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Weihnachten steht vor der Tür! Gibt’s auch Weihnachtsgeld?

Von Wolf Reuter | 15.Dezember 2009

 Die Frage, nach welcher gesetzlichen Regelung sich das Weihnachtsgeld richtet, ist uns von berufener Seite gestellt worden. Ja, im Ernst. Und jetzt -in der Vorweihnachtszeit – nicht nur einmal. Soziologisch betrachtet, sagt das ebensoviel über unsere Gesellschaft (die sich allerdings in Zeiten des Bildungsprekariats im Wandel befindet) wie die Frage, wie viel Sonderurlaub man an seinem Geburtstag bekommt.

Auch deshalb sei hier verbreitet: Solche Gesetze gibt es nicht.

Arbeitgeber müssen natürlich überhaupt kein Weihnachtsgeld bezahlen, es sei denn – und das ist das Entscheidende – es wäre vereinbart. Das steht also im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder ist einfach stets betriebliche Übung gewesen.

Diese Frage wird auf so vielen Blogs wiedergekäut, in so vielen Foren besprochen und in so vielen Tipps der Tageszeitungen und Wochenblätter gehandelt, dass wir es uns hier einfach machen und sagen – sehen Sie sich dort doch um.

Wer hier auf Sendung bleibt, soll sich mal mit der Frage beschäftigen, wie es um das Weihnachtsgeld steht, wenn man das ganze Jahr oder eine Teil davon krank (arbeitsunfähig) war. Das ist doch mal interessant.

Es gibt auch eine berühmte Antwort, sie lautet “kommt darauf an”.

Worauf? Nun, erst einmal darauf, was man mit “Weihnachtsgeld” meint. Es wird am Jahresende zusammengewürfelt, was nicht zusammengehört. Manche bekommen ein 13 oder 14. Monatsgehalt, andere eine Jahresprämie, andere ein Weihnachtsgeld. Das Bundesarbeitsgericht sieht nicht auf diese Begriffe, sondern auf die Verträge dahinter und fragt sich, was der Zweck der Regelung war – sollte es ein Entgelt für geleistete Arbeit sein (Regelfall bei 13. Monatsgehältern), oder wird der Umstand belohnt, dass man dem Betrieb ein weiteres Jahr angehört hat, also die “Betriebstreue” belohnt (das ist die Regel beim Weihnachtsgeld, vor allem, wenn das nach Vertrag oder Tarifvertrag zurückverlangt werden kann, wenn man z.B. im nächsten Quartal ausscheidet).

Die am besten lesbare Entscheidung dazu stammt vom 21.03. 2001 (10 AZR 28/00). Danach gilt überraschenderweise auch ohne jede entsprechende Vereinbarung, dass Leistungen mit Entgeltcharakter, also typische 13. Monatsgehälter etwa, zeitanteilig um die Zeiträume gekürzt werden können, in denen Arbeitsunfähigkeit vorlag. Dabei dürfen aber nur solche Zeiträume herangezogen werden, in denen kein Anspruch auf Fortzahlung nach dem EFZG bestand. Das kann bei dauerkranken zu erheblichen Einschnitten am Jahresende führen, wird aber nach aller Erfahrung von den meisten Arbeitgebern nicht so durchgeführt.

Das klassische Weihnachtsgeld hat eher die Betriebstreue zum Gegenstand, ist also von einer Kürzung verschont.

Soweit unser Beitrag zur alljährlichen Diskussion. Ganz ehrlich – wussten Sie das? Wir nicht, bis uns die Frage gestellt wurde und wir es recherchiert hatten.


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