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Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Arbeitnehmer – das LAG München auf dem Holzweg

Von Wolf Reuter | 20.Juli 2009

 Auf dem Programm steht eine Entscheidung des LAG München (vom 4.03.2009- 11 Sa 247/06), die derzeit über die allgemeinen Datenbanken hinaus nirgends veröffentlicht ist und das auch nicht verdient. Deshalb haben wir uns, seitdem die Entscheidungsgründe vor ca. einem Monat aufgetaucht sind, gefragt, ob der Mantel des Schweigens nicht besser darüber gehüllt bliebe. Wir haben uns dagegen entschieden, weil alle wissen sollen, wie man es nicht macht und das Urteil nicht von irgendjemandem hintenrum und ohne Gegenstimmen zitiert wird, um einen Arbeitsrichter unter Zeitdruck zu blenden.

Das Bemerkenswerteste vorweg: Das Urteil ist im Ergebnis richtig, die Begründung aber eine Katastrophe. Das wäre in Ordnung, ginge es nicht um ein eher abseitiges Gebiet, das aber eine große Schadensneigung hat und einfach keine schrägen Begründungen verträgt, mit denen Ganz- und Halbkriminelle dann Verteidigungspositionen aufbauen können. Anders gewendet: Das Urteil bietet ein Paradebeispiel dafür, wie falsche Positionen zitierfähig werden können, obwohl das Gericht es nicht so gemeint hat.

In Einzelschritten:

(1) Es geht um Wettbewerbsrecht und Arbeitsverträge, wozu ich mich gerne selbst zitiere (Reuter, NJW 2008, 3538), vor allem, weil der Artikel aus Dezember 2008 in München scheinbar im März 2009 immer noch ungelesen in der Bibliothek lag. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (nach dem UWG) gibt es in Fällen, in denen der eigene Mitarbeiter Betriebsgeheimnisse stiehlt oder mit sonst unlauteren Methoden dem Arbeitgeber Konkurrenz macht oder zu selbiger überläuft (dazu insgesamt Reuter, a.a.O.). Wenn ich z.B. einem Kurierdienst die ganze Kundenliste und alle Preisangebote entwende, kann ich seine Existenz vernichten, weil ich jedem Kunden 10% unter Preis zu gleichen Konditionen anbiete (obwohl ich Preis und Konditionen ebenso wenig wie den Kunden kenne dürfte) und das ein Markt ist, bei dem der Preis alles ist. Dass das auch kriminell sein kann, kommt hinzu, es ist für Unternehmen und Arbeitsplätze eben einfach existenzgefährdend. Deshalb hat der betroffene Unternehmer Anspruch auf eine aufmerksame Behandlung bei Gericht, wenn er versucht, das zu unterbinden.

(2) Das LAG München hatte einen Fall, in dem der Mitarbeiter der Form nach kein Arbeitnehmer, sondern ein “Freier” war und der vor allem für einen Kunden des Dienstherrn arbeitete, bei dem er sich anstellen ließ. Dagegen wehrte sich der Dienstherr, zusätzlich wollte er auch Schadensersatz liquidieren. Beides ist misslungen, wie gesagt, wohl zu Recht, aber bitte: mit haarsträubenden Gründen.

(3) Das LAG hatte bereits in Abrede gestellt, dass ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, weil der Betreffende sich lediglich habe anstellen lassen. Der Vorwurf bestand nämlich darin: Als Freier Mitarbeiter hatte der Delinquent zunächst für den Kläger gearbeitet, sich dann für denselben Job bei dessen Kunden anstellen lassen, dem der Kläger bis dahin natürlich Leistungen hatte berechnen können, vermutlich zu einem höheren Entgelt. Der Haken für den Kläger: Ohne den Beklagten konnte er dem Kunden diese Leistung (Programmierarbeiten) nicht mehr anbieten, verlor also ohnehin einen Auftrag; der Kunde hatte allerdings auch kein Interesse mehr, weil er ja den Kompetenzträger selbst angestellt hatte. Kundenverlust ja, aber auch unlauterer Wettbewerb?

(4) Nein, sagt das LAG München; zunächst mal sei das kein Freies Mitarbeiterverhältnis, sondern eine arbeitnehmerähnliche Stellung gewesen. Dann seien aber die §§ 74 ff. HGB mindestens analog anwendbar. Allerdings sähen diese nur ein karenzpflichtiges Wettbewerbsverbot vor, eine Karenzentschädigung sei indes nicht vereinbart; schließlich fehle es noch an einem Wettbewerbsverhältnis, dass die §§ 3, 4 UWG anwendbar mache: Operation zu Ende, Patient tot. Das LAG tritt nach und meint, der Auftraggeber sei eben gehalten, eine karenzpflichtige Wettbewerbsuntersagung zu vereinbaren, wenn er diese Situation vermeiden wollte.

