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Urlaubsansprüche verfallen zum 31.03.2008!
Von Wolf Reuter | 25.Februar 2008
***Aktuell***
Alle Jahre wieder muss man aus arbeitsrechtlicher Sicht auf ein Thema aufmerksam machen, um das sich unverständlicherweise eine Menge (meist falscher) Legenden ranken.
Die Rede ist von Urlaubsansprüchen, vor allem Ansprüchen auf Resturlaub aus dem zurückliegenden Jahr und von der “Auszahlung” von Urlaubsansprüchen.
Der 31.03.2008 ist ein wichtiges Datum, weil Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007 an diesem Tag endgültig verfallen.
Wie bitte?
Weithin offenbar unbekannt ist:
Urlaub wird für ein Kalenderjahr gewährt und berechnet (§§ 1, 3 BUrlG). Am 31.12. jeden Jahres verfällt der Urlaub ersatzlos, ob es gefällt oder nicht (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Verfall bedeutet: Gleichgültig, wie viele Urlaubstage man meint, aus dem alten Jahr zu haben, am 31.12. sind sie dahin!
Die einzige Ausnahme nennt das Gesetz “Übertragbarkeit” (§ 7 Abs. 4 S. 2 BUrlG). Diese ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorgelegen haben. Die Urlaubstage bleiben dann über den 31.12. hinaus erhalten. Betriebliche Gründe wären z.B. eine Urlaubssperre im Dezember wegen Auftragsflut, allerdings nur, wenn der Urlaub auch noch im Dezember hätte genommen werden können. Gelang das z.B. wegen einer Erkrankung nicht, liegt ein persönlicher Grund vor. Aber: Dieser übertragene Urlaub muss bis zum 31.03. des Folgejahrs gewährt und genommen werden, d.h., diese Urlaubstage müssen im ersten Quartal auch verbraucht werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BUrlG).
Am 31.03. verfällt deshalb sogar der ausnahmsweise übertragenen Urlaubsanspruch! Diese Grenze ist absolut.
Offenbar auch unbekannt:
Urlaub ist Freizeit- und kein Geldanspruch. Wer davon spricht, sich den Urlaub “auszahlen zu lassen”, ist deshalb auf dem Holzweg. Urlaubsansprüche kann man nur dann in Geld umrechnen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, der Urlaub aber nicht mehr genommen werden konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Urlaub muss auch in Freizeit gewährt werden, der Deal “dieses Jahr keinen Urlaub, aber mehr Geld” widerspricht dem Gesetz und ist in diesem Sinne “illegal”. Allerdings wird das nicht bestraft, außer dadurch, dass keine der beiden Seiten sich auf dieses Geschäft berufen dürfte, d.h., der vermeintlich ausgezahlte Urlaubsanspruch bliebe bestehen (die Tage dürften genommen werden), den vermeintlichen Abgeltungsbetrag darf der Arbeitnehmer nicht behalten.
Regelungen, die dem Arbeitnehmer günstiger sind, können durch Vertrag mit dem Arbeitnehmer oder durch eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen werden. Verschlechterungen sind nur in Tarifverträgen, dort aber auch nur eingeschränkt, möglich. Tarifverträge verschlechtern teilweise die gesetzlichen Ansprüche nicht unerheblich. Für den, der weder an Betriebsvereinbarungen noch Tarifverträge gebunden ist, bleibt es bei der geschilderten Gesetzlichen Regelung.
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