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Nachtrag zu Stefan Aust

Von Wolf Reuter | 20.Februar 2008

***Aktuell***

Ob Herr Aust nun leitender Angestellter ist oder nicht (siehe den Eintrag in diesen Blog) wissen wir immer noch nicht. Wohl aber kennen wir seine Urlaubzeiten, denn der SPIEGEL meint, bis zum 26. März 2008 im Urlaub, danach “gelte er als beurlaubt” (SPIEGEL, pikanterweise zit. in Focus-Online vom 16.02.2008). Konsistent mit unserer Auffassung zum Weiterbeschäftigungsanspruch (siehe den Eintrag auf diesem Blog) kann man in der Tat Herrn Aust freistellen, nur, wie dort nachzulesen, ist das nicht gerade eine Mehrheitsmeinung. Nein, so einfach ist das nicht - Herr Aust darf eben arbeiten, wenn er das will. Wir dürfen gespannt sein: Wird Herr Aust sein Recht, kein Geld ohne Arbeit zu bekommen, auch durchsetzen? Sehen wir die einstweilige Verfügung auf Erbringung der Arbeitsleistung? Wir beobachten weiter,


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |

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