Reuter Arbeitsrecht

Kommentar des Tages

Die Ehegattenaffäre lässt mir keine Ruhe. Georg Schmid, bereits gebeuteltes Fraktionsmitglied der CSU im bayerischen Landtag, erwischt es gerade besonders hart. Jetzt ermittelt auch die Staatsanwaltschaft - wegen Scheinselbständigkeit. Gemeint ist natürlich: Wenn tatsächlich ein Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau vorgelegen hätte, dann wären für den ja Beiträge in die gesetzliche Sozialversicherung abzuführen gewesen. Fiktiv. § 266a StGB bestraft den, der das vorsätzlich nicht macht. Den „Vorsatz“ hat die Rechtsprechung allerdings vor langer Zeit abgeschafft. Nicht zahlen = Strafen, lautet die Praxis. Der Unternehmer hat die Gesetze zu kennen. Herr Schmid ist Politiker (freilich in der Landespolitik) und spürt nun am eigenen Leibe den Irrsinn dieser Gesetzesanwendung. Von der falschen Einschätzung einer Selbständigkeit bis zur Vorstrafe eben, von den Kosten der damit verbundenen Verfahren mal ganz zu schweigen. Die Zusammenhänge, warum bestimmte Gesetze in einigen Fällen haarsträubende, ja, existenzvernichtende Folgen haben, die versteht man als Politiker oft nicht. Deshalb: Bleiben Sie doch in der Politik, Herr Schmid. Werben Sie bei Ihren Kollegen für transparentere und vor allem handhabungssichere Gesetze auf so drögen Ebenen wie dem Arbeits- und Sozialrecht. Viele meiner Mandanten haben das durchgemacht, was Ihnen bevorsteht. Schadenfreude will sich da bei mir gar nicht einstellen. Es ist furchtbar. Ein freundlicher Hinweisgeber hat mich übrigens auf das bayerische 28/2000, dort S. 792 aufmerksam gemacht. § 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes vom 8.12.2000 erlaubte die Ehegattenbeschäftigung, die 2000 eigentlich verboten wurde, tatsächlich auch weiterhin, wenn es sich um bestehende Verträge handelte. Insoweit ist alles völlig legal gelaufen - dennoch spricht man jetzt von einem Skandal. Uli Hoeneß, der Aufsichtsrat bleiben darf, hat wenigstens mutmaßlich gegen Gesetze verstoßen.

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Probezeit und Schriftform bei befristeteten Arbeitsverträgen

Von Wolf Reuter | 29.April 2008

Wie auf diesem Blog mehr als einmal bemerkt, bietet das Recht der befristeten Arbeitsverträge einen stetigen Quell für neue Erkenntnisse in der Rechtsprechung. Im April 2008 musste das Bundesarbeitsgericht in dieser Hinsicht gleich zwei Entscheidungen fällen, die eine am 16.04.2008 zum sog. Schriftformerfordernis des § 14 TzBfG (7 AZR 1048/06), die andere am 16.04.2008 (7 AZR 132/07) zur Vereinbarung von Probezeiten in Formulararbeitsverträgen. Weil die Konstellationen bei befristeten Arbeitsverträgen so vielgestaltig sind, besprechen wir beide Entscheidungen ausnahmsweise einmal zusammen.

1.         Der Arbeitgeber, der an der Probezeitvereinbarung scheiterte, wähnte sich auf der richtigen Seite. Er hatte sich auch besonders schlau verhalten, wobei dieses Verhalten wirklich fragwürdig ist und leider sehr häufig beobachtet wird:

Mit seinem Arbeitnehmer hatte er einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen, dessen Laufzeit gerade einmal ein Jahr betrug. Im Kleingedruckten wurde außerdem erwähnt, dass der Vertrag zur Probe auf 6 Monate befristet sei. Erreicht werden soll mit solchen Klauseln eine Art Doppelbefristung. Der Vertrag endet nämlich automatisch nach Ablauf der Probezeit, wenn er nicht ausdrücklich verlängert wird. Wird er ausdrücklich verlängert, dann gilt die vereinbarte Endbefristung und der Vertrag endet eben ein halbes Jahr später. Wir wissen selbst, dass Arbeitgeber, die die Verwendung solcher Verträge aus schwer nachvollziehbaren Gründen für richtig halten, ebenso schwer vom Gegenteil zu überzeugen sind. Das Urteil des BAG hilft dabei vielleicht.

