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Von Wolf Reuter | 1.Oktober 2008
In der jüngsten Ausgabe der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA 2008, 982 ff.) geben zwei hervorragende Autoren (Gregor Thüsing und Tobias Leder) einen Überblick über die Entwicklung des US-amerikanischen Arbeitsrechts in den Jahren 2006 und 2007. Wir finden diesen Artikel so gelungen, dass wir ihn ausdrücklich zur Lektüre empfehlen mögen. Für viele Leser auch dieses Blogs wird es vielleicht überraschend sein, dass es so etwas wie ein US-amerikanisches Arbeitsrecht überhaupt gibt. Das ist aber durchaus der Fall. Vor allem das kollektive Arbeitsrecht in den USA ist außerordentlich hoch entwickelt und steht in einigen Bereichen sogar mit stärkeren Machtmitteln zum Schutze der Arbeitnehmerschaft bereit als das bei uns der Fall ist. Dass die öffentliche Wahrnehmung hier eine andere ist, ist nicht die Schuld des US-amerikanischen Arbeitsrechts, sondern eines allgemeinen Vorurteils.
Auf die Gefahr hin, dass auch wir zu viele humoristische Details auf dieser Seite verbreiten, möchten wir aber vor allem auf die Diskriminierungsentscheidungen hinweisen. Gregor Thüsing kann darüber eine ganze Menge erzählen (auf der DAI-Jahrestagung in Köln 2007 hat er an die 1000 Arbeitsrechtspezialisten blendet damit unterhalten, was das AGG in der US-amerikanischen Version so alles anrichten kann). Die Bedeutung des Diskriminierungsrechts in den USA erklärt sich allerdings aus der Abwesenheit von arbeitsrechtlichen Schutzmechanismen, die dem Kündigungsschutz recht vergleichbar sind. Jeder US-Amerikanische Arbeitnehmer kann im Prinzip gekündigt werden, unabhängig von der Betriebsgröße. Unter bestimmten Umständen sind eventuell Fristen einzuhalten, eine materielle Überprüfung der Kündigung ist allgemein ausgeschlossen. Wer dennoch seine Kündigung angreifen will, muss daher belegen, dass sie auf sachwidrigen Überlegungen beruhte. Solche sachwidrigen Überlegungen können sich allerdings nur über Verstöße gegen Diskriminierungsverbote juristisch ausschlachten lassen. So kommt es immer wieder zu Konstellationen, die auf dieser Seite des Atlantiks schmunzeln auslösen.
Die im Artikel von Thüsing/Leder besprochene Entscheidung des zehnten Circuit Cort, von der die Autoren berichten, gehört jedoch dazu. Ein Busfahrer, der transsexuell war, hatte darauf bestanden, die Damentoilette zu besuchen. Gemeint ist damit wohl die dienstliche Damentoilette. Die Autoren betonen, biologisch sei der Busfahrer ein Mann gewesen. Die Damen fanden das nicht optimal, dem Busfahrer wurde, weil er auf seinem Wunsch dauerhaft bestand, schließlich gekündigt. Überraschenderweise befand das Gericht, hier, dass eine Kündigung keine Diskriminierung wegen der Transsexualität des Busfahrers darstelle.
Man darf natürlich allen Kritikern des deutschen Kündigungsschutzes (zu denen der Autor auch gelegentlich gehört) nicht wünschen, dass Kündigungsschutzprozesse sich grundsätzlich immer entlang dieser Linien bewegen.
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