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Stürzen die Sozialkassen des Baugewerbes bald ein?
Von Wolf Reuter | 31.März 2010
Für viele Unternehmungen sind sie der Horror auf Erden: Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes ZVK und die Urlaubskasse des Baugewerbes ULAK, zusammen als SOKA Bau unterwegs. Sie fordern Beiträge für Systeme, die diese Betriebe weder selbst gestaltet oder gewählt haben noch denen sie gesetzlich angehören. Ein juristischer Spuk? Nein, eine Besonderheit des Tarifrechts, das sich “Allgemeinverbindlichkeitserklärung” (AVE) nennt.
Die Akzeptanz dieser Systeme ist gering. Die betroffenen Betriebe sind außerdem meist kleine oder kleine mittelständische Spezialistenbetriebe (z.B. Herstellen von Dehnungsfugenmaterial mit Einbau) oder sog. Misch- und Ausbaubetriebe (die eine Sanierung aus einer Hand anbieten, bis zu Maler und Elektriker).
Aus Platzgründen können wir hier zwar das System SOKA nicht vollständig erklären, aber nach § 5 TVG kann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag unter bestimmten Bedingungen für allgemeinverbindlich erklären (sog. AVE). Das geschieht bei den hier in Rede stehenden Verfahrenstarifverträgen (VTV) seit Jahrzehnten in schöner Regelmäßigkeit. Sie gelten also wie ein Gesetz und werden als Urgestein deutscher Sozialpartnerschaft (sagt immerhin Peter Hanau) gerühmt. Das ganze Gebäude wird vom 10. Senat des BAG eifersüchtig geschützt. Aber das Gebäude bekommt Risse.
Die vielleicht größte Bedrohung schreitet langsam und allmählich voran. Seit Jahren greift die Fachgemeinschaft Bau in Berlin die Allgemeinverbindlichkeitserklärung an. Sie gehört nicht zu den Tarifvertragsparteien des VTV und will im Ergebnis nicht einfach von ihm verdrängt werden. Durch eine AVE ist ihr aber letztlich die Möglichkeit, alternative Tarifverträge abzuschließen, genommen. Am 28.2.2010 hat das BVerwG nun beschlossen, dass diese Klage prozessual zulässig ist, was die Bundesrepublik und die Parteien des VTV lange und vehement bekämpft haben. Der Spielball liegt jetzt beim VG Berlin. Es hat zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der AVE überhaupt vorlagen. Daran gibt es Zweifel. Nach § 5 Abs. 1 TVG müssen nämlich mindestens 50% der Bauarbeitnehmer in den Tarifverband gehören, bevor dieser eine AVE beantragen und bekommen darf. An die Prüfung dieser Zahl hat sich bislang niemand herangemacht (warum, fragt man sich). Und es scheint, als wisse niemand so recht, warum man – “man”, das ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das zuständige Ministerium - im Sozialkonsensstaat Bundesrepublik diese simple Voraussetzung nicht mit einem eindeutigen und jederzeit vorzeigbaren Ergebnis geprüft hat. Die Zahlen scheinen wild zu divergieren – eine AVE als staatliches Handeln, hätte man gemeint, würde aber vor so schrecklichen Eingriffen, wie es ca. 19% der Bruttolohnsumme an Beitragspflicht (im Osten 16%) sind, genau hinzusehen haben. Das wurde wohl vergessen, sonst könnte die Beklagte ja erstklassiges Zahlenmaterial auf den Tisch legen. Kann sie aber nicht. Die Frage ist auch sachlich ganz interessant. Das BAG hat in Jahrzehnten eine – sehr, sehr höflich ausgedrückt – hochkomplexe und nicht ganz widerspruchsfreie Rechtsprechung gebastelt, was genau eigentlich ein Baubetrieb im Sinne des VTV ist. Das erzwingt der VTV teilweise selbst, denn er nennt erst einmal 46 Einzelgewerke, die dem Baugewerbe zuzurechnen sind, dann 13 Ausnahmen, die keine Baugewerke sind. Die Abgrenzungsschwierigkeiten sind erheblich. Deshalb gibt es im Jahr so 20- bis 30-tausend Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten, bei denen Betriebe sich gegen eine “Mitgliedschaft” wehren. Klare Regeln sehen meist anders aus. Wenn aber mehrere zehntausend Zweifelsfälle jährlich die Gerichte erreichen, was ist dann eine seriöse Grundlage für die Feststellung, dass 50% aller Bauarbeitnehmer wirklich bei den Parteien des VTV beschäftigt bzw. organisiert sind? Anders gewendet: Wenn man selbst nicht genau weiß, was ein Baubetrieb ist, ist dann der Anspruch glaubwürdig, man vertrete mindestens die Hälfte davon?
Das Verfahren mag noch Jahre dauern. Wenn die Fachgemeinschaft obsiegt, hat sie recht, wenn sie schreibt, das hätte tiefgreifendere Folgen als das Platzen der AVE zum Postmindestlohn. Die Systeme geraten auch an anderer Front eventuell unter Druck. Am 2.12.2009 hatte das LAG Berlin-Brandenburg die berechtigte Frage gestellt, warum bei sog. Misch- und Ausbaubetrieben nicht geprüft wird, ob sie baugewerblich geprägt sind, während das BAG das für alle anderen Betriebe verlangt. Das ist eine eigene Diskussion. Aber vielleicht ist es Zeit für eine Evolution – oder den Untergang.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 4 Kommentare »







14.April 2010 at 9:19 pm
Es müssten alle Baubetribe in der BRD die Zahlungen an SOKA abstellen sich zusammen tun eine Große Gemeinschaft bilden und gegen die SOKA vorgehen. Fakt ist die SOKA bringt die meisten Betriebe in den RUIN. Ich glaube alle zusammen hätten eine chance, es muss nur einer den Anfang bzw. Aufruf starten dann würden auch sämtliche Baubetriebe sich dem anhängen MfG.Meko
18.Juli 2010 at 10:46 am
Wir Haben 4 Mitarbeiter und 1 Angestellte, wären sofort dabei.
4.August 2010 at 4:56 am
Ich befürchte dass eine solche Bewegung nur sehr schwer initierbar wäre. Jemanden den diese Kameraden am Haken haben wird sich nicht trauen auch noch gegen sie anzutreten.
Im Gegenteil wird er froh sein, wenn die Zahllast sich umkehrt und er wieder Geld einnehmen kann, mit dem er Löhne und Gehälter bezahlt.
Ich befinde mich ich der komfortablen Lage mit denen nicht mehr zusammen arbeiten zu müssen. Dieser Umstand wird meine Lebenserwartung steigen lassen; Zeit die ich wunderbar für diese Sache einsetzen kann.
Übrigens gibt es bei facebook auch eine Seite.
Viel Erfolg all denen die zwangshalber betroffen sind !
Jürgen
4.August 2010 at 8:26 am
Man kann sich von der SOKA befreien lassen. Seit einigen Monaten besteht darauf die realistische Hoffnung. Die Betriebe können sich nur entweder die nötige Expertise nicht leisten oder wissen schlicht nicht, an wen sie sich wenden sollen (an uns zum Beispiel).