Zunächst einmal nämlich hat der Arbeitgeber nichts falsch gemacht. Die Befristung zur Probe ist nicht untypisch und nach dem Teilzeitbefristungsgesetz gerade eine der ausdrücklich erwähnten Befristungstatbestände. Ist auch die Endbefristung in Ordnung, dann gibt es gegen eine Probezeitbefristung prinzipiell natürlich nichts einzuwenden, auch wenn es ein merkwürdiges Konstrukt ist. Denn erwartungsgemäß würde jeder Arbeitnehmer davon ausgehen, er habe eine Probezeit zu absolvieren, er würde aber ebenso selbstverständlich davon ausgehen, dass man ihn während der Probezeit kündige, wenn man nicht zufrieden sei. Hier hat das Bundesarbeitsgericht angesetzt und in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und eine intransparente Vertragsbestimmung gesehen. Nach dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, das mit Modifikationen auch auf Arbeitsverträge Anwendung findet, sind solche Klauseln unzulässig und nichtig. Dem kann man nur zustimmen: Die Erwartungshaltung des Arbeitgebers ist hier einfach zu hoch. Maßgeblich dafür ist unter anderem, dass der Vertrag durch diese Vereinbarung im konkreten Fall praktisch hälftig geteilt war, die “Probezeit” also einen überproportionalen Raum einnahm. Es kann jedem nur geraten werden, dass er in Verträgen, die ohnehin nur eine befristete Zeit laufen sollen, auf Probezeitbefristungen vollständig verzichtet und lieber nach einer aktiven Überprüfung des Arbeitsverhaltens über eine Probezeitkündigung nachdenkt. Entsprechendes lässt sich ohne weiteres als Öffnungsklausel im Vertrag vereinbaren.

2.         Empfohlen werden kann auch nur die Vertragsgestaltung des zweiten Falls, nämlich aus Arbeitgebersicht.

Hier ist eigentlich genau der GAU passiert, vor dem Arbeitgeber sich zu Recht fürchten. Der Arbeitnehmer hatte zwar einen befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet, dass dadurch schriftlich abgefasste Vertragsexemplar aber dem Arbeitgeber noch nicht übergeben, als er die Arbeit antrat. Später vertrat er die nicht ganz von der Hand zu weisende Rechtsauffassung, der Arbeitsantritt sei ein formfreier Vertragsschluss gewesen, da ein formgerechter Vertrag erst mit Übergabe der Vertragsurkunde zustande gekommen sei. Da § 14 TzBfG aber eine Schriftform gesetzlich vorschreibt und außerdem festlegt, dass an den vorangegangenen (formnichtigen) Arbeitsvertrag kein erneutes befristetes Vertragsverhältnis angehängt werden kann, das Bundesarbeitsgericht hat das allerdings im konkreten Fall anders gesehen. Denn der Arbeitsvertrag enthielt die ausdrückliche Aussage, mit einer Arbeitsaufnahme vor Zustandekommen einer schriftlichen Vereinbarung sei der Arbeitgeber nicht einverstanden. Das Gesamtverhalten der Parteien sprach auch dafür, dass dies eine Grundvoraussetzung für den Vertrag war. Dann haben die Willenserklärungen aber einen eindeutigen Inhalt und können nicht einseitig vom Arbeitnehmer dadurch torpediert werden, dass er einfach anfängt zu arbeiten.


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