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Zum zweiten Mal verheiratet und deshalb gekündigt - Staat, Kirche, das Grundgesetz und das Arbeitsrecht

Von Wolf Reuter | 20.März 2010

 Soeben hatten wir noch kurz über die Besonderheiten des Kirchenarbeitsrechts berichtet, da schneit ein ganz praktischer Fall durch die Presseagenturen herein. Vor dem LAG Düsseldorf kämpft der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses gegen seine Kündigung. Die hat er wegen seiner zweiten Eheschließung bekommen.

Man kann kaum krasser die Differenzen zwischen weltlichem Arbeitsrecht nach dem KSchG und kirchlichen Besonderheiten zeigen. Würde ein weltlicher Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten, weil er zum zweiten Mal heiratet, würde das Gericht eher einen Lachanfall bekommen, wenn man ihm dafür eine Kündigung verpasst.

Das KSchG gilt auch in der Kirche. Aber deren besondere Sittenlehre muss eben berücksichtigt werden, weil die im Grundgesetz erhalten geblieben Verweisung auf das Staatskichenrecht der Weimarer Verfassung das verlangt. Das bedeutet: Maximales Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, und das bedeutet ein eigenes Kollektivrecht (keine Streiks), aber eben genauso ein eigenes Wertesystem bei der Kündigung.

Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz die Kündigung offensichtlich für rechtswidrig gehalten, weil der Mann sich sehr katholisch verhalten hatte. So leitete er ein - noch nicht abgeschlossenes - Annullierungsverfahren ein. Das ist Scheidung auf katholisch. Sein Arbeitgeber meint allerdings, dass er nicht weltlich hätte heiraten dürfen, bevor das abgeschlossen war (die erste Ehe ist zivil bereits geschieden).

Wie will man mit solchen Fragen eigentlich in einer öffentlichen Debatte umgehen? Wir leben in einer Zeit, in der die Entrüstung über angebliche Ungerechtigkeiten am Arbeitsplatz wohlfeil sind. Wer Maultaschen klaut, kann auf die Unterstützung einer breiten Öffentlichkeit schließlich zählen (obwohl er ja ein Dieb ist, nennt man das mittlerweile “Bagatellkündigung”). Während das Eigentum des Arbeitgebers also offenbar der Öffentlichkeit ziemlich egal ist, kümmert sie sich noch weniger um das Hineinregieren arbeitsrechtlicher Regelungen in die persönliche Entfaltungsfreiheit, die doch nach Artikel 2 GG eine der Grundfesten unserer Verfassung ist und die - einmal verletzt - sehr schnell zu der Frage führt, ob dieses oder jenes nicht die Menschenwürde verletzt. Wir jedenfalls finden es verständlicher (im Sinne von kohärenter und erklärbarer), dass jemand seine Stelle verliert, weil er stiehlt, als dass jemand sie verliert, weil er im falschen Bett schläft. Der Eigentumsschutz ist nämlich ein anerkanntes Verfassungsgut, die Regulierung des Geschlechtsverkehrs nicht. Der nämlich ist Teil der Intimsphäre - und die geben wir doch vor, allenthalben zu schützen, im Datenschutz (ELENA, Radarkontrolle, Vorratsdatenspeicherung). Dann lassen wir es zu, dass man eine Kündigung bekommt, weil man zum zweiten Mal heiratet? Ohne öffentlichen Aufschrei? Dass die Kirchen das Kollektivarbeitsrecht ausschalten möchten, weil sie sonst zuviel Selbstbestimmung abgeben, ist noch einzusehen. Dass sie Wertvorstellungen in Arbeitsverträgen durchsetzen dürfen, bei denen die Verfassung eigentlich sagt “das geht Euch nichts an”, weitaus weniger. Ein Krankenhaus, das zwar einen katholischen Träger hat, dessen Finanzierung aber auf der säkularen gesetzlichen Krankenversicherung ruht, sollte eine solche Möglichkeit nicht haben.

Die öffentliche Aufregung kommt dennoch nicht. Der Grund mag auch darin liegen, dass Glaubensvorstellungen sehr oft auch von den Beschäftigten selbst sehr ernst genommen werden. Wer sich der Mühe eines Annullierungsverfahrens unterzieht, ist so gläubig, dass er mit der Widerverheiratung innerlich schwer zu kämpfen haben dürfte. Eine solche Belegschaft fordert den säkularen Schutz des KSchG nicht ein. Die Frage, ob unsere unter dem GG als oberster Instanz agierenden Gerichte darauf Rücksicht nehmen dürfen, ist damit nicht beantwortet. Das Staatskirchenrecht steht nicht über den Artikeln 1 und 2 GG. In Großbritannien hatte Rowan Williams, der (anglikanische) Erzbischof von Canterbury vor über zwei Jahren für eine erhitzte Debatte gesorgt, weil er vorschlug, die Sharia (das islamische Recht) jedenfalls in einzelnen Teilen, so bei Scheidungen innerhalb der Religionsgemeinschaft, vor staatlichen Gerichten anzuerkennen. Bezogen auf die beiden Kirchen praktizieren wir eine sehr weitgehende Anerkennung dieser Art schon seit Gründung der Republik. Nur - wenn man die Frage in ein islamisches Gewand einkleiden würde, käme es sicher zu einem öffentlichen Aufschrei. Also hätte man ja jetzt Gelegenheit, die Sache ruhig und besonnen auf dem sicheren Boden der großen Kirchen in Deutschland zu erörtern.

Das Landesarbeitsgericht hat angekündigt, eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen.

LAG Düsseldorf - 5 Sa 996/09


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6 Kommentare to “Zum zweiten Mal verheiratet und deshalb gekündigt - Staat, Kirche, das Grundgesetz und das Arbeitsrecht”

  1. Ruth Schell meint:
    20.März 2010 at 8:19 pm

    Wieso klagt der Herr Chefarzt? Als er die Stelle anhahm war ihm bewußt, dass sein Kirchlicher Arbeitgeber offiziell begangene Sünden nicht dulden kann. Sei es auch eine im privaten Bereich. “Du sollst nicht ehebrechen”. Verstehe nur nicht warum Gerichte damit immer mehr Probleme haben. So kann man auch Verträge (Der deutsche Staat mit dem Vatikan) aushöhlen. Unfassbar!

  2. helmutkarsten meint:
    21.März 2010 at 12:21 pm

    Seit Trennung von Kirche und Staat erachte ich eine derartige Kündigung für absoluten Irrsinn. Die betreffenden Arbeitsverträge sind sittenwidrig und können getrost unterzeichnet werden, weil die dahingehende Vereinbarungen, mit dem vorrangigen GG und der Verfassung unvereinbar sind. Ende!
    Interessant wäre allerdings, in welchem Bundesland sich der benannte Fall zugetragen hat. In BY? Es würde mich, angesichts des Kreuz- und Glockenfaschismus, nicht wundern: In Bamberg werden geschiedene KinderbetreuerInnen nicht eingestellt. (Synchron, mit dem vorliegenden Fall.)
    GG, StPO, StGB und Verfassung, werden hier in Bamberg ja nur (bestenfalls) als “Empfehlungen” erachtet. Meine HP, www.helmutkarsten.de aber auch
    die Namen “Petra Heller”, und “Marko Bärschneider” können gegoogelt werden.

  3. Wolf Reuter meint:
    21.März 2010 at 6:04 pm

    Wo: Düsseldorf, nicht Bayern. Die erste Instanz war das Arbeitsgericht Düsseldorf.

  4. Schweiß, Kündigung, Sittenwidrig, § 138 BGB, § 242 BGB, Köln, Architekt, Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    26.März 2010 at 10:48 am

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  5. Kein Unterschied zwischen Muslimen und Ehebrechern im kirchlichen Arbeitsrecht | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    28.Juni 2010 at 8:51 am

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