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“Lernen Sie doch Deutsch” nicht diskriminierend? Das AGG gewinnt an Ernsthaftigkeit
Von Wolf Reuter | 16.Januar 2010
Jeder wird mal erwachsen. Allmählich, so der Eindruck, gilt das sogar für das AGG. Eine gewisse Exotik haftet den Fällen nach wie vor an, aber sie gewinnen an Ernsthaftigkeit.
Das LAG Schleswig-Holstein (man hört selten aus dem Norden) hat sich gemeldet und den Fall einer Mitarbeiterin veröffentlicht, die sich über Jahre “resistent” gegen die deutsche Sprache zeigte, was zu haufenweise Missverständnissen am Arbeitsplatz (auch mit Kunden) geführt haben soll (Pressemitteilung - Urteil vom 23.12.2009 - 6 Sa 158/09). Der Arbeitgeber hatte sie mehrfach erfolglos zum Besuch eines Deutschkurses aufgefordert. Das sei eine Belästigung wegen ihrer ethnischen Herkunft (§ 3 Abs. 3 AGG), meinte sie, und verlangte 15.000,00 € Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG).
Nein, meinte das LAG Schleswig-Holstein, eine Diskriminierung läge nicht vor, weil es dem Arbeitgeber ja nicht auf die Herkunft, sondern auf die Sprachkenntnisse angekommen sei. Außerdem fehle es an den in § 3 Abs. 3 AGG genannten übrigen Voraussetzungen, dass eine von Erniedrigungen gekennzeichnete Atmosphäre geschaffen werde.
Der erste Teil der Begründung (sie liegt nur als Pressemitteilung vor, die schriftlichen Urteilsgründe dürften interessant werden) kontrastiert jedenfalls auf den ersten Blick eigenartig mit der vieldiskutierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (11. 2. 2009 - 55 Ca 16952/08), dass die Anforderung “Deutsch Muttersprache” eine ethnische Diskriminierung darstelle. Auch hier ging es dem Arbeitgeber unstreitig nicht um eine bestimmte Herkunft, nur um bestimmte Sprachkenntnisse.
Leider musste das LAG Schleswig-Holstein diese Frage gar nicht wirklich beantworten - mangels der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 AGG wäre es ohnehin nicht zu einer Entschädigungspflicht gekommen.
Dass aber in der wiederholten Aufforderung, Deutsch zu lernen, eine Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft liegt, schüttelt man nicht so leicht ab - wie das Arbeitsgericht Berlin spitzfindig feststellte, sind einwandfreie Deutschkenntnisse bei fast allen Ethnien der Welt nicht zu erwarten (was letztlich für jede andere Sprache genauso gilt).
Man kommt nur aus dieser begrifflichen Zwickmühle heraus, wenn man ein Tatbestandsmerkmal in das AGG hineinliest, das der Diskriminierung einen Unrechtsgehalt zuweisen muss; nur dann sind fallbezogene Wertungen möglich. § 8 Abs. 1 AGG versucht dieses Kunststück - kommt aber im Urteil hier merkwürdigerweise nicht vor (im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin aber sehr wohl). Es macht letztlich eben einen Unterschied: Verwendet man die Formulierung “Deutsch Muttersprache”, obwohl - ähnlich wie in Großbritannien “Muttersprache oder gleichwertige Kenntnisse” möglich wäre, sieht das indiziell nach Diskriminierung aus. Verlangt man überhaupt Deutschkenntnisse auf Basisniveau, ist das genauso auf die Ethnizität bezogen, hat aber nicht denselben Unrechtsgehalt. Der Schutzzweck des Gesetzes ist davon einfach nicht berührt.
Viel wichtiger als die permanente Überführung des Arbeitgebers als Diskriminator mit allerlei scharfsinnigen Feststellungen (was leider den Hauptteil vieler AGG-Urteile ausmacht) wäre deshalb für die Fortentwicklung des AGG, die Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG zu konkretisieren. Dazu ist die Praxis dringend auf entsprechend aussagekräftiges Fallmaterial angewiesen. Hier bildet es sich gerade.
Das LAG hat die Revision zugelassen. Vielleicht gibt es zu diesen Abgrenzungsfragen also bald Post vom BAG. Immerhin zeigt all das Ansätze zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Thema Diskriminierung - abseits von Hopping und Lachnummern.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |















