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Sieg für die SOKA, Pech für das Unternehmen…

Von Wolf Reuter | 11.Dezember 2009

 Die SOKA Bau war hier bereits Thema (siehe Blog vom 6.10.2008, also Asbach-Uralt). Am 9.12.2009 hat das BAG (Urteil vom 9.12.2009 - 10 AZR 850/08) einen ungewöhnlichen Fall entschieden. Trotz der sehr beschränkten Bedeutung des Problems (es gibt ja nicht einmal eine Pressemitteilung des BAG) soll das kurz berichtet werden, denn klein- und mittelständische Bauunternehmer haben eine emotional geprägte Hassliebe zur SOKA.

Die SOKA Bau

Wie seinerzeit berichtet, muss man jedem Bauunternehmer einen Zahn ziehen, der wirklich sehr fest sitzt: Den Glauben, er sei kein Bauunternehmer im Sinne der Sozialkassentarifverträge und müsse daher nicht zahlen.

Die Rechtsprechung läuft nun einmal darauf hinaus, dass jede Arbeit an einem Bauwerk (Einschlagen eines Nagels) dazu führt, dass der allgemeinverbindliche Tarifvertrag über das Einzugsverfahren Anwendung findet (zu Deutsch: gezahlt werden muss, und zwar vom Arbeitgeber). Nein, nur der Ordnung halber, das hängt nicht davon ab, ob man in einem Arbeitgeberverband ist. “Allgemeinverbindlich” bedeutet genau das: Die Tarifverträge gelten für alle und jeden (im Baugewerbe, wie der Tarifvertrag es nun einmal definiert). § 5 Tarifvertragsgesetz legt nun einmal fest:

§ 5 [1] [2] Allgemeinverbindlichkeit

  (1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn

1.die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und

2.die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstandes erforderlich erscheint.

Das kann man gut oder schlecht finden.

Schlecht finden das diejenigen Arbeitgeber, die bewusst keinem Verband angehören, weil sie z.B. meinen, sich den Tarif nicht leisten zu können. Artikel 9 des Grundgesetzes schützt diese Haltung sogar - das Recht, keiner Gewerkschaft und keiner Arbeitgebervereinigung anzugehören (”negative Koalitionsfreiheit”). § 5 TVG schränkt das natürlich ein. Aber Rechtsprechung und Gesetzgeber halten das für zulässig. Für die Praxis endet diese (interessante) Diskussion also hier.

Der Fall

Der im Fall des BAG betroffene Betrieb hatte mit der SOKA eine Auseinandersetzung von 1996 bis 2001 über seine Mitgliedschaft geführt. Diese endete mit der schriftlichen Bestätigung der SOKA, das Unternehmen sei als Mischbetrieb nicht umlagepflichtig, und das bleibe auch so, bis die betrieblichen Verhältnisse sich änderten. Diese Auffassung wurde Jahre später noch einmal ausdrücklich und schriftlich bekräftigt.

Leider war sie falsch.

Auch die SOKA macht Fehler, hier wirkte sich derselbe zugunsten des Bauunternehmers aus. Die Prüferin der SOKA übersah die Rechtslage zur sog. Ausbaurechtsprechung (s.o., das bedeutet Nagel in die Wand = Bauunternehmer…) dummerweise vollständig. Zur Ehrenrettung: Das ist auch verflixt kompliziert und wird auch von Gerichten nicht immer verstanden.

Als die SOKA den Irrtum bemerkte, berief sich der Unternehmer auf seinen Vertrauensschutz. Die Lage sei kompliziert und die SOKA die zur Prüfung der Mitgliedschaft berufene Stelle. Wenn sie einen Persilschein ausstelle, müsse man sich darauf verlassen können (?).

JA, fanden Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (danke: zur ehrenhaften Erwähnung: Aktenzeichen des LAG 10 Sa 908/08, Urteil vom 18.08.2008. Warum bloß musstet Ihr die Revision zulassen?). Die SOKA verstoße gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Es komme mithin nicht darauf an, ob der Betrieb umlagepflichtig sein, er habe sich darauf verlassen können, es nicht zu sein (nur zur Illustration: Der Beitragsumfang betrug ca. 250.000,00 € im Jahr).

NEIN, befand hingegen das BAG. § 4 Abs. 4 TVG verbiete den Verzicht auf tarifliche Rechte. Das ist zwar nach Meinung der Landesarbeitsgerichte und des 2. Senats des BAG eine Arbeitnehmerschutznorm (die also nicht gegen ein Unternehmen gewendet werden könne), aber der 10. Senat meinte (die Begründung liegt natürlich noch nicht vor), der Verzicht sei die stärkste Form der Verwirkung. (Hoffentlich steht das später so im Urteil, dann können wir mal ein bisschen Zivilrecht lernen. Wir dachten bislang immer, Verzichte seien Verträge, Verwirkungen schlössen hingegen auch ohne beiderseitige Einigung Ansprüche aus, aber gut.)

Letztlich, so die Begründung in der mündlichen Verhandlung, müsse die SOKA ja auch im Interesse der Arbeitnehmer von allen Unternehmen gleichmäßig die Beiträge einziehen. Ja, sicher. Damit ist die SOKA dann die einzige Institution, die ungestraft Fehler machen darf.

Viele werden das jetzt als bitter empfinden. Man kann sich auf das Wort der SOKA ja nicht mehr verlassen. Aber: So ist das eben - das BAG hat es ja gesagt. Wer da zum Insolvenzrichter muss, ist für die SOKA gleichgültig.

Was tun?

Ganz ehrlich: Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist anachronistisch. Sie muss weg. Bei der wirtschaftlichen Lage (§ 5 TVG sieht nur die soziale Lage) im Baugewerbe besteht auch dort ein Notstand, der die Allgemeinverbindlichkeit geradezu zynisch aussehen lässt. Die betroffenen Unternehmen sind bewusst nicht in einem Tarifverband. Wenn der Hauptauftraggeber im Osten der Republik - der Staat nämlich - den Bauunternehmen Preise zahlen würde, die auskömmlich wären, dann sähe die Welt vielleicht anders aus. Aber so findet wieder man ein Eingriff in das System Marktwirtschaft statt, der sich rächt: Toller Tarifvertrag, glückliche Arbeitnehmer, Pleite, arbeitslose Arbeitnehmer, gar keine Beiträge mehr. Für niemanden.

Fazit

Pech. Richtiges Pech. Für das betroffene Unternehmen.


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