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Mangelhaftes Deutsch = diskriminiert? Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse
Von Wolf Reuter | 29.Januar 2010
Im Blog vom 16.01.2010 hatten wir ja berichtet, wie unterschiedlich die Anforderung, man müsse für eine Stelle “ausreichend Deutsch” oder “Deutsch Muttersprache” beherrschen, derzeit unter dem Blickwinkel des AGG beurteilt wird. Ist das eine ethnische Diskriminierung nach § 1 AGG?
Abgesehen von dem Allgemeinplatz, dass es auf den Einzelfall ankommt, lässt sich immerhin sagen, dass - siehe den Blog-Eintrag - das LAG Schleswig-Holstein zugespitzt meint, es ginge in diesen Fällen nicht um die Ethnie, sondern die Deutschkenntnisse (woraus keine Diskriminierung folge), das Arbeitsgericht Berlin hingegen argumentiert, Deutsch sprächen (muttersprachlich) meist Deutsche, damit würden andere Ethnien automatisch ausgegrenzt (also diskriminiert). Das BAG hatte passenderweise gestern (Urteil vom 28.01.2010 - 2 AZR 764/08) zu entscheiden, ob ein Produktionshelfer aus Spanien wegen mangelnder Sprachkenntnisse gekündigt werden könne: Er sei, so der Arbeitgeber, mit der (schriftlichen und auf Deutsch verfassten) Anleitung der Maschinen überfordert. Das BAG hat die Kündigung tatsächlich bestätigt. Dabei hat es auch auf die Frage der mittelbaren Diskriminierung abgehoben und diese verneint: Ausreichende Deutschkenntnisse zu fordern sei - jedenfalls, wenn das sachlich irgend begründbar sei - ein legitimes Ziel, das von der Rechtsordnung anerkannt werde.
Offenbar entwickelt sich das also zum Dauerbrenner. So soll das Arbeitsgericht Hamburg einem Bewerber (der aus der Elfenbeinküste stammt, scheinbar gut Deutsch spricht, aber einen Akzent hat) Schadensersatz zugesprochen haben, weil er bereits am Telefon gesagt bekommen habe, seine Deutschkenntnisse reichten nicht aus. Der (nur potentielle) Arbeitgeber war wohl die Deutsche Post AG.
Alle vier Fälle weisen erhebliche Unterschiede im Detail auf, zeigen aber, dass derzeit der Fokus der Diskriminierung auf einem an sich begreiflichen Erfordernis liegt: Die meisten Arbeitgeber wollen, dass ihre inländischen Bewerber so gut wie möglich Deutsch sprechen. Die sich hier herausbildende Rechtsprechung verbietet diese Anforderung nicht samt und sonders, zwingt aber zu einer sehr guten Begründung. Die Entscheidung des BAG macht das besonders deutlich, denn es ging immerhin um eine Kündigung: Man kann spekulieren, der Fall wäre anders ausgegangen, wenn der Arbeitgeber nichts Sinnvolles hätte anführen können, warum die Sprachkenntnisse erforderlich seien.
Zeit also, die Bewerbungsprozeduren auszumisten. Sprachkenntnisse gehören nur dort und nur in dem Maße (muttersprachlich/perfekt/akzeptabel etc.) in die Anforderungsprofile, wenn das sachlich begründet werden kann. Das Arbeitsgericht Berlin z.B. meint, dass Pförtner(-innen) nicht Muttersprachler sein müssen, ein Begriff, von dem man wegen des etwas belasteten Tonfalls vielleicht ohnehin besser die Finger lässt.
Es gibt mittlerweile sog. Raster zur Selbst- und Fremdeinstufung von Sprachkenntnissen, die vom Europarat entworfen sind. Sie funktionieren die nach dem Schema “was kann ich im Alltag lesen/verstehen/aussprechen/aufschreiben”. Die Rastereinstufung heißt dann z.B. “C 2″ (ein recht hohes Niveau) oder “A 1″ (merkwürdigerweise ein sehr niedriges).
Ausschreibungen, bei denen man auf Sprachkenntnisse nicht verzichten will, sollten eher ein solches Raster angeben als ohnehin nichtssagende Begriffe wie “gutes Deutsch”. Die Anforderungen können dann etwa so formuliert werden:
Mitarbeiter/-in für voraussichtlich 30 h/Woche an der Pforte des Museums für XYZ gesucht; Voraussetzungen sind … Deutschkenntnisse entsprechend dem C 1 nach dem Raster des Europarats
Die bereits entschiedenen Fälle lassen übrigens erkennen, dass man die Karten auf den Tisch legen muss: Wer in der Stellenanzeige nichts zu Sprachkenntnissen schreibt, wegen deren Mangels aber ablehnt, schafft ein Indiz für eine ethnische Diskriminierung nach dem AGG.
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Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |














29.Januar 2010 at 9:37 am
>” … Deutschkenntnisse entsprechend dem C 1 nach dem Raster des Europarats ”
ja, da weiss jeder Bewerber gleich was gemeint ist, das nenn ich mal Transparenz. Vielen Dank liebes AGG, du hilfst uns noch politisch korrekter zu werden, als wir es ohnehin in D schon sind.
2.Februar 2010 at 12:34 pm
@Peter - siehe dazu unseren Blogeintrag vom 2.2.2010!
22.März 2010 at 7:13 pm
was hat es mit diskriminierung zu tun wenn man in Deutschland erwartet das jemand deutsch spricht? Wenn Busfahrer (nicht nur einer) nicht einmal die Straßen in der Stadt kennen, die sie tagtäglich fahren. Wenn ich als “Schlagwort” Friedhof benutzen muss (weil es das einzige ist das er lokalisieren kann) damit er weiß wohin ich ungefähr möchte. Wenn weder er, noch ich ihn verstehe wenn ich etwas frage. Wenn an einem öffentlichen Platz wie einer Information, die eigentlich die Stadt repäsentiert, jemand, nach der Frage eines Fahrplanes, die Auskunft gibt am “Wannhoof” sodass man eigentlich nur noch raten kann wo es diesen Plan gibt. Wo bitte ist es dann diskriminierung wenn man zumindest ein “verständigungsdeutsch” erwartet. Zumal ich als Verkäuferin selbst für einen 400.- Euro Job schon englisch Kenntnisse haben muss, für eine Patisserie sogar französisch. Willkommen in Deutschland………..