« Stefan Aust | Home | Der Klageverzicht bei der Kündigung wird schwerer »
Verdachtskündigung und Anhörung
Von Wolf Reuter | 18.März 2008
Eine Verdachtskündigung, das weiß jeder Praktiker, ist etwas, das sich Arbeitnehmern nur schwer vermitteln lässt. Dieses - sinnvolle - arbeitsrechtliche Unikum ist ein Sonderfall der Kündigung, meist aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). In den allermeisten Fällen wird den Arbeitnehmern eine Straftat vorgeworfen, die nicht beweisbar ist. Aus dem Strafrecht (oder aus Film, Funk und Fernsehen) ist jeder Arbeitnehmer an die Unschuldvermutung gewöhnt und findet es daher inakzeptabel, dass er gekündigt werden kann, wenn ihm eine Tat nicht nachgewiesen wird.
Dennoch gibt es den Verdacht als anerkannten Kündigungsgrund. Das ist eigentlich nicht überraschend. Man kann nach § 626 Abs. 1 BGB ein Arbeitsverhältnis z.B. immer lösen, wenn ein so wichtiger Grund vorliegt, dass ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Steht eine Straftat im Raum, so sagt das Gesetz deshalb gerade nicht, dass sie erst bewiesen werden muss - das ist erforderlich für eine strafrechtliche Verurteilung. Im Arbeitsrecht fragt das Gesetz nur, ob das Festhalten am Vertrag “unzumutbar” wird - und wer will das verneinen, wenn der dringende Verdacht auf dem Chefbuchhalter lastet, dass er Unternehmensgelder veruntreut habe?
Das Bundesarbeitsgericht hat natürlich eine Anzahl an Hürden aufgestellt. So wird sei jeher neben dem objektiv begründbaren, dringenden Tatverdacht verlangt, dass man den Arbeitnehmer anhört, bevor man ihn/sie kündigt. Der soll die Möglichkeit zur Entlastung bekommen. Weil die Anhörung eine Wirksamkeitsvoraussetzung zur Kündigung ist, scheitern in der Praxis viele Fälle an einer ordnungsgemäßen Anhörung.
Hierüber hatte das BAG im Urteil vom 13. März 2008 (2 AZR 961/06, PM BAG 21/08) zu entscheiden. Der Kläger hatte - in der Vorinstanz erfolgreich - geltend gemacht, ihm hätte für eine ordnungsgemäße Stellungnahme erst die staatsanwaltliche Ermittlungsakte vorliegen müssen. Das ging den Richtern zu weit - nach Auffassung des BAG kommt es nur darauf an, dass dem Arbeitnehmer die Vorwürfe klar genug sind, um Stellung zu nehmen. Dass er im Hinblick auf seien Strafverteidigung eine Stellungnahme oft generell ablehnt, um keine Aussagen zu platzieren, die ihn belasten, muss er hinnehmen.
Verwandte Artikel
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches, Verfahrensrecht |
