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Schadenersatz wegen Kita-Streik?

Von Wolf Reuter | 26.Mai 2009

Der Kampf um einen “Gesundheitstarifvertrag”, der in den Kindertagesstätten vieler Bundesländer ausgetragen wird, hat bereits für Wirbel gesorgt. So hatte das Arbeitsgericht Kiel bereits am 18.05.2009 einem Antrag auf Streikuntersagung stattgegeben. Spätestens seit dem Eisenbahnerstreik 2007 ist das ein juristische Mode: Arbeitgeber setzen sich gegen Streikmaßnahmen zur Wehr und – überraschenderweise – gewinnen in einer Vielzahl von Verfahren diese Streitigkeiten auch. Das Arbeitsgericht Kiel hielt den Streik für rechtswidrig und unverhältnismäßig, weil die Möglichkeiten zur Einigung nicht ausgeschöpft waren. Die Begründung überzeugt mindestens in diesem Punkt, denn nach den tatsächlichen Angaben, die hierzu berichtet werden, hatten bei Streikbeginn Verhandlungen noch gar nicht stattgefunden.

Kindertagesstätten sind aber darüber hinaus besondere Orte. Kinder werden ja dort nicht nur aus Gründen der Bespaßung oder der frühkindlichen Bildung untergebracht, sondern vor allem deshalb, weil beide Eltern berufstätig sind. Streikt die Kita, ist sie zu und Mutter und/oder Vater kann sehen, wo sie mit ihrem Nachwuchs bleibt. Auch geduldige Arbeitgeber (und viele Jobs per se) lassen es natürlich nicht zu, dass die Kinder dauerhaft am Arbeitsplatz untergebracht werden, Freunde, Verwandte und insbesondere die Großelternpaare sind nach einer gewissen Zeit auch überfordert. Bei dieser unmittelbaren Betroffenheit wird beständig die Frage danach gestellt, welche Ansprüche einem durch den Streik beeinträchtigten Elternpaar bzw. einem Elternteil eigentlich zustehen, wenn er vielleicht eine teure Tagesmutter, eine private Betreuung oder Fahrtkosten zu den Eltern finanzieren muss, die er andernfalls nicht gehabt hätte.

Die Antwort fällt enttäuschend aus, was in den Besonderheiten des grundgesetzlich verankerten Streikrechts zu begründen ist. Zum einen darf man zunächst davon ausgehen, dass die meisten Eltern, die Kinder in einer Kita untergebracht haben, mit dieser eine vertragliche Regelung getroffen haben (das gilt auch für öffentliche Kindertagesstätten). Gegenseitige Ansprüche aus dem Vertrag sind daher vorrangig nach den dort niedergelegten Regelungen geltend zu machen. Sog. “Streikschäden” kann man in solchen Verträgen generell ausschließen, auch wenn uns kein Vertragsmuster bekannt ist, das so vorgegangen ist.

Aber was ist eigentlich ein Streikschaden? Zunächst muss man für die juristische Beurteilung im Auge behalten, dass die betroffenen Eltern (und Kinder) vom Streik nicht im Rechtssinne “unmittelbar” betroffen sind. Diese unmittelbare Betroffenheit gilt nämlich nur für die Arbeitgeber, die bestreikt werden, und die Gewerkschaften und die streikenden Arbeitnehmer selbst. Man wird letztlich als Dritter Opfer des Streiks (und damit bloß mittelbar Betroffener), wenn die Kindertagesstätte zu bleibt. Das schließt eine Menge Ansprüche von vorn herein aus. So braucht man sich um Schadenersatzansprüche grundsätzlich keine Gedanken mehr zu machen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zu der Gewerkschaft etwa, die zum Streik aufgerufen hat, lassen sich sog. reine Vermögensschäden (und es sind gerade etwa die Fahrtkosten zu den Großeltern oder die Extrakosten für eine privat organisierte Kinderbetreuung) nicht liquidieren. Denn als Anspruchsgrundlage stünde nur das sog. Deliktsrecht zur Verfügung (§ 823 Abs. 1 BGB). Allgemeine Geld- bzw. Vermögensschäden sind aber vom Deliktsrecht nicht gedeckt. Dieses verlangt stets, dass ein bestimmtes dort genanntes Rechtsgut verletzt werden muss (Leben, Körper, Eigentum etc.). Das ist in diesen Fällen nicht gegeben.

