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Postmindestlohn ist rechtswidrig

Von Wolf Reuter | 14.März 2008

Das juristische Abenteuer um den sog. Postmindestlohn hat nun alle Nachrichtenagenturen erreicht. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte am 07.03.2008 (VG 4 A 439/07), so viel ist der Presse ohne weiteres zu entnehmen, den Postmindestlohn für rechtswidrig erklärt. Er darf deshalb auf die privaten Postdienstleister nicht angewendet werden.

Vielleicht ist es Zeit, einmal den juristischen Hintergrund dieser Meldungen zu erforschen.

1. Das Verwaltungsgericht hat nicht etwa den Postmindestlohn für nichtig erklärt. Gemeint ist mit “Post” die Deutsche Post AG. Deswegen ist es auch etwas merkwürdig, von “privaten Postdienstleistern” zu sprechen. Denn die Deutsche Post AG ist kein Staatsunternehmen, sondern eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Dass die Bundesrepublik Deutschland daran ein großes Aktienpaket hält, rechtfertigt bei einem so radikal marktwirtschaftlich agierenden Unternehmen wohl kaum den Vergleich zur guten alten Deutschen Bundespost (die wirklich ein Staatsunternehmen war). Die Deutsche Post AG hat als größter Briefdienstleister am Markt überhaupt (die quasi Monopolstellung besteht natürlich nach wie vor, die Konkurrenten haben nur einen minimalen Marktanteil erreicht) mit der ebenfalls mächtigen und für sie zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen ausgehandelt, unter anderem einen Arbeitslohn. Das ist ein völlig normaler Vorgang. Art. 9 des Grundgesetzes sieht genau das vor - Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände handeln die Arbeitsbedingungen selbst aus. Der Staat hat darin nichts verloren. Den Konkurrenten war das dort ausgehandelte Lohnniveau zu hoch, es entsprach den relativ hohen Ansprüchen bei der Deutschen Post AG. Auch das ist nicht ungewöhnlich, schließlich waren sie an den Verhandlungen gar nicht beteiligt. Der Tarifvertrag, der das Ergebnis dieser Verhandlungen ist, bindet sie nicht, sie sind nicht Partei dieses Tarifvertrages.

2. Das Problem an diesem Tarifvertrag ist das Stichwort “Mindestlohn”. Entgelttarifverträge funktionieren in der Regel so, dass bestimmten Tätigkeiten und anderen Faktoren (Betriebszugehörigkeit, Arbeitszeit, Sozialfaktoren, etc.) bestimmte Lohngruppen zugeordnet werden. Tarifverträge, die sich ganz oder teilweise darin erschöpfen, einen Mindestlohn für gleichgültig welche Tätigkeit zu zahlen, gibt es bislang nur in der Bauindustrie. Dieser Mindestlohn muss dann unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer bestimmten Tätigkeit gezahlt werden. Einen solchen Mindestlohn enthält der Tarifvertrag, den die Deutsche Post AG abgeschlossen hat. Wie aus der politischen Diskussion bekannt ist, gab es großen Streit um die Frage, ob hiermit eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern erfasst ist.

3. Das hängt teilweise mit dem Tarifvertragsgesetz zusammen. Nach § 5 TVG kann ein Tarifvertrag - der auch Entgelte regelt - für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das ist ein sehr scharfes Instrument. Denn damit wird die Geltung eines Tarifvertrags auf solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgedehnt, die an den Verhandlungen überhaupt nicht beteiligt waren und hierauf keinen Einfluss haben. Es besteht außerdem eine ganze Reihe von Hürden (etwa ein sog. “öffentliches Interesse” an der Allgemeinverbindlichkeit). Weil diese Hürden als zu weit gehend empfunden wurden, hat man die Tarifautonomie des Art. 9 Grundgesetz bereits durch das Arbeitnehmerentsendegesetz in der Bauindustrie durchbrochen. Danach konnte immer schon, wenn ein Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit vorlag, durch eine Rechtsverordnung eine Art “qualifizierte Allgemeinverbindlichkeit” erklärt werden. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erlassen. Das ist von der Bauindustrie nun auf - im Prinzip - alle denkbaren Branchen ausgedehnt worden.

4. Das Gesetz enthält nun eine sog. Verordnungsermächtigung, in der der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jederzeit, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, einen Entgelttarifvertrag, der Mindestarbeitsbedingungen enthält, für allgemeinverbindlich erklären kann.

5. Genau das ist bei dem von der Deutschen Post AG ausgehandelten Tarifvertrag geschehen. Weil es sich um eine Rechtsverordnung, welche die Konkurrenten der Deutschen Post AG unmittelbar in ihren Rechten berührt, konnten sie dagegen den Verwaltungsrechtsweg beschreiten (und haben das erfolgreich getan). Das Verwaltungsgericht Berlin hat keine besonders politische Entscheidung getroffen. Es hat wie bei jeder Rechtsverordnung zu prüfen gehabt, ob der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Voraussetzungen des Gesetzes, die ihm die Verordnung erst ermöglicht, eingehalten hat. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das nicht der Fall ist.

6. Warum? Das ist nun wirklich interessant. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung erklärt auf seiner Homepage, es halte die Entscheidung für falsch (natürlich!) und könne überhaupt nicht erkennen, wie man zur Auffassung des Verwaltungsgerichts gelangen könne. Zitat:

“…Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält die Entscheidung für falsch und hat bereits Berufung eingelegt. Die Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ab…”

Hier kann man Aufklärung leisten. Denn die Verordnungsermächtigung lautet (§ 1 Abs. 3a des Arbeitnehmerentsendegesetzes):

“… Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [kann] unter den … genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung … bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden…”

Jeder kann also im Gesetz nachlesen, dass die Verordnung nur solche Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfassen darf, die nicht tarifgebunden sind. Das ist vernünftig. Denn ansonsten würde man Arbeitgebern und Gewerkschaften, die zu einem anderen Verhandlungsergebnis gekommen sind, die Tarifautonomie ja aus der Hand schlagen. Es bestimmt dann das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, welchen Tarifvertrag es besser findet und setzt ihn in Kraft. Mit Tarifautonomie hat das nichts zu tun und auch nicht mit der Achtung vor den entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.

7. Das Problem ist: Die Kläger, vor allem die PIN AG und der Dienstleister TNT, sind tarifgebunden. Sie haben eigene Tarifverträge. Der dort geltende Mindestlohn liegt nur eben um einiges unter dem bei der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlohn. Es ist damit wohl ziemlich klar, dass die gesetzliche Ermächtigung nicht eingehalten worden ist.

8. Wir fragen uns nur: Ist das vorher niemandem aufgefallen? Das Gesetz ist doch bewusst so formuliert worden. Über die Formulierungen von Absatz 3a des § 1 Arbeitnehmerentsendegesetz wurde monatelang gestritten. Der Text ging zwischen Arbeits- und Justizministerium und sämtlichen Fachabteilungen hin und her. Die Voraussetzung, dass eine Erstreckung nur auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen soll, ist vor dem Hintergrund von Art. 9 Grundgesetz für alle Fachleute selbstverständlich.

Deshalb: Warum meint das Bundesarbeitsministerium eigentlich, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei falsch? Es wird doch offensichtlich nur der Gesetzeswortlaut vollzogen.


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