« „Falscher geht es nicht“ – Urlaub über den Tod hinaus | Home | Iris R, WETTIN-LÖBEJÜN und voller arbeitsrechtlicher Crash »
Von der überragenden arbeitsrechtlichen Bedeutung des Thüringischen Feiertagsgesetzes
Von Wolf Reuter | 23.September 2011
Kennen Sie das Thüringische Feiertagsgesetz (ThürFtG)? Es wird Zeit, sich damit zu beschäftigen, wenn Sie es im Arbeitsrecht zu tun haben. Den Beleg finden Sie in einem Verwerfungsbeschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.8.2011 (8 AZN 808/11), dessen Gründe jetzt veröffentlicht wurden.
Jeder Rechtsanwalt kennt ein Gewohnheitsrecht, das zum Zivilprozess gehört wie das Oktoberfest zu München oder der Kollege Uwe Lehmann-Brauns zu West-Berlin: Fällt das Fristende einer Rechtsmittelfrist auf ein Wochenende oder einen gesetzliche Feiertag, dann kann das Rechtsmittel am darauffolgenden Arbeitstag noch rechtzeitig eingelegt werden. Fällt die Revisionsfrist also auf den Ostermontag, kann die Revision fristwahrend noch am Dienstag eingelegt werden.
Soweit die Theorie.
Wenig Anlass besteht meist, darüber nachzudenken, welchen Effekt Feiertage haben, die es nicht in der ganzen Bundesrepublik gibt. Nur, wenn man in Berlin lebt, fällt einem ja auf, dass außer in der Hauptstadt alle Bundesländer Feiertage haben (sogar die Brandenburger haben den Reformationstag, von den Bayern ganz zu schweigen). Wir haben eigentlich nur die bundeseinheitlichen…aber zurück nach Thüringen.
Die Rechtsprechung hat – natürlich! – dieses Problem längst gelöst. Es kommt darauf an, ob an dem Gerichtsort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag herrscht. Also müssen alle Bayern, die in Berlin Rechtsmittel einlegen wollen, auf der Hut sein. Ständig.
In Thüringen gibt es eines der bedeutendsten Gerichte, nämlich – ja richtig, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Na und?
Der Anwalt (oder das Opfer…) in unserem Fall legte eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Fronleichnam war für einen rheinischen Anwalt – klar, ein Feiertag. Deshalb hat er da gefeiert und am Folgetag das Faxgerät betätigt.
In Thüringen ist der Fronleichnamstag nur z.T. Ein gesetzlicher Feiertag. Zum Teil? Das ist kompliziert: Nach dem Thüringer Landesgesetz ist er nämlich kein flächendeckender Feiertag. Lediglich in den Gemeinden, wo er 1994 als Feiertag begangen wurde, besteht er fort. Oh Schreck: Ein Flickenteppich, der noch kleinteiliger als der föderale Patchworkteppich. Das BAG leistet ganze Arbeit und gräbt tief:
„…Nach der amtlichen Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 23. August 2011 (21.2-2176-2/2011) gehörten dazu 93 Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, 7 Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis und 6 Gemeinden im Wartburgkreis. In der Landeshauptstadt Erfurt wurde 1994 Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag…“
Genauer geht es eben nicht, in Erfurt gibt es keinen Fronleichnam. Nebeneffekt: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist einen Tag zu spät eingegangen und wird verworfen.
Ab diesem Zeitpunkt sollte man das ThürFtG immer in seiner Sammlung haben. Nur als Berliner kann man, wie gesagt, ohnehin nie auf falsche Gedanken kommen.
Verwandte Artikel
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 1 Kommentar »

30.September 2011 at 2:35 pm
Aber ehrlich gesagt, auch vor dem Besuch des Heiligen Vaters hat doch jeder, der in Geschichte nicht gepennt hat, gewusst, dass dort in Erfurt der Teufel in Person Martin Luthers gelebt hat und somit niemals Prozessionszüge durch Erfurt….;))