« Zum Neuen Jahr: Auch Neues zum Befristungsrecht? | Home | Neues zum Befristungsrecht - schon veraltet »
Mobbing 2008
Von Wolf Reuter | 13.Januar 2008
Der Titel ist natürlich keine Aufforderung - “Mobbing” ist kein Modethema mehr, sondern auf dem Weg in die juristische Sphäre.
Das Bundesarbeitsgericht hatte 2007 mit zwei Entscheidungen dem Thema einen Rahmen gegeben, den es so bislang nicht gab.
Kleine Geschichte des Mobbing - Der Begriff kommt natürlich aus dem Amerikanischen und gehört zu den Vokabel, die man nur benutzt, weil man nicht erklären kann, wovon man gerade redet. Jeder weiß irgendwie, wovon die Rede ist, aber kann es nicht artikulieren. Frei nach US-Richter Potter Stewart, der auch meinte, Pornografie sei zwar schwer zu definieren, aber er “…erkenne sie, wenn [ich] sie sehe…”. Solche Begriffe sind kaum justitiabel. Das LAG Thüringen hatte 2001 in einer wegweisenden, aber wegen seiner teilweise abenteuerlichen Begründungen auch kritisierten Entscheidung Mobbing als Verletzung des Persönlichkeitsrechts systematisiert (LAG Thüringen, Urteil vom 10. 4. 2001 - 5 Sa 403/2000). Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit hatte sich seither aber auffällig zurückgehalten. Das war im Prinzip erfreulich, um eine Flut aussichtsloser Klagen zu vermeiden. In der Beratungspraxis war deshalb leichter auf die Voraussetzungen hinzuweisen, bei denen “Mobbing” gerade nicht vorlag, als dieselben festzustellen.
Phänomenologie- Das Problem anwaltlicher Beratungspraxis ist eine Diskrepanz zwischen echten und gefühlten Opferrollen. Viele finden den Weg zum Anwalt und berichten über Mobbing, führen meist einen Aktenordner mit Rechtsprechungsmaterial und Zeitungsausschnitten mit und haben ihren Fall bereits fertig im Kopf. Oft brauchen diese Menschen Hilfe, aber nicht eben anwaltliche. Sie leiden an einer Opferpsychose. Bei einer objektiven Prüfung würde man für sozialwidrige Verhaltensweisen im Betrieb keine Anhaltspunkte finden. Andere Menschen sind tatsächlich Opfer, aber durch entwürdigende, jeden Tag erfahrene Anfeindungen so tief verletzt und in ihrem Selbstwertgefühl getroffen, dass sie keine Hilfe suchen. Sie suchen das vermeintliche Problem bei sich selbst, nicht bei ihrer Umgebung, und sind längst zu ängstlich, um einen Dritten, gar einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Mobbing zielt gerade auf die Zerstörung des Selbstwertgefühls. Zwischen den genannten Gruppen gibt es natürlich eine Schnittmenge unbekannter Größe. Aber ein Mobbingopfer, das ein auffälliges Selbstbewusstsein an den Tag legt, bei seiner “Rechtsverfolgung” den Anwalt geradezu terrorisiert, das ist keine böswillige Erfindung, sondern ein verstörendes Phänomen. Sich der Beratung und Vertretung von Menschen aus diesem Gesamtkomplex zu verschreiben, ist eine beachtliche Leistung, die von nur sehr wenigen erbracht wird.
Entwicklung 2007 - Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen (Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 und Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06) den Instanzen mehr Mut zugesprochen, bei Vorliegenden der Voraussetzungen (die sehr, sehr schwer festzustellen sind) auch Schadensersatzansprüche zuzubilligen. Interessant ist die zuletzt genannte Entscheidung, die einen mobbenden Chefarzt betraf - dessen Kündigung könne das Opfer regelmäßig nicht fordern (wobei der Arbeitgeber gut daran täte). Für einen Kündigungsschutzprozess kann man nur hoffen, dass der Arbeitgeber dem Täter den streit verkündet hatte - dann muss der gesamte Sachverhalt nicht im Kündigungsschutzverfahren neu aufgearbeitet werden.
Ausblick 2008 - Beide Verfahren wurde an die Landesarbeitsgerichte zurückverwiesen. 2008 wird also mindestens zwei viel beachtete Entscheidungen zum Thema sehen. Das trägt hoffentlich zu einer sachlicheren Debatte bei - und dazu, dass die Gerichte die Hürde zwar hoch halten, aber nicht mehr unüberwindbar machen. Arbeitgeber sollten bedenken, dass das BAG eine Selbstverständlichkeit in Erinnerung gerufen hat, die vielen Beteiligten oft abhanden kommt: Der Täter ist in aller Regel Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers, den ein eigenes Verschulden deshalb gar nicht treffen muss. Das Verschulden seines Täter-Angestellten wird ihm einfach zugerechnet, § 278 BGB. Die Pressemiteilungen und Entscheidungen sind nachzulesen unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/
![]()
Judge Potter Stewart “…Es ist schwer zu definieren, aber ich erkenne es, wenn ich es sehe…” (Das Zitat war gemünzt auf die Definition der [verbotenen] sog. Hard Core Pornography, über die er als Richter des US Supreme Court im Fall Jacobellis v. Ohio zu richten hatte). Es gibt über ihn einen schönen Beitrag in der Wikipedia, aber auch sonst ist das Internet voll mit Anekdoten über ihn. Das Bild ist Public Domain und stammt aus der Library of Congress
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
|
|
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |


