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Kündigung eines Korruptionstäters - “Fall Siemens”

Von Wolf Reuter | 11.März 2009

 Unter dieser redaktionellen Überschrift wird derzeit in der Fachpresse eines der aufregendsten Themen der arbeitsrechtlichen Neuzeit behandelt. Es geht - zunächst - um eine Entscheidung des Arbeitsgerichts München vom 02.10.2008 (13 Ca 17197/07, veröffentlicht z. B. in NZA-RR 3/2009, S. 134). Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist nicht rechtskräftig und möglicherweise im Rechtsmittelzug überprüft. Das Thema könnte aktueller nicht sein.

Wie die Überschrift andeutet, spielt der Fall im Umfeld des unter dem Stichwort “Schmiergeldskandal” bei der Siemens AG bekannt gewordenen Bestechungssachverhalts. Gekündigt wurde hier ein Mitarbeiter eines Tochterunternehmens, der auf Weisung der höheren bzw. höchsten Ebene (bei Siemens als Executive Vice President und CFO bezeichnet) dabei mithalf, Schmiergeldzahlungen nicht nur zu leisten, sondern auch zu verschleiern. Nach Bekanntwerden des Skandals wurde er im Jahr 2007 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt.

In seiner Kündigungsschutzklage verteidigt er sich letztlich damit, er habe auf Weisung gehandelt und stritt, soweit man den Tatbestand dahingehend verstehen kann, im Einzelnen auch eine unmittelbare Bestechung ab. Er habe im Wesentlichen als Geldbote fungiert.

Besonders diskussionswürdig ist aber das zentrale Rechtsargument. Es lässt sich so zusammenfassen: Hat der Arbeitgeber über lange Zeit gewusst oder sogar initiiert, dass ein bestimmtes Verhalten (hier Bestechung von Geschäftspartnern) stattfindet, dann könne er darauf keine Kündigung stützen. Denn in Frage komme nur eine verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines Vertrauensverlusts. Vertrauen kann aber bei vom Arbeitgeber selbst initiierten Verhaltensweisen nicht verloren gehen.

Das Arbeitsgericht ist dieser Argumentation gefolgt. Es sieht die Kündigung als treuwidrig an, weil die Verstöße gegen die objektive Rechtsordnung vielleicht stattgefunden haben, aber allein auf den Einfluss des Arbeitgebers zurückzuführen seien. Dieser Teil der Urteilsgründe (Ziffer 3.) ist außerordentlich knapp gefasst und stellt eigentlich den überraschendsten Aspekt dar. Das Arbeitsgericht wollte klarmachen, dass über die nicht unerheblichen Sachverhaltsprobleme dieses Einzelfalls hinaus eine Kündigung generell nicht nach dem Motte begründet werden kann, der Mohr habe seine Schuldigkeit getan, der Mohr könne gehen (frei nach Othello).

Den Arbeitnehmer wird es freuen. Die Entscheidung indes verdient scharfe Ablehnung und erfähr hoffentlich eine Korrektur in der Rechtsmittelinstanz:

Siemens hat zu Beginn der Schmiergeldaffäre die Flucht nach vorne angetreten, umfassende Aufklärung und Aufarbeitung angekündigt und der Öffentlichkeit auch zugesagt. Der Geschädigte korruptiven Verhaltens ist der Arbeitgeber. Dabei handelt es sich hier um eine Kapitalgesellschaft, nicht um eine Einzelperson. Selbst vertretungsberechtigte Organe einer Kapitalgesellschaft können indes die Kapitalgesellschaft nicht wirksam durch ein strafbares Geschäft binden. Sie machen sich selbst strafbar, wenn Sie Bestechungshandlungen begehen und schädigen auch das Vermögen der Gesellschaft. Geschäftsführer und Vorstände können dafür ohne weiteres in die Haftung genommen werden.

Der hier in Rede stehende Arbeitnehmer gehörte der Leitungs- und Führungsebene an (eine Betriebsratsbeteiligung fand nicht statt, angehört wurde lediglich der Sprecherausschuss, woraus wir schließen dürfen, der Betreffende sei leitender Angestellter gewesen). Soll aber der Angestellte auf Befehl handeln dürfen, der Geschäftsführer jedoch nicht?

Die auch in dem viel diskutierten “Emmely”-Fall (siehe unseren Blog-Eintrag) gestellte Frage, ob man stets die Kleinen hänge und die Großen laufen lasse, stellt sich hier aus unserer Sicht in einem anderen Gewand. Muss nicht auch ein leitender Mitarbeiter genügend Zivilcourage haben, um dem Verlangen einer Straftat entgegenzutreten? Ist es wirklich so, dass in einem Unternehmen jeder gezwungen ist, notfalls strafrechtlich relevante Tatbestände mitzutragen, um seine Karriere nicht zu gefährden? Ist ein solcher Druck überhaupt ausgeübt worden? Diese letzte Frage lässt das Urteil völlig ungeklärt. Weder Tatbestand noch Entscheidungsgründen ist irgendwie zu entnehmen, dass auf den Kläger Druck ausgeübt wurde. Wenn das aber nicht so ist, muss er dann nicht die Verantwortung für sein Tun übernehmen und darf sich einfach auf den “Rechtfertigungstatbestand” des Befehlsempfängers herausreden? Wir meinen: Nein. Zur arbeitsrechtlichen Compliance gehört aus unserer Sicht, dass ein Unternehmen die Chance bekommen muss, die von Siemens angekündigte Selbstreinigung auch vorzunehmen. Das wird konterkariert, wenn man dem Unternehmen sogar die Kündigung der korrupten leitenden Mitarbeiter verwehren will.


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