« Noch mehr Wahnsinn im Arbeitsleben…Messer statt Peitschen | Home | Freistellungen, die Sozialversicherung und der Ersatzgesetzgeber »
Kündigung wegen NPD-Zugehörigkeit?
Von Wolf Reuter | 10.Juni 2009
Die Diskussion mit unserem Leser Malte S. (siehe Blogeintrag vom 02.06.2009 und die entsprechenden Kommentare) hat gezeigt, dass die Einwirkung von vermeintlich außerdienstlichem Verhalten auf das Arbeitsverhältnis rechtlich sehr schwer in den Griff zu bekommen ist. Dazu noch ein neueres Beispiel:
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 03.06.2009 ein Urteil zur NPD-Mitgliedschaft eines Angestellten im öffentlichen Dienst gefällt (14 Sa 101/08, derzeit nur als Pressemitteilung verfügbar, www.lag-baden-württemberg.de). Dabei geht es auch um ein außerdienstliches Verhalten, nämlich verkürzt um die Frage, ob das Land sich gefallen lassen muss, einen ausgewiesenen NPD-Aktivisten zu beschäftigen. Da von einem “Aktivisten” – in der Pressemitteilung – die Rede ist, gehen wir diskussionshalber einmal davon aus, dass dem Mitarbeiter nicht “bloß” die Mitgliedschaft in der NPD vorgeworfen wurde, sondern er öffentlich in einem gewissen Sinne exponiert für sie tätig geworden ist.
Wie beurteilt man solche Sachverhalte?
Das LAG ist im konkreten Fall wohl zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kündigung des Mitarbeiters nicht gerechtfertigt sei, weil nicht festgestellt werden konnte, dass seine politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und Aufgabenstellungen des öffentlichen Arbeitgebers berühren. Angehängt an die Diskussion um Körperverletzungen und Lederpeitschen (siehe die Blogeinträge vom 02.06.2009 und 28.05.2009) wird man festhalten müssen, dass eine Mehrheit der Kommentatoren und auch wohl die weit überwiegende Tendenz in der Rechtsprechung das LAG Baden-Württemberg unterstützt: Ohne eine erkennbare Auswirkung auf den Betrieb wird man schwerlich zu einem nach dem Kündigungsschutzgesetz verwertbaren Kündigungsvorwurf kommen.
Wenn ich mir die Kommentare zu den anderen auf diesem Blog in letzter Zeit besprochenen Kündigungsfällen ansehe, ist das Ergebnis aber – irgendwie – unbefriedigend. Denn das weithin geächtete NPD-Mitglied darf letztlich seinen Arbeitsplatz behalten, der psychisch vielleicht gestörte Messerstecher aus Schleswig-Holstein (02.06.2009) nicht – wir meinen hier allerdings: zu Recht – und auch der Lederpeitschen schwingende Franke (28.05.2009) wohl nicht.
Der öffentliche Dienst muss hier natürlich vorsichtig vorgehen. Die NPD ist eine politische Partei, die unter dem Schutz des Grundgesetzes steht, was man bedauern mag, aber nun einmal so geregelt ist. Ein Verbot würde ein erfolgreiches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht voraussetzen, ohne einen entsprechenden Beschluss ist die NPD eine Partei wie die CDU, die SPD oder eben die Linke auch, an deren Verfassungstreue man ja auch manches Mal zweifelt. Soll aber der öffentliche Dienst als “Mainstream” der freiheitlich demokratischen Grundordnung auftreten und in seinen Reihen nur dulden, was nicht Abweichlertum ist? Das ist fragwürdig. Diese Auseinandersetzung hat große Tradition und ist selten befriedigend gelöst worden. Im Laufe der Jahre hat der öffentliche Dienst schon versucht, sich von allen möglichen politischen Konstellationen abzusetzen, in den 50er Jahren KPD-Mitglieder, später DKP-Mitglieder, Republikaner, Scientologen (wir wollen uns nicht in die Diskussion einmischen, ob das eine Weltanschauung ist oder nicht) und natürlich auch immer wieder Nazis aller Schattierungen waren dabei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist bei der DKP einmal klargestellt, dass die Mitgliedschaft alleine kein Kündigungsgrund sein dürfe (26.09.1993 – 7/1994/454/535 [Vogt/Deutschland] = NJW 1996, 375). Dass man das bei Beamten anders sehen muss, etwa, wenn sie als Listenkandidat einer solchen Partei auftreten, ist für das Arbeitsverhältnis irrelevant. Man wird zu keinem anderen Ergebnis kommen können, als dass die politische Freiheit, die das Grundgesetz auch extremen Meinungen gewährt, hier eben doch einen besseren Kündigungsschutz als bei Unerträglichkeiten bietet, wie Körperverletzungen außerhalb des Dienstes (oder auch Alkoholismus) sie darstellen. Schön ist das in der Tat nicht. Interessant – aber akademisch – wäre nur die Frage, ob eine Kündigung außerhalb des KSchG, die aus dem einzigen Motiv der “falschen” politischen Einstellung ausgesprochen wird, gegen § 138 BGB verstoßen würde.
Verwandte Artikel
Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 5 Kommentare »





















10.Juni 2009 at 7:13 am
Vielen Dank für die Blumen
Nach einem Abstecher in die Hauptstadt ist nächste Woche eh das Wiederholen von Arbeitsrecht dran – etwas motivierter bin ich jetzt wenigstens.
12.Juni 2009 at 4:42 pm
Ich halte Schleichwerbung aus diesem Blog strikt heraus. Aber zum Thema “Wiederholen von Arbeitsrecht” muss ich mal loswerden, dass es – m.E. seit Jahren – nur ein einziges Buch gibt, mit dem man in überschaubarer Zeit und lesbar das ganze Arbeitsrecht erschließt: Aus der Reihe Grundrisse des Rechts “Arbeitsrecht” von Wilhelm Dütz. Aber an Literaturempfehlungen mangelt es Ihnen sicher nicht, und es gibt auch ebenso sicher andere Lehrbücher, die ich nicht kenne.
15.Juni 2009 at 3:10 pm
Ich will was zu den NPD-Geschichten sagen: Also die sind entweder eine Partei oder nicht. Wenn sie es sind, dann, kann man doch nicht gekündigt werden. Sieht doch mies aus: Ich arbeite im ÖD, im Parlament sitzen ein paar von denen, sind also auch meine Chefs – irgendwo – aber ich flieg raus…ist quatsch. Wenn schon denn schon. ich will nicht falsch verstanden werden, bin das Gegenteil von einem NPDler, seit Jahrzehnte Sozialdemokrat. Aber in die Parlamente wählen lassen und ansonsten Pfui, da muss man sich mal entscheiden. Auch für ein Verbotsverfahren. Warum will das niemand, aber das gehört nicht hierher.
15.Juni 2010 at 7:48 am
[...] Das zeigt, wie wenig zielgerichtet die Behauptung ist, es werde mit zweierlei Maß gemessen. Bei Emmely hieß es immer, Manager “verschleuderten” Millionen (Ackermann können die nicht meinen, seine Bank verdient gut), aber die Kassiererin müsse dran glauben. Hier ist es eigentlich noch krasser: Herman geht wegen “Autobahnen”, Müller-Hohenstein bleibt trotz “Reichsparteitag”. Andererseits, um die Mischung verwirrend zu machen, darf der erklärte Nazi XY im öffentlichen Dienst bleiben. [...]
18.November 2010 at 10:00 am
[...] Das Thema hat uns schon beschäftigt: Kann der öffentliche Dienst Mitarbeiter kündigen, wenn diese sich für eine extremistische Partei … [...]