Vertragliche Beziehungen unterhält man allerdings – wie gesagt – durchaus zum Träger der Kindertagesstätte. Hat dieser sog. Streikschäden nicht ausgeschlossen, sieht man aber trotzdem meistens keinen Geldersatz. Zwar fällt die Barriere des Deliktsrechts weg. Auch reine Geld- und Vermögensschäden lassen sich daher grundsätzlich liquidieren. Das würde aber ein Verschulden des Arbeitgebers (also des Trägers der Kindertagesstätte) voraussetzen. Im Rechtssinne ist er allerdings an diesem Streik in aller Regel nicht Schuld. Lehrbuchartig kann man bestimmte Ausnahmefälle dann annehmen, wenn der Arbeitgeber völlig sachwidrig einen sinnlosen Arbeitskampf vom Zaun bricht, das sind allerdings Fälle, die schon praktisch kaum vorkommen dürften, weil ein Blick in die Rechtsprechung ja zeigt, dass landauf und landab Streiks verboten werden, weil sie rechtswidrig sind und Arbeitgeber daher offensichtlich und aus naheliegenden Gründen eher eine Streikvermeidung befürworten.

Wegen der genannten deliktsrechtlichen Barriere macht es bei Ansprüchen gegenüber der Gewerkschaft auch keinen Unterschied, ob man von einem rechtswidrigen oder einem rechtmäßigen Streik spricht.

Allerdings gibt es wenigstens einen geringfügigen Trost.

Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt im Ergebnis nämlich der Anspruch des Trägers der Kindertagesstätte auf Begleichung der vereinbarten Entgelte für die Kinderbetreuung, und zwar für alle Tage, an denen wegen Streiks keine Dienstbereitschaft besteht. Dieses Risiko ließe sich vertraglich zwar weitgehend ausschließen, aber genau aus diesem Grunde lohnt sich der Blick in den Vertrag eben doch. Da die Streikmaßnahmen vielerorts einen gewissen Umfang erreicht haben, sparen mindestens die Leute in höheren Einkommensgruppen, die erfahrungsgemäß überproportionale Beiträge zur Kindertagesstätte bezahlen müssen, wenigstens ein bisschen Geld ein.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 2 Kommentare »

2 Kommentare to “Schadenersatz wegen Kita-Streik?”

  1. Christian meint:
    28.Mai 2009 at 11:04 am

    Danke für die Hinweise. Schade. Hatte mich schon auf einen Klageversuch gefreut, da ich mich des Eindrucks kaum erwehren kann, dass unserem Kita-Träger die Nöte der Eltern vollkommen schnurz sind. Geschädigt wird hier jedenfalls nicht der Arbeitgeber.

    Polemisch und übertrieben gesagt, aber ich hab auch schlechte Laune: Hier wedelt der Schwanz mit dem Hund, und Herrchen ist über alle Berge.

  2. Wolf Reuter meint:
    28.Mai 2009 at 7:12 pm

    Lieber Christian,

    ich teile Ihren Ärger, obwohl hier in Berlin natürlich Frieden herrscht. Bei aller Nähe, die dieser Blog zur Arbeitgeberseite hat, muss ich allerdings sagen, dass mich aus München glaubwürdige Berichte erreichen, dass eine vollzeitbeschäftige Kita-Angestellte (Erzieherin) am Ende des Monats 1000 EUR netto hat. Wenn ich sehe, was unsere (private, Träger: Katholische Kirche) Kita alles für unsere Kinder getan hat, dann ist das einfach – falsch. Und unangemessen. Der Streik wird’s indes nicht lösen, das weiß leider auch ver.di, weswegen Sie im Ergebnis Recht haben, es ist ein dummer Streik (offiziell geht es ja auch nicht um Geld, sondern um Gesundheitsschutz). Aber im Ernst muss sich Bayern überlegen, ob sie nicht viel mehr Geld in diesen Bereich pumpen. Viel mehr. Nicht nur eine bessere Bezahlung ist schön, in BY gibt es ja eigentlich kaum Kitas, wenn man die Situation mit Berlin oder Brandenburg vergleicht.

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