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Zwischensieg für Emmely—
Von Wolf Reuter | 28.Juli 2009
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Frau E. hat tatsächlich die Zulassung der Revision erreicht. Der Fall ist also doch noch für Überraschungen gut (PM 76/09 zu 3 AZN 224/09).
Was ist geschehen? Am wichtigsten ist: Das ist keine Reaktion auf die sachlich unzutreffende Kritik am Fall in der Öffentlichkeit. Das BAG hat einen sehr interessanten Grund für die Nichtzulassung gefunden:
“…Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, und zwar bezüglich der durch das Bundesarbeitsgericht noch nicht abschließend geklärten Rechtsfrage, ob das spätere prozessuale Verhalten eines gekündigten Arbeitnehmers bei der erforderlichen Interessenabwägung als mitentscheidend berücksichtigt werden kann…”
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg läßt in der Tat den Schluss zu, dass lügnerisches Prozeßverhalten sich negativ auswirken kann. Auch das Arbeitsgericht hatte erstinstanzlich bereits angemerkt, die verteidigung im Verfahren lasse Besserung nicht erwarten. Auf dem Prüfstand steht also jetzt erst einmal die hochriskante Verteidigungsstrategie. Leider wird es noch lange, lange dauern. Revisionsverfahren brauchen Zeit.
Wir berichten weiter…
NACHTRAG VOM 29.7.2009:
Das mit der Nichtzulassungsbeschwerde hat A…. über Latte geklappt. Die Gründe des Beschlusses sind mittlerweile online (www.bundesarbeitsgericht.de). Zitat:
“…b) Die Klägerin greift im Rahmen ihrer Divergenzbeschwerde die Rechtsfrage auf, ob der für die Wirksamkeit der Kündigung maßgebliche Beurteilungszeitpunkt (= Zugang der Kündigung) es zulässt, späteres Prozessverhalten in die Interessenabwägung einzubeziehen und als mitentscheidend anzusehen. Aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 24. April 2009 ergibt sich, dass die Klägerin diesem Problem eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beimisst…”
Aus anwaltlicher Sicht “Schwein gehabt”, und das mißgönne ich dem Kollegen gar nicht. Aber die vieldiskutierten Fragen werden anders behandelt, als die meisten Kritiker es sich wünschen:
“…Das Landesarbeitsgericht hat die Einlassungen der Klägerin im Prozess als wesentlichen Gesichtspunkt in die Interessenabwägung einbezogen. Es ist nicht auszuschließen, dass bei Nichtberücksichtigung dieses Umstandes die Interessenabwägung anders ausgefallen wäre…”
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches, Verfahrensrecht |

28.Juli 2009 at 4:50 pm
Sehr geehrter Herr Reuter,
nach der heutigen Entscheidung des BAG.
Brauchen wir trotzdem noch eine Therapie?
MfG
epunion.de
29.Juli 2009 at 1:11 pm
Das ist aber ein wenig sinnvoller Kommentar. Ihnen ging es doch - oder verstehe ich Sie falsch? - um die grundsätzliche Ablehnung der Verdachtskündigung und, zweitens, um die vermutete Ungerechtigkeit der Kündigung bei Bagatellen. Beides hat nichts mit dem BAG-Beschluss zu tun. Hier wird die Revision zugelassen, weil ungeklärt ist (in der BAG-Rechtsprechung), ob das (lügnerische und verleumderische [Rieble]) Prozessverhalten bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden darf. Ich habe Zweifel, ob das LAG Berlin-Brandenburg das überhaupt als Teil der Interessenabwägung gesehen hat, aber das BAG schließt das zumindest nicht aus. Der Beschluss führt jetzt nur dazu, dass Revision eingelegt werden kann. Na und? Darauf hat die Klägerin jetzt einen prozessrechtlichen Anspruch. An der Verdachtskündung wie an der Bagatellgrenze wird niemand drehen.
30.Juli 2009 at 11:37 am
Sie haben unsere Frage nicht beantwortet. Doch schließen wir das Thema vorerst ab, bis die Revision abgeschlossen ist und lassen wir keine Anwälte, keine Ärzte, sondern einen Dichter sprechen :
“Wir haben in uns ein Urbild alles Schönen, dem kein einzelner gleicht. Vor diesem wird der echt vortreffliche Mensch sich beugen und die Demut lernen, die er in der Welt verlernt.”
Friedrich Hölderlin
10.Juni 2010 at 5:19 pm
[…] das Grundsatzproblem musste der 3. Senat der dilettantisch gestrickten Beschwerdeschrift geradezu aus der Nase ziehen. Wer dergestalt öffentlich auf den Putz haut und zulässt, dass sich die eigene Mandantin (gar […]