(5) Ich sehe die Schriftsätze schon, in denen das zitiert wird! Alles unvertretbar, was das LAG so schreibt:

(a) Kein Auftraggeber ist “gehalten” Karenzentschädigungen zu vereinbaren, wenn er sich vor unlauterem Wettbewerb schützen will. Wettbewerbsverbote nach §§ 74 ff. HGB schützen vor gerade auch lauterem Wettbewerb. Man schließt sie vor allem dann ab, wenn man befürchtet, der andere Teil werde sonst etwas tun, was völlig legal und juristisch nicht angreifbar, aber wirtschaftlich unerwünscht ist. Die §§ 3, 4 UWG dagegen schützen, wie das Gesetz in seiner Bezeichnung ja nahelegt, vor unlauterem Wettbewerb. Der ist nun einmal verboten. Ich bin ja auch nicht gehalten, als Arbeitgeber vorsorgliche Unterlassungsvereinbarungen gegen Betriebsspionage zu schließen, oder? Was verboten ist, ist nun einmal verboten. Täter werden diesen Satz des LAG München aber nun fröhlich zitieren. Ob. die §§ 74 ff. HGB hier im Fall anwendbar waren, ist daher eine völlig überflüssige Frage, die nicht einmal angesprochen werden muss, aber zu Missverständnissen Anlass gibt.

(b) Das UWG schützt alle Marktteilnehmer unabhängig vom (früheren) Status, auch Arbeitgeber vor ihren früheren Arbeitnehmern. Es kommt auf die Feststellung, ob es sich nun um Freie Mitarbeiter, Arbeitnehmerähnliche MA oder Arbeitnehmer handelt, nicht im Geringsten an. Dass Arbeitnehmer betroffen sind, ist Gemeingut (siehe den Weinhändler-Fall des BAG, NZA 1988, 502). Für Freie MA ist das vom BGH mit der sog. Nur-Beleg-Programm Entscheidung (WM 1979, 59) festgelegt worden. Der Status ist daher gleichgültig, die Argumentation des LAG deshalb irreführend und überflüssig.

(c) Zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die einen Kunden des Arbeitgebers ausspannen, besteht natürlich, anders als das LAG es glaubt, ein Wettbewerbsverhältnis. Praktische Prüfung: Sonst gäbe es nicht tonnenweise BAG- und BGH-Entscheidungen zu diesem Thema. Theoretische Untermauerung: Nach ständiger BGH-Rechtsprechung spielt die Handelsstufe oder der Status der Beteiligten keine Rolle. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht daher ohne Zweifel, wie das LAG z.B. dem Urteil des BGH vom 26.02.2008 – I ZR 28/06 = GRUR 2009, 603 oder vom 27.4.2006 – I ZR 126/03 = NJW 2006, 3424 hätte entnehmen können. Das sind alles arbeitsrechtliche Entscheidungen, die nur deshalb beim BGH gefällt wurden, weil die Rechtswegerüge erstinstanzlich unterlassen wurde und die Landgerichte üblicherweise die Fälle an sich reißen, daher auch selten auf ihre Unzuständigkeit hinweisen (dazu Reuter, a.a.O., m.w.N.).

(d) Dennoch ist das Ergebnis richtig: Nach dem Sachverhalt kann nämlich schlicht keine unlautere Wettbewerbshandlung festgestellt werden. Die Bewerbung bei dem Kunden, für den man sowieso arbeitet, ist nach allgemeiner Auffassung und auch nach Einzelfallwertung nicht unlauter. Hier sind weder Kundendaten noch Preisangebote ausgenutzt worden, um das Anstellungsverhältnis zu erhaschen, noch ist sonst etwas nach dem UWG beanstandenswertes geschehen. Mit dieser einfachen und zutreffenden Begründung hätte das LAG zu genau demselben Ergebnis kommen können, ohne Tätern eine Steilvorlage zu liefern, die falsche Rechtsauffassungen zitierfähig macht und geeignet ist, erstinstanzliche Richter z.B. vom erlass einer einstweiligen Verfügung abzuhalten.

Ein abschreckendes Beispiel.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 3 Kommentare »

3 Kommentare to “Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Arbeitnehmer – das LAG München auf dem Holzweg”

  1. HolgerD.71 meint:
    21.Juli 2009 at 2:17 pm

    Solche Dinger gibt es viele. Habe Ihren Artikel aus der NJW 08 sehr hilfreich gefunden und ihn jedem ‘meiner’ Richter gezeigt. Damit habe ich in zwei Fällen, in denen ich mit einer Kollegin Arbeitnehmer vertreten hatte auch Verweisungen von Land- an Arbeitsgerichte erreicht, womit die Luft raus war. Allerdings fanden auch die Arbeitsrichter das Mandantenverhalten nach Lektüre der NJW-Ausführungen nicht mehr gerade astrein. Wenn man da eine Arbeitgeber auf der Antragstellerseite vertritt, ist das alles ein echtes Dilemma. Die Landgerichte akzeptieren wirklich nicht, dass sie unzuständig sind, und vertiefen sich darauf erst nach eindringlichem Hinweis. Die Arbeitsgerichte, ohne respektlos zu sein, haben vom UWG meist kaum Ahnung und finden alles immer fein, obwohl die ein dickes Ei gelegt haben.

  2. Alfried Müller meint:
    23.Juli 2009 at 5:35 pm

    Meine Erfahrungen mit diesen Prozessen sind auch sehr gemischt. Ich muss aber sagen, dass die Landgerichte sofort erkennen, dass es hier um Existenzen (der Unternehmen) gehen kann und sofort helfen. Den meisten ist entweder unbekannt oder ziemlich egal, dass sie gar nicht zuständig sind; ich habe nur einmal (Landgericht Berlin) erlebt, dass der Richter darauf hinwies und mir anempfahl, zum Arbeitsgericht zu gehen. Dort erntet man meist erst mal Staunen, was man denn will. Das ist ärgerlich, vor allem, weil es bei den Arbeitsgerichten unbekannt zu sein scheint, eVs ohne mündliche zu erlassen. Einen Witzbold hatte ich, der erst mal zustellte und eine mündliche Verhandlung (zur Güte!!!) in drei Wochen “freihatte”. Dann ist der Täter über alle Berge, hat alle Spuren verwischt, während sie in der Verhandlung noch erklären müssen, was das UWG ist. Aber auch der Mann war eine AUsnahme – ich muss sagen, die meisten Arbeitsreichter staunen zwar, arbeiten sich aber ziemlich flink ein und freunden sich schnell damit an, dass der AN auch mal böse ist. Bei Kammerverhandlungen schließlich habe ich Arbeitsgerichte erlebt, die das Ding besser im Griff hatten als Landgerichte – die Beisitzer sind aus der Realität und der Richter kennt meist doch die Arbeitswelt ziemlich gut. Wo beim Landgericht drei Berufsrichter manchmal die aberwitzigsten Ausreden achselzuckend über sich ergehen lassen, haben solche Typen bei einer Kammer des Arbeitsgericht keine Chancen. Ich hatte mal eine Arbeitsrichterin, die sich mangels Kommentar zum UWG und mangels jeder echter Gesetzeskenntnis zwar immer fleißig alle Paragrafen mitnotieren musste, die ich so fallen ließ, aber der Herr Verletzter biß trotzdem bei ihr auf Granit, weil sie ihn einfach durchschaute. M.E., weil sie einfach ein Gefühl dafür hatte, wie es in Arbeitsbeziehungen so abgeht,was Landrichtern, entschuldigung, wohl oft ein Rätsel ist. Auf den zweiten Blick machen die Arbeitsgerichte also oft einen echt guten Job, allerdings ist eben genauso oft der erste Aufschlag der entscheidende, und da hapert’s. Hat eigentlich mal jemand darüber nachgedacht, bei den Arbeitsgerichten Fachzuständigkeiten für UWG einzurichten – machen die Landgerichte ja auch? Dann kann man sich Fortbildungsmäßig z.B. auch als Richter mal darauf einstellen.

  3. BAG 10 AZR 66/09, Konkurrenz, Briefzustellerin, § 60 HGB, Wettbewerbsverbot, Nebentätigkeit, Nebentätigkeitsgenehmigung | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    28.März 2010 at 9:16 am

    [...] immer wieder auffällig durch wenig durchdachte Wettbewerbsurteile, wie in einem unserer früheren Beispiele) lässt eine klare Linie vermissen. Da heißt es, schon § 60 HGB verbiete Konkurrenztätigkeiten, [...]

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