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Rechtsverweigerung in Naumburg

Von Wolf Reuter | 8.Juli 2009

 Wir singen heute das Loblied auf die Gerichtsbarkeit in Deutschland.

Das ist durchaus ernstgemeint, der Anlass ist ein jetzt veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6.04.2009 (II ZR 117/08, NJW 2009, Heft 29, 2139), dem wir größte Aufmerksamkeit wünschen. Weil es um Verfahrensrechte geht, erklären wir das kurzerhand auch zu einem arbeitsrechtlichen Thema.

Zum Umfeld: Warum loben Rechtsanwälte so ungern und selten Gerichte? Mögliche Antworten:

  1. Rechtsanwälte sind einfach neidisch, denn das durchschnittliche Anwaltseinkommen bleibt einfach hinter dem Richtereinkommen zurück. Das liegt allerdings and einem sog. Anwaltsproletariat (das kein neues Phänomen ist) und das von seinem Beruf fast nicht leben kann. Andere haben keinen Grund zum Futterneid, weil sie ein Zigfaches verdienen. Der Neid könnte fachlich bedingt sein, weil Richter einfach die besseren Examina haben, aber auch das ist nur im Schnitt so, bei den oberen Einkommensgruppen der Rechtsanwälte schließt sich die Schere.
  1. Rechtsanwälte sind schlechte Verlierer, berufsbedingt, und in einem Prozess verliert immer einer (Urteil) oder beide (Vergleich), so dass rechnerisch drei Viertel aller Verfahren in einer Niederlage enden (Empfindung des Mandanten). Warum sollte man Gerichte daher lieben?
  1. Rechtsanwälte geben nur den Druck ihrer Mandanten weiter. Der Mandant sieht das so: Wenn ich verliere, war der Anwalt schlecht und das Gericht hat es nicht verstanden (weil ja der Anwalt es so schlecht erklärt hat). Wenn ich gewinne, kriege ich nur mein Recht, da brauche ich niemanden zu loben, oder? Strafverteidiger wollen deshalb auch schon mal vorab das Honorar. Und Mandate von Arbeitgebern, die mit dem berüchtigten Einleitungssatz, passiert sei yxz und “das müsse sogar ein Arbeitsrichter verstehen, dass es so nicht gehe…” sind von vornherein belastet.

Wir überlassen dem Leser die Suche nach der richtigen Antwort.

Wir wollen aber heute eine Ausnahme machen. Es gibt viel zu loben, gerade in der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dort geht alles viel schneller als bei den Zivilgerichten, Verfahrensrechte (richterlicher Hinweis!) werden ernst genommen und die Ehrenamtlichen sorgen oft für ein Tatsachenverständnis und eine Lebensnähe, die reine Ziviljuristen atemberaubend finden. Ganz zu schweigen davon, wie schön es ist, in einem Land zu arbeiten, in dem Richter nachweislich nicht bestechlich sind - wenn Sie das lachhaft finden, könnte ich Ihnen mal ein paar Tipps geben, in welchen europäischen Ländern das ganz anders ist. Was niemand gerne hat, sind Richter, die nicht zuhören (dieses Thema hatten wir schon im Blog, siehe “Pflicht zur Parteivernehmung” vom 12.11.2007). Nun, ganz allgemein hören Richter auch ganz gut zu, dass sie nicht immer dieselben Schlussfolgerungen ziehen, die man selbst für wünschenswert hält, liegt eben in der Natur der Sache.

Was indes das OLG Naumburg sich allerdings geleistet hat, auch noch in Kollaboration mit dem Landgericht Magdeburg, ist die eine große Ausnahme, über die man mal reden muss. Nach den Worten des Bundesgerichtshofs im o.a. Beschluss (II ZR 117/08) grenzt das an Rechtsverweigerung (wir finden das noch zu höflich formuliert). Das OLG Naumburg hatte folgende Missetat begangen (Zitat aus dem Beschluss des BGH):

“Das Berufungsgericht hat, indem es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt, wobei die Gehörsverstöße an Rechtsverweigerung grenzen. Es hat unwidersprochenen, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten ebenso wie unter Beweis gestelltes, entscheidungserhebliches Vorbringen zum Hintergrund der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sowie zu den Pflichtverletzungen der Klägerin teils gar nicht, teils allenfalls vordergründig in den Blick genommen und gewürdigt und deshalb die gebotene, sich aufdrängende Sachaufklärung unterlassen.”

A hatte B hier verklagt (kennt man als Anwalt ja). B fand, A habe den Vertrag der Parteien auch verletzt, Klageabweisung beantragt und Widerklage erhoben. B war nur nicht durchgedrungen (kennt man auch). Das lag aber daran, dass das Landgericht wie das OLG konsequent nur den Vortrag von A berücksichtigt hatten. Es entzieht sich unserer Kenntnis, warum das geschehen ist, aber die Agonie des Mandanten kennt man ja: Es geht immerhin um etwa eine halbe Million, das LG weist nach einem Jahr Wartezeit die Widerklage ab und man hat nach der zehnminütigen Verhandlung das Gefühl, gar nichts relevantes sei gesagt worden - der Mandant glaubt noch, dass die “richtige” Verhandlung noch an einem anderen Tag folge, aber da ereilt ihn schon das Urteil. Berufung, ein, zwei Jahre (?) kann das dauern, in Naumburg Gottseidank weniger, und wieder nichts. Hier hatte der Beklagte mit Sicherheit das Gefühl, verladen zu werden, das Grauen kam ihm aber sicher erst, als ihm der Anwalt oder die Anwältin erläutert hatten, dass der Satz “die Revision wird nicht zugelassen” bedeutet, dass nun Schluss, Aus und Ende sei. Pflichtgemäß wurde - vermuten wir - dann belehrt, wie gering die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde seien.

Es hat dann doch geklappt, aber natürlich liegt in dem Beschluss (http://www.bundesgerichtshof.de/) nur eine Zurückverweisung.

Warum machen Richter so etwas? Darauf gibt es keine oder allenfalls sehr individuelle Antworten. Ein von mir sonst gar nicht geschätzter Ausbilder, der seinerzeit an einer Kammer für Handelssachen in Berlin tätig war, brachte mir dazu bei, solches Verhalten sei eines Richters einfach unwürdig. Recht hatte er. Damals war die Äußerung durch einen Richter motiviert, der einen rechtsmittelfähigen Streitbetrag in so kleine Teilurteile (zwei Dutzend) aufgeteilt hatte, dass die unterlegene Partei keine Berufung mehr einlegen konnte. Auch das ist unwürdig. Irgendetwas haben sich die Richter in Naumburg sicher gedacht, aber hier geht es um die Würdigung des deutlichen Wortes, zu dem sich der BGH in Gestalt des II. Zivilsenats (Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Herr Kraemer, Frau Caliebe, Herr Drescher) zu Recht durchgerungen hat. Der goldene Rechtsstaatspreis ist 2009 also vergeben.

Wir wünschen uns nur, dass die Warnung verstanden wird.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches, Verfahrensrecht |

2 Kommentare to “Rechtsverweigerung in Naumburg”

  1. Miriam S. meint:
    8.Juli 2009 at 5:29 pm

    Tja, verraten und verkauft, und erst der BGH hats gerichtet. Frage mich, was mit all den Fällen aus der Grauzone ist; damit meine ich: Hier war die Sache so eondeutig, dass man sie im Fernsehen nicht geglaubt hätte. Aber wichtig ist doch der häufige Fall, in dem das Gericht so ignorant ist, dass es den Vortrag zwar berücksichtigt, aber eben nur so oberflächlich, dass er eben doch nicht in die Köpfe sickert. Man will ansetzen, eine komplexe Einwendung zu erklären, das Gericht sagt nur, jaja, ich schaus mir noch mal an, jetzt ist ja alles gesagt. Das ist auch Gehörsverweigerung.

  2. Wolf Reuter meint:
    8.Juli 2009 at 5:40 pm

    Liebe Miriam S.,

    Ihre Beobachtungen bestätige ich persönlich gerne, zumal mir die geschilderte Szene (”ich schaus mir noch einmal an”) mit anschließendem Herauskomplementieren aus dem Gerichtssaal atemberaubend bekannt vorkommt - aus den ordentlichen Gerichten. Das ist keine Polemik. In manchen Landgerichten meint man, der Sinn der mündlichen Verhandlung bestehe im Verlesen der Anträge und der Verabschiedung der Anwälte. Das gibt es auch in anders, aber mir ist aufgefallen, dass die andere - und viel sinnvollere wie auch rechtskonformere - Verhandlungsführung jedenfalls so selten ist, dass man sich den/die betreffende/n Richter/in merkt. Es ist ein Witz: In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das - vor allem bei den Landesarbeitsgerichten - ganz anders. Da wird einem nicht mal leichtfertig das Wort abgeschnitten, wenn sich der Vortrag in Endlossschleifen wiederholt, aber diese Geduld ist gut - witzig ist das deshalb, weil das ArbGG noch ein echtes Rechtsmittelrecht hat, während die ZPO die meisten Rechtsmittel ja weitghehend abgeschafft hat. Beim Landesarbeitsgericht in Berlin-Brandenburg hat sich eine sehr wohltuende Abschlussfrage eingebürgert, die wir gestern erst wieder gehört haben. Das Gericht fragt zum Schluss der Verhandlung, ob noch irgend etwas vorzubringen sei, das hier nicht zur Sprache gekommen sei, schließlich sei man ja meist die letzte Instanz. Das ist rechtliches Gehör, wie das GG es versteht. Dass für ein LAG eine Stunde Verhandlung auch in kleineren Sache ganz normal ist, rückt die Oberlandesgerichte in kein gutes Licht. Erschreckend: Vor zwei Jahren habe ich in einem Berufungsverfahren bei Kammergericht (das ist in Berlin unser OLG) einen Fall verhandelt, in dem es um die Verletzung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz ging - als Einfallstor, um neuen Sachverhaltr einführen zu können. Wortzitat des Vorsitzenden: “Wenn wir hier alles mitmachen würden, was uns BVerfG und BGH in dieser Hinsicht aufdrücken wollen, dann kämen wir aus dem Verhandeln nicht mehr heraus.” Wie bitte???

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