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LIDL und die Überwachung am Arbeitsplatz

Von Wolf Reuter | 25.März 2008

Der Lebensmitteldiscounter LIDL ist in die Schlagzeilen geraten. Angeblich – den Wahrheitsgehalt kann niemand derzeit beurteilen – wurden Mitarbeiter systematisch überwacht und ausspioniert (Toilettengänge!) und bewertet (“ist naiv”) oder sonst Daten über sie gesammelt (“hat ein Tattoo”). Stimmt das, dann ist das – meinen wir – einfach ziemlich schräg. Anders kann man das derzeit nicht ausdrücken, denn wozu braucht man all diese Daten. Nun – oft geht es ja mehr um die Persönlichkeit des Datensammlers. In der Presse wurde vor Jahren auch einmal behauptet, Dr. Ferdinand Piech habe in seiner Zeit als Audi-Chef die Toilettenzeiten der Mitarbeiter gestoppt. Wir fragen uns, ob die Mitarbeitertoiletten bei LIDL oder Audi so schön sind, dass man dort gerne auch länger verweilt.

Die Gewerkschaft (ver.di) hat bereits zu Schadensersatzklagen aufgerufen (z.B. zdf.heute.de). Das ist nicht fernliegend. Ungerechtfertigte Überwachung kann ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat das mustergültig für die Videoüberwachung festgestellt (Urteil vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02 = AP 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; dass es in der Sammlung der Urteile ein eigenes Kapitel “Überwachung” gibt, spricht Bände). Offenbar hat irgendjemand übersehen, dass die Ausführungen in jenem Urteil alle Arten der Überwachung erfassen, weil es dem Persönlichkeitsrecht egal ist, wie die Überwachung ausgeführt wird. Ein verletztes Persönlichkeitsrecht führt zu einem Schadensersatzanspruch. Die Frage ist nur, wen es trifft. Ver.di will natürlich LIDL als Arbeitgeber ins Boot holen. Deren Führung streitet aber ab, davon überhaupt gewusst zu haben. Beweisbar wird das Wissen deshalb schwer sein. Man kann empfehlen, die konkret handelnden, nach Auskunft von LIDL einige aus dem Ruder gelaufenen Regional- oder Marktleiter, zu verklagen. Wenn sie Anweisungen von der Geschäftsleitung hatten, werden sie schon reden…

Übrigens sind Überwachungsmaßnahmen nicht immer illegal, aber sie haben Grenzen. Die zitierte Entscheidung des BAG legt sehr nahe, dass eine rechtssichere Überwachung am besten in Betrieben möglich ist, in denen Betriebsräte gebildet sind, die den Maßnahmen zustimmen müssen. Was uns fasziniert: Mit diesen Daten lässt sich nichts anfangen – nicht nur wegen ihres Charakters. Denn Daten, die aus solchen Verletzungen gewonnen werden, können grundsätzlich vor den Arbeitsgerichten gar nicht als Beweis für ein Fehlverhalten herangezogen werden (dazu BAG, Urteil vom 27.03.2003 – 2 AZR 51/02, a.a.O.).

Es bleibt die Frage, wer das alles wozu veranstaltet hat.


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