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Wirksame Abmahnwirkung trotz unwirksamer Abmahnung?

Von Wolf Reuter | 4.Februar 2008

LAG Nürnberg, Urteil vom 16. 10. 2007 - 7 Sa 233/07 (NZA-RR 2008, 68)

Das LAG Nürnberg hat einen gewissen Ruf für ungewöhnliche Entscheidungen. Hier ist eine, deren Ungewöhnlichkeit in einem Nebensatz verborgen ist. Es ist gesicherte Rechtsprechung, dass Kündigungen im Verhaltensbereich wirksame Abmahnungen voraussetzen. Die wenigen Ausnahmen hiervon haben in der Praxis jedenfalls da, wo es nicht um Straftaten geht, allenfalls den Charakter von anwaltlichen Notankern.

Im hier mitgeteilten Fall hatte das LAG in einem vorangegangenen Urteil festgestellt, eine Abmahnung sei wegen inhaltlicher Unbestimmtheit unwirksam. In dieser Entscheidung heißt es schlicht, das sei aber gleichgültig, der Arbeitnehmer sei dennoch gewarnt. Alles verstanden? Nein? Also, der Leitsatz zu 3:

“Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist eine neuerliche Abmahnung entbehrlich, wenn eine Kündigungsandrohung für den Wiederholungsfall in einer vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung ausgesprochen worden ist.”

In auffälligem Missverhältnis dazu heißt es in der Urteilsbegründung nur:

“Denn auf Grund der vorausgegangen Erklärung des Arbeitgebers kann in einem solchen Fall der Arbeitnehmer nicht mehr darüber im Zweifel sein, dass der Arbeitgeber ein erneutes Fehlverhalten zum Anlass für eine Kündigung nehmen werde. Diese Klarstellungsfunktion kommt auch einer unwirksamen Abmahnung zu, wenn aus ihr deutlich hervorgeht, dass der Arbeitgeber im Wiederholungsfall kündigen wird (KR-Fischermeier, 8. Aufl., § 626 BGB Rdnr. 267).”

Es trifft natürlich zu, dass Fischermeier diese Auffassung vertritt, aber man sollte vorsichtig sein, das auf die Gerichtspraxis zu übertragen. Um es klar zu schreiben: Wir unterstützen diese Auffassung eindeutig, erlauben uns aber dann die Frage, wozu Abmahnungsverfahren überhaupt zulässig sein sollen, d.h., warum es für solche Klagen ein Rechtschutzbedürfnis geben soll. Denn damit reduziert sich die Bedeutung der Abmahnung doch auf ihren Kern (zu Recht), nämlich, ob sie eine wirksame Warnung war oder nicht. Einen Anlass, diese Wirkung nach abstrakten Kriterien zu prüfen und in einem eigenen Verfahren, in dem es nicht um die Kündigung geht, feststellen zu lassen, gibt es nicht.

Das LAG liegt richtig. Wir möchten aber dem von der Veröffentlichung und dem Leitsatz erzeugten Irrtum vorbeugen, man benötige eigentlich keinerlei wirksamen Abmahnungen mehr.


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