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Unwiderrufliche Freistellungen sind sozialversicherungsrechtlich unproblematisch

Von Wolf Reuter | 8.Dezember 2008

*****AKTUELL*****

Jeder praktizierende Arbeitsrechtsanwalt kennt die Verrenkungen der letzen Jahre zum Themenkreis “Sozialversicherung und Freistellung”. Der übliche arbeitsgerichtliche Vergleich über eine Kündigung, der z.B. folgende Regelung vorsah (und tausendfach zwischen Flensburg und Oberammergau abgeschlossen wird), war in Verruf geraten:

“Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung am 31.12.XYZY enden wird. Der Kläger wird bis zum Ablauf des Arbeitsvertrags unter Anrechnung seiner Resturlaubsansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt.”

Nach einer Entscheidung des BSG aus dem Jahr 2003 (18. 12. 2003 – B 11 AL 35/03 R) wurde allgemein angenommen, unwiderrufliche Freistellungen vertrügen sich nicht mit der Sozialversicherungspflicht. Sie entfiele, weil das Beschäftigungsverhältnis in der Sozialversicherung die Verpflichtung voraussetze, dass eine Arbeitsleistung geschuldet sei. Tatsächlich enthält das Urteil diese Aussage gar nicht, die Praxis kannte aber kein Halten mehr. “Unwiderruflich” sicherte dem Arbeitgeber die Anrechnung des Urlaubs, wurde für den Arbeitnehmer aber zum Risiko, spätestens, als die Spitzenverbände der Sozialversicherer diese – falsche – Auffassung einfach übernahmen (obwohl sie dadurch Beiträge verloren).

Mit Urteil vom 24.09.2008 hat das BSG damit Schluß gemacht. Es hat klargestellt, dass der vorstehende Vergleich nicht zu beanstanden ist, und zwar gleichgültig, wie lange die Freistellung währt. Bedenkt man allerdings, welche Wellen die – falsche – Altauffassung gemacht hat, wundert es doch, wie wenig Beachtung die Pressemitteilung des BSG fand und wie versteckt sie auf www.bundessozialgericht.de untergebracht wurde. Allen sei mitgeteilt:

Das Verfahren lief zum Aktenzeichen B 12 KR 27/07 R und ist rechtskräftig abgeschlossen. Alles andere ist Unsinn. Mehr Verbreitung sei dem Urteil gewünscht, wenn einmal die Gründe vorliegen.


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