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Neues zum Urlaubsrecht

Von Wolf Reuter | 22.April 2008

Zum Ende des ersten Quartals hatten wir auf diesem Blog an die aktuelle deutsche Rechtslage erinnert, nach der grundsätzlich am 31.12. eines Jahres der Urlaub ersatzlos verfällt und nur bei Vorliegen besonderer Übertragungsgründe noch bis maximal zum 31.03. des nächsten Jahres übertragen werden kann. Vielen ist das deshalb nicht klar, weil in einigen Unternehmen die Praxis abweichend ausgestaltet ist (was vermuten lässt, dass viele Arbeitgeber das Bundesurlaubsgesetz nicht richtig beherrschen). Wer diese Rechtslage als rigoros ansieht, stellt sich gegen eine nun in Jahrzehnten geübte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und eine klar formulierte Gesetzeslage. Sie hat, so meinen wir, auch eine ebenso klare innere Logik. Egal, aus welchen Gründen man seinen Urlaub in einem Kalenderjahr nicht nimmt: Man wird nicht dadurch gesünder, dass man im nächsten Jahr doppelt so viel Urlaub hat, der Arbeitgeber wird aber natürlich durch eine doppelt so lange Abwesenheit erheblich belastet. Es ist eine beiderseitige Verpflichtung im Arbeitsverhältnis, Urlaub möglichst nicht verfallen zu lassen, sondern zu nehmen – aber eben im laufenden Kalenderjahr. Eine unbegrenzte oder allzu weitherzige Übertragung führt zu absurden Konstellationen, bei denen Freistellungsansprüche (oder korrespondierende Zahlungsansprüche) von mehreren Monaten entstehen können. Ähnliches wurde in einigen dem öffentlichen Dienst nahestehenden Unternehmen sogar schon beobachtet. Der Europäische Gerichtshof verhandelt allerdings demnächst die Angelegenheit Schultz-Hoff (Aktenzeichen C-350/06). Dieses Verfahren hat bisher verhältnismäßig wenig Beachtung gefunden, könnte aber zu einer Revolution in Deutschland führen. Die Generalanwältin hat am 24.01.2008 ihre Beurteilung der Rechtslage zu einer ganz einfachen (wir geben es verkürzt wieder) Frage formuliert: Ist es mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zum Urlaubsrecht vereinbar, dass nach deutschem Recht Urlaubsansprüche spätestens mit Ende des Übertragungszeitraums (31.03. des Folgejahres) erlöschen und nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden müssen? Im Ausgangsfall tritt allerdings hinzu, dass die betroffene Arbeitnehmerin krank war. Die Generalanwältin kommt zu dem erstaunlichen Schluss, dass Urlaub ein soziales Grundrecht ist und der Verfall des Urlaubs im wesentlichen richtlinienwidrig sei, wenn nicht anstelle der Freistellung dann wenigstens eine finanzielle Kompensation folgt. In der Auffassung der Generalanwältin (Rn. 56 ihrer Stellungnahme) kommt deutlich zum Ausdruck, dass zumindest aus ihrem Blickwinkel der Urlaubsbegriff im Europarecht ein völlig anderer als derjenige des Bundesarbeitsgerichts ist. Die Generalanwältin ist der Auffassung, dass das Bundesurlaubsgesetz tatsächlich weitgehend in diesen Punkten gegen die Richtlinie verstößt. In der Presse wird immer betont, dass es keine Bindung des Europäischen Gerichtshofs an die Auffassung der Generalanwältin gibt. Das trifft zu, gleichwohl folgt in der Mehrzahl der Fälle das Gericht in der Sache deren Auffassung. Für das deutsche Urlaubsrecht könnte also bald eine neue Ära anbrechen.


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