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(Kleine) Sensation in Erfurt - Der Tod der Tarifeinheit
Von Wolf Reuter | 23.Juni 2010
Das Schicksal der Tarifeinheit ist wohl seit heute endgültig besiegelt. Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf die Anfrage des 4. Senats des BAG vom 27.1.2010 geantwortet, dass auch er nicht am Grundsatz der Tarifeinheit festhalte. Daher wird sich der große Senat des BAG wohl nicht mehr mit der Frage befassen müssen. Gleichzeitig ist eine der größten Kehrtwendungen der neueren Rechtsprechung vollzogen. Die Auswirkungen für die Praxis sind kaum abschätzbar - weil sie so immens sind. Sichtbar werden sie schon, wenn man den 10. Senat selbst ansieht: Er ist beispielsweise für Streitigkeiten der Zusatzversorgungs- und Urlaubskassen des Baugewerbes zuständig (kurz “SOKA”). Noch in einem Urteil des 10. Senats vom 25.11.2009 (10 AZR 737/08 - Rd.-Nr. 16) hieß es:
Soweit die Revision den Grundsatz der Tarifeinheit infrage stellt und deshalb eine Zusammenrechnung mehrerer der in § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV genannten Gewerbe (nunmehr) für möglich erachtet, folgt der Senat ihr nicht. Im Zusammenhang mit der Auslegung von § 1 Abs. 2 VTV ist es unerheblich, ob an dem Grundsatz der Tarifeinheit festzuhalten ist. Die tarifliche Zielsetzung, Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität zu vermeiden, ist legitim. Die Wahrung der Tarifeinheit kann im Rahmen bestehender rechtlicher Möglichkeiten geradezu Aufgabe der Tarifautonomie sein.
Das passt nicht mehr zusammen. Wenn es einen Grundsatz der Tarifpluralität gibt, dann ist er grundrechtlich verankert (Art. 9 GG). Dass ein einzelner Tarifvertrag - wie die Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes - einen Allmachtsanspruch stellt, kann so nicht (mehr) richtig sein: Auch wenn mehr als die Hälfte der Stunden in einem solchen Betrieb tarifliche Tätigkeiten versehen werden, kann nicht die Tarifvertragsfreiheit der anderen Hälfte der Belegschaft einfach ignoriert werden. Die Konsequenz müsste daher sein, dass viele Unternehmen nicht mehr unter das soziale Zwangsregime der SOKA fallen. Wie das obige Zitat zeigt, hat man sich aber schon vor Monaten für den jetzt eingetretenen Ernstfall argumentativ gerüstet. Das Rennen ist also noch offen.
Der Wegfall des einst heiligen (aber verfassungswidrigen) Prinzips begünstigt auch Kleingewerkschaften. Das gilt nicht nur für Exoten wie die hier oft besprochene FAU, sondern z.B. auch für die christlichen Gewerkschaften außerhalb des DGB - