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Zum Neuen Jahr: Auch Neues zum Befristungsrecht?

Von Wolf Reuter | 9.Januar 2008

Auch 2008 wird das Recht des befristeten Arbeitsvertrags sicherlich wieder für Diskussionen sorgen. Schon am 16. Januar 2008 muss z.B. das Bundesarbeitsgericht wieder über die Frage entscheiden, ob ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässigerweise mit der Zusage “verlängert” werden kann, die Arbeitszeit werde heraufgesetzt. Das entsprach im anhängigen Verfahren wohl dem Wunsch des Arbeitnehmers (vgl. Terminsvorschau des BAG unter www.bundesarbeitsgericht.de, 7 AZR 603/06). Dass diese Sache es zum Bundesarbeitsgericht schafft, ist verwunderlich, hat aber wohl mit einer Beweisfrage zu tun. Gegen viel Kritik hat der 7. Senat bereits 2006 entschieden (Urteil vom 23.8.2006, 7 AZR 12/06), dass jede Änderung der Arbeitbedingungen dem betreffenden Rechtsakt den Charakter der “Verlängerung” nimmt. Das stößt deshalb auf Unmut, weil damit auch eine Heraufsetzung der Entlohnung und andere günstige Arbeitsbedingungen gemeint sind. Es wird deshalb oft vom “Schutzweck” des § 14 Abs. 2 TzBfG gesprochen, der dadurch nicht verletzt sei. Das Bundesarbeitsgericht sieht das nicht nur anders, der Vorsitzende des zuständigen Senats verteidigt diese Rechtsprechung auch dezidiert und mit guten Gründen seit jeher in der Literatur (Dörner, NZA 2007, 57). Hier ist eine Änderung nicht zu erwarten. Die Streitparteien werden das in materieller Hinsicht akzeptieren müssen. Interessanter wird es bei den ersten Fällen zum neuen Zeitvertragsgesetz für wissenschaftliches Personal an Hochschulen (“Wissenschaftszeitvertragsgesetz” – WissZeitVG). Die hier vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten gehen weit über die alte Rechtslage im Hochschulrahmengesetz (HRG) hinaus. Für einige Hochschulen ist dieser Weg aber möglicherweise verbaut. Bundesweit haben mehrere Hochschulen sich nach Abschluss des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) dazu entschieden, sich weitgehend an den (früheren) Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) zu binden. Das hat leider den Nachteil, dass dieser nicht fortgeschrieben wird und in seiner Sonderregelung SR 2y keine WissZeitVG kennt, weil es bei der letzten Aktualisierung dieses Gesetz schlicht noch nicht gab. Die tariflich so gebundenen Hochschulen werden daher vom neuen Gesetz nicht viel haben. Schließlich hoffen wir, dass die sehr liberalen Aussagen des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung einzelner Vertragbedingungen 2008 konkretisiert werden können. Hier bieten sich wesentlich flexiblere Möglichkeiten als bisher. Letztlich wird nur noch eine Angemessenheitskontrolle durchgeführt. Hier muss sich auch die Instanzrechtsprechung noch ein klareres Bild machen, welche Vertragsgestaltungen zulässig sein sollen. Ein Frohes Neues Jahr 2008!


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