüfung beschäftigt – meist mittelgroße Handwerks- oder Ausbaubetriebe, die mehrere Gewerke auf sich vereinen und sich u.a. auch deshalb nicht als Baubetrieb betrachten, weil sie keine Winterbaupause haben. In den meisten Fällen werden diese Betriebe allerdings trotzdem umlagepflichtig sein. Die Umlagepflicht ist drastisch. Sie liegt bei nur knapp unter einem Fünftel der gesamten im Betrieb zu zahlenden Bruttolohnsumme (Beitragssatz Ost 16,6 %, West 19,8 %)
Nach dem VTV kann die SOKA – und das geschieht auch – diese Zahlungen für vier Jahre in die Vergangenheit hinein verlangen, weil das die maßgebliche Verjährungsgrenze ist.
Man kann sich leicht ausrechnen, welche Beträge dabei zusammenkommen.
Die Struktur des VTV ist seit seiner vorletzten Modernisierung dabei außerordentlich kompliziert geworden, lässt sich aber auf eine einfache Formel bringen:
Sobald Arbeiten zur Errichtung, zum Unterhalt oder zum Abriss eines Bauwerks ausgeführt werden, liegt grundsätzlich ein Baubetrieb vor. Die seitenlangen Aufzählungen von Baubetrieben im VTV haben daher nur illustrativen Charakter.
Auch andernorts ist der Tarifvertrag mit Überraschungen selbst für juristische Spezialisten angefüllt. So enthält er, wie jedermann nachlesen kann, eine große Reihe von “Ausnahmen”, die nicht als Baubetriebe gelten sollen – etwa Gas- und Wasserinstallateure oder Elektrobetriebe. Selbst erfahrene Rechtsanwender bekommen ein ungutes Gefühl, wenn sie feststellen, dass das Bundesarbeitsgericht diese Ausnahmen nicht als Ausnahmen ansieht, mit der einigermaßen befremdlichen Begründung, dann müssten sie nicht im Tarifvertrag stehen. Alleine das zeigt, dass sich über nunmehr etwa 5 Jahrzehnte das Rechtsgebiet der Sozialkassen des Baugewerbes völlig verselbstständigt hat und leider fundamental anderen Regeln folgt, als man es üblicherweise gewohnt ist.
Sie sind als Baubetrieb im Sinne des VTV also stets bedroht.
4. Welchen Einfluss hat es, dass ich keine Winterbauumlage zahlen muss?
Keinen.
Viele Betriebe des Bauhauptgewerbes sind daran gewöhnt, dass sie eine Winterbauumlage nach dem SGB III zu zahlen haben. Diese Umlage hat nichts mit der Sozialkassenpflicht nach dem VTV zu tun. Es gibt nur eine teilweise Überschneidung, als Faustregel gilt: Es gibt eine große Anzahl an Unternehmen, die bei richtiger Betrachtung zwar umlage- und versicherungspflichtig bei den Sozialkassen des Baugewerbes sind, aber keine Winterbauumlage zahlen müssen. Umgekehrt ist es nicht denkbar, dass man rechtmäßiger Weise zur Winterbauumlage herangezogen wird, aber nicht “SOKA-pflichtig” ist. Das liegt aber nur daran, dass die Winterbauumlage nach der Baubetriebeverordnung – einer (staatlichen) Rechtsverordnung – bestimmt wird, die einen teilweise deckungsgleichen Anwendungsbereich wie der VTV hat.
5. Welche Kosten verursacht die SOKA mir?
Von dem Beitragssatz einmal abgesehen, muss man für das Umlageverfahren zur Urlaubskasse festhalten, dass die SOKA eine Verwaltungsgebühr berechnet, die tatsächlich verloren ist.
Hinzu kommen die Bürokratiekosten, die durch die sehr aufwendige Berechnung der Baulöhne nach dem VTV auftreten.
Schließlich bedeutet Zugehörigkeit zum VTV automatisch auch eine Bindung an die Baumindestlöhne, was in vielen Betrieben nicht berücksichtigt wird und weitere Kosten verursacht, weil solche Mindestlöhne in der Vergangenheit nicht bezahlt worden sind.
Darüber hinaus fließen zwar die aufgebrachten Beiträge für das Urlaubskassenverfahren großenteils an den Betrieb wieder zurück (Umlageverfahren). Die Kosten, ein solches System nachträglich für die Vergangenheit einzurichten, können allerdings immens sein. Zudem kommt eine Aufrechnung von Leistungspflichten nur sehr begrenzt in Frage.
Befindet sich der Betrieb im Tarifgebiet West, muss zusätzlich der nicht unerhebliche Beitrag an die Zusatzversorgungskasse abgeführt werden, der tatsächlich aus Sicht des Arbeitgebers ein verlorener Beitrag ist. Hierbei handelt es sich um eine echte Versicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers, nicht um ein Umlageverfahren.
6. Werde ich erwischt?
Aber klar. Irgendwann ist jeder dran, je später, desto schlimmer (siehe Verjährung…)
Das Problem SOKA ist ohne Zweifel ein Massenphänomen:
Der VTV bestimmt zwei Gerichtsstände – Berlin (Tarifgebiet Ost) und Wiesbaden (Tarifgebiet West). Das Tarifgebiet West ist das bei Weitem größere, beim Arbeitsgericht Wiesbaden gehen jährlich zwischen 20.000 und 30.000 Klagen der SOKA-Bau ein (!).
Das zeigt für sich genommen bereits erhebliche Umsetzungsprobleme im Tarifvertrag, die auch nach mehreren Jahrzehnten nicht gelöst sind. Das zeigt aber auch, dass eine Unzahl von Betrieben jährlich nicht weiß, dass sie überhaupt SOKA-pflichtig ist und dann mit Klagen überzogen wird.
Betriebe erleben eine unnachgiebige Haltung. Auch wenn es existenzvernichtend ist, besteht die SOKA-Bau im Allgemeinen auf eine Nachzahlung für vier Jahre und nimmt lieber eine Insolvenz des Betriebes in Kauf, als einen Vergleich über eine geringere Zahlung abzuschließen.
Begründet wird das mit dem (im Ergebnis selbstverständlich falschen) Argument, das wäre der Gleichbehandlung aller Tarifvertragsunterworfenen geschuldet.
Pragmatisch ist es allemal nicht, weil in einem Insolvenzverfahren auch die SOKA meist Beiträge nicht mehr realisieren kann, die sie im Falle eines Vergleiches (vielleicht) noch erhalten hätte.
Es handelt sich also keinesfalls um ein Randphänomen, das nur wenige Betriebe betrifft.
Hinzu tritt ein erhebliches (persönliches!) Bußgeldrisiko. Das Arbeitnehmerentsendegesetz stellt es unter Strafe (Bußgeldhöhe bis 500.000,00 EUR), wenn ein Betrieb die Beiträge zur SOKA-Bau nicht abführt. Diese Besonderheit wird meist übersehen. Betroffenen Betrieben droht daher nicht nur ein Nachzahlungsanspruch, ihren Geschäftsführern und Organen auch ein saftiges Bußgeld (§ 23 AEntG i.V.m. § 8 Abs. 3 AEntG). Das ist auch den meisten Rechts- und Steuerberatern kaum bekannt.
7. Gibt es eine Verteidigung?
Wenn Ihr Unternehmen ein Baubetrieb ist, der unter den VTV fällt, dann lautet die Antwort hier traditionell “nein”. Die Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts und das LAG Hessen hat sich alle Mühe gegeben, jedes mögliche Schlupfloch zu stopfen.
Auch, wenn Ihr Rechtsanwalt daran bislang verzweifelt:
Es ist insbesondere wahr, dass die SOKA-Bau kaum etwas Substantielles dazu vortragen muss, was in Ihrem Betrieb geschieht. Sie sind nach Auffassung der meisten damit befassten Richter weitgehend verpflichtet, eine Art “Entlastungsbeweis” zu führen. Wer es nicht glaubt, kann sich mal die Entscheidung des BAG vom 23.02.2005 – 10 AZR 413/04 ansehen. Nicht nur die damals tätigen Anwälte dürften sich die Augen gerieben haben.
Auch die Verfassungsmäßigkeit des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags selbst ist seit den 70er Jahren abschließend geklärt. Seinerzeit hatte man intensiv in Frage gestellt, ob ein Bundesminister einfach (auf Basis von § 5 TVG) einen Tarifvertrag auch für Dritte, nicht Tarifgebundene für allgemeinverbindlich erklären darf, obwohl diese doch bewusst aus einem Tarifverband ausgetreten oder gar nicht erst Mitglied geworden waren. Viele Autoren sahen damals und sehen bis heute Art. 9 Abs. 3 GG verletzt, der nicht nur eine positive, sondern auch eine sog. negative Koalitionsfreiheit regelt (also das Fernbleiben aus einem Tarifverband). Diese verfassungsrechtlichen Bedenken sind akademisch ernst zu nehmen, aber in der Praxis irrelevant. Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen eine Absage erteilt und es gibt keine Anzeichen, dass diese grundsätzliche Haltung zur Allgemeinverbindlichkeit anders wird.
8. Bin ich also chancenlos?
Nicht unbedingt.
Die letzten beiden Allgemeinverbindlicherklärungen werfen eine Reihe von Fragen auf, die sich nicht auf verfassungsrechtlicher Ebene bewegen.
Sie betreffen insbesondere das sog. “Quorum”. Nach § 5 Abs. 1 TVG kann ein Tarifvertrag nämlich nur für allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die bereits unmittelbar an ihn gebundenen Betriebe mindestens 50 % der im Tarifvertrag definierten Branchenarbeitnehmer auch beschäftigen. Aufgrund des ausufernden Anwendungsbereiches des VTV ist das allerdings annähernd unmöglich feststellbar. Hinzu treten einige Merkwürdigkeiten, die auch juristisch verwertbar sind und zunehmend verwertet werden.
So weigert sich (Stand Herbst 2011) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales rundheraus, offen zu legen, welche Zahlen und Quellen zur Feststellung des Quorums der letzten beiden Allgemeinverbindlicherklärungen benutzt wurden. Diese Zahlen sind, das muss man wissen, öffentlich weder zugänglich noch aus öffentlich zugänglichen Quellen recherchierbar. Die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarife wird dadurch zu einem geheimen Kabinettsvorgang.
Die Verweigerungshaltung hat einen Grund (allerdings einen juristisch absurden). Das Bundesministerium lässt Anfragern derzeit mitteilen, dass es sich derzeit in einem Prozess vor dem Verwaltungsgericht Berlin befände (AZ: VG 4 A 83.07). Dieses Verfahren ist deshalb interessant, weil ein Arbeitgeberverband, der am VTV nicht beteiligt war, gegen die Allgemeinverbindlicherklärung unmittelbar klagt. Dass eine solche Klage überhaupt zulässig ist, musste das Bundesverwaltungsgericht erst in einem Zwischenurteil vom 27.01.2010 feststellen. Andere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine solche Allgemeinverbindlicherklärung, etwa für einen individuellen Betrieb, sind nach dem Stand der Dinge derzeit nicht universell anerkannt.
Das Bundesministerium meint jetzt, seine Verfahrensposition sei gefährdet, wenn es durch die Herausgabe der Zahlen und Unterlagen eine “Parallel-Diskussion in der Öffentlichkeit” über die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung verursache. Die Lippen des Bundesministeriums bleiben verschlossen. Dagegen sind (mehrere) Rechtsstreitigkeiten anhängig, die aber bislang noch erstinstanzlich beim Verwaltungsgericht Berlin liegen. Es wird noch Jahre dauern, bis diese Fragen abschließend geklärt sind.
Das Ganze führt zu einem circulus vitiosus: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll man sich, wird man etwa von der SOKA in Anspruch genommen, zwar auf die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung berufen dürfen. Man muss jedoch selbst “greifbare Anhaltspunkte” dafür vortragen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung tatsächlich etwa an einem fehlerhaften Quorum leidet.
Für einen einzelnen Betrieb ist weder mit zumutbarem Aufwand recherchierbar noch tatsächlich belegbar, dass das so ist. Da das Bundesministerium die Auskunft verweigert, steht der Betrieb letztlich chancenlos da. Das wurde in ersten Einzelfällen aus der jüngsten Zeit zum Anlass dafür genommen, Verfahren der SOKA zumindest auszusetzen, weil ein solcher “Geheimprozess” letztlich nicht mehr rechtsstaatlichen Kriterien genügen würde. Ob sich diese Tendenz überhaupt fortsetzt oder wie sie sich entwickelt, ist nicht absehbar. Aber das Quorum ist der Schlüssel zum Erfolg. Wenn überhaupt.
9. Was kann ich also tun?
Sie können verzweifeln.
Sie können sich auch an uns wenden.
Ob wir die Wunderwaffe haben?
Natürlich haben wir die nicht.
Wir haben aber in Zusammenarbeit mit einer Vielzahl an Mandanten eine große Summe Geldes investiert, um die Statistiken zu recherchieren, die aus öffentlichen Quellen zugänglich sind und die ein einzelner Betrieb zumutbar kaum selbst recherchieren kann. Wir haben uns Spezialwissen angeschafft, das in einer Vielzahl von Verfahren überprüft, angepasst, vertieft wird.
Wir verwenden neben andere Materialien diese Statistiken in Verfahren, in denen wir Unternehmen gegen die SOKA-Bau vertreten. Wir sind nach den uns vorliegenden umfangreichen Quellen davon überzeugt, dass die Allgemeinverbindlicherklärung 2008 und die Allgemeinverbindlicherklärung 2010 für die Sozialkassentarifverträge hinsichtlich des Quorums rechtswidrig sind.
Wir bieten Hilfe an, ohne in bestehende Anwalt-Mandant-Beziehungen einzugreifen.
Sie werden in der Regel, wenn Sie von der SOKA bereits in Anspruch genommen werden, anwaltlich vertreten sein. Wir unterstützen Ihre beauftragten Rechtsanwälte durch unser Spezialwissen in Sachen SOKA-Bau, das über die bloße, wenn auch aufwendige, Darstellung von Statistiken hinausgeht, nach Kräften in ihrem Auftrag und bestellen uns neben Ihren bisherigen Rechtsanwälten zu diesem Zwecke auch in den entsprechenden Verfahren. Sie werden also wie gewohnt vom Anwalt Ihres Vertrauens vertreten und befassen eine spezialisierte Anwaltskanzlei mit einem begrenzten Bereich.
10. Warum sollten Sie das tun?
Weil es um Ihre Existenz und Ihr Geld geht.
Mit klassischen Methoden des Zivilprozesses haben Sie – leider – gegen die SOKA-Bau keine realistische Chance. In vielen Fällen wird Ihre wirtschaftliche Existenz von diesen Verfahren abhängen.
Es wird noch viele Jahre dauern, bis die Allgemeinverbindlicherklärung 2008 und Allgemeinverbindlicherklärung 2010 in dieser Hinsicht von allen einschlägigen Rechtsprechungsinstanzen abschließend und rechtskräftig behandelt worden ist.
Es gibt deshalb keine Erfolgsgarantien für die Zukunft, aber eine klare Garantie für die Gegenwart: Wenn Sie sich nicht mit wirksamen Methoden wehren, wird Ihnen keinerlei Nutzen entstehen, wenn in vielen Jahren ein anderer Betrieb eine Grundsatzentscheidung bei einem Bundesgericht gegen den Sie knebelnden Tarifvertrag erwirkt.
Sie müssen Ihre Geschicke an dieser Stelle selbst in die Hand nehmen.
Chancen kann man Ihnen durchaus einräumen.
Kennen Sie den?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat verloren.
Wir wollen ergänzen: Kämpfen Sie intelligent. Sprechen Sie uns an.
Unsere Blogbeiträge zur SOKA:
Die SOKA Bau als Sonderrechtsgebiet
Sieg für die SOKA, Pech für das Unternehmen
Stürzen die Sozialkassen des Baugewerbes bald ein?
SOKA-Bau Beitrag im ARD-Magazin “Fakt”
Sozialkassen im Baugewerbe auf dem Prüfstand
Ach ja. Und was halten wir von der SOKA?
Über den Rechtszustand sind wir sprachlos. Für diese Einrichtung wird die Verfassung gebrochen, werden alle Grundsätze des Zivilprozesses auf den Kopf gestellt, und zu guter Letzt setzt die Politik sich dem Verdacht der Lüge aus Lobbyinteresse aus. Wenn die Voraussetzung der Allgemeinverbindlichkeit vorlagen, ist es ja bemerkenswert, dass man Angst hat, sie zu veröffentlichen. Wozu? Für ein paar Euro Zusatzrente und ein unzeitgemäßes Verfahren, das keiner braucht. Preis? Die Existenz vieler Betriebe. Das System kann man nur – abschaffen! Und bist Du nicht willig, so brauch‘ ich (juristische!) Gewalt!
Oder auch: Wir halten davon – nichts
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