« Der Fall Eisele: Rekordschadensersatz für Geschlechterdiskriminierung nach dem AGG? | Home | Urlaubsansprüche verfallen zum 31.03.2008! »
Wer ist eigentlich in der Sozialversicherung beitragspflichtig?
Von Wolf Reuter | 23.Februar 2008
Die Sozialgerichtsbarkeit fristet ja ein Schattendasein. In der breiten Öffentlichkeit wird sie mit “Hartz IV” identifiziert, was aber nur den Grund hat, dass aus dem Nexus von Gesetzen, den dieser Begriff umschreibt, die meisten Klagen hervorgehen. Arbeitgeber haben selten etwas mit diesem vermeintlich exotischen Gerichtszweig zu tun. Wenn das mal anders ist, kann es teuer werden.
Die neue Betriebsprüfungskultur
Wir haben selbst festgestellt, dass die Träger der Sozialversicherung immer intensivere Betriebsprüfungen durchführen. Die Kassen sind leer, viele Prüfungsmöglichkeiten sind, anders als in der Steuerverwaltung, bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Prüfungen drehen sich meist um die Frage, ob (die richtigen?) Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Beschäftigt man viele Freie Mitarbeiter (Lehrer und Dozenten, oder auch Plakatkleber, Fahrer etc.), dann hat man als Freiwild zu gelten. Einst wurde lax bis gar nicht geprüft. Das darf man der alten Deutschland AG zurechnen. Jetzt ist Gesetzesvollzug angesagt in einem Bereich, dessen Gesetze unklar sind. Steuergesetze sind nicht verständlich? Ja – aber bei der Mitgliedschaft in der Sozialversicherung gibt es nicht einmal einen gesetzgeberischen Versuch, diese Mitgliedschaft zu definieren.
Der Mangel
Das Sozialversicherungsrecht hat kein Konzept dafür, was ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter ist (§ 7 SGB IV). Überrascht? Man hat an dieser Vorschrift gesetzgeberisch lange herumgedoktert, so zeitweise den Begriff “Scheinselbständigkeit” eingeführt. Er ist so bekannt geworden, dass er sogar von fachfremden Gerichten immer noch benutzt wird, obwohl es ihn im Gesetz nicht mehr gibt. Besser ist sie dadurch nicht geworden. Beschäftigung ist, so § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, “nichtselbständige Arbeit”. Dumm nur, dass die Rechtsprechung das nur von Fall zu Fall entscheidet. Dümmer, dass die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Bescheide erlassen, auf die bekanntlich erst einmal gezahlt werden muss, der Rechtsschutz kommt hinterher. Und der dauert in vielen Fällen, nicht zuletzt aufgrund der Arbeitsbelastung durch “Hartz IV”, oft sehr lange. Viele Betriebe sind nicht in der Lage, solche Lasten zu schultern. Am Dümmsten ist es, dass die Prüfer sich ihrer Macht mittlerweile bewusst sind und sie ausnutzen, indem regelrecht “Vergleiche” – sprich Zahlungen – unter Androhung eines kaum bezahlbaren Bescheids, na sagen wir mal, erwirkt werden. Das stößt auch auf verfassungsrechtliche Bedenken, die wir einmal beiseite lassen wollen.
Verjährung ist keine Option
Jemand, der nicht unter Druck stand, war der Unternehmer, den es völlig zu Recht im Fall des Sozialgerichts Dortmund (Urteil vom 25.01.2008 – S 34 R 50/06) erwischt hatte. Er hatte vor vielen Jahren Schwarzarbeit geduldet (ohne Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, natürlich). Und er hatte sich auf § 25 SGB IV verlassen, den auch viele Berater falsch auslegen. Danach verjähren nach vier Jahren die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers. Das gilt nur bei vorsätzlicher Vorenthaltung nicht – aber was heißt das eigentlich? Der Maßstab ist streng – das SG Dortmund geht z.B. davon aus, dass alleine der Schwarzarbeitstatbestand ausreicht, um einen Vorsatz zu indizieren. Eine weitere Feststellung ist nicht nötig. Das kann man übertragen. Es gibt Tätigkeiten, bei denen man weiß, dass sie nicht selbständig ausgeführt werden können, z.B. im Falle einer Einzelhandelsverkaufskraft. Wer eine solche Tätigkeit an einen “Freien Mitarbeiter” vergibt, handelt vorsätzlich.
Wie soll es eigentlich weitergehen?
Gut? Nein – denn eine vorhersehbare Rechtsfolge ist das alles nicht. Dem Sozialrecht fehlt grundsätzlich eine prüf- und prognostizierbare Abgrenzung dafür, wann eine Sozialversicherungspflicht gegeben ist und wann nicht. Die Ansätze der rot-grünen Bundesregierung (Scheinselbständigkeit) sind gescheitert. Damals hatte man versucht, widerlegbare Indizien aufzustellen (z.B. Arbeit nur für einen Auftraggeber, mindestens 80% Einkommen aus dieser Quelle etc). Das Bemühen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, ein alternatives Konzept, ist eine Maus, die der sprichwörtliche kreisende Berg gebar. Sie wird nicht einmal von den Trägern selbst ernst genommen. Dabei handelt es sich um eine Liste, die ein paar Dutzend Tätigkeiten mehr oder weniger genau auflistet und jeweils angibt, ob sie sozialversicherungspflichtig sind oder nicht. Leider wird manchmal nur angegeben, dass es zweifelhaft sei; noch bedauerlicher ist, dass die Liste natürlich unverbindlich ist.
Ausnahmsweise: Ein Reformvorschlag
Wir machen hier erstmals einen Gesetzesvorschlag. Da alle Kunst der abstrakten Formulierung versagt hat und Indizien offenbar ungeeignet waren, ist die Liste die beste Lösung. Ja: Wer das nicht glaubt, muss einen Blick in die Welt der Tarifverträge werfen. Die Bauwirtschaft fährt seit Jahrzehnten sehr gut mit diesem Konzept. Der Bundesrahmentarifvertrag Bau und die Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft haben weit reichende Folgen (von Beitragszahlung bis Mindestlohn). Die Tätigkeiten, die sie abdecken, sind aufgelistet, und zwar unter fast völligem Verzicht auf Abstraktion. Hier haben sich Branchenkenner zusammengesetzt, also Menschen, die anders als der Gesetzgeber etwas von den Realitäten der Arbeitswelt verstehen, und ein verwertbares Ergebnis erzielt. Warum soll das nicht auch für die Sozialversicherung gelten? Warum sollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände nicht einen gemeinsamen Auftrag mit der Politik erhalten – ggf. auch in einer Körperschaft für die Evaluation der Arbeitswelt, die z.B. beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eine Liste regelmäßig auf den neuesten Stand bringt. Diese Liste könnte durch eine neue Ermächtigung im SGB per Rechtsverordnung jeweils verbindlich gemacht werden. Es ist richtig – Streit gibt es auch in der Bauwirtschaft, wenn es um Abgrenzungsfragen geht. Aber er ist um ein Vielfaches geringer als in der Sozialversicherung – und diese berührt jeden Arbeitgeber, in jedem Wirtschaftszweig.
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | Kein Kommentar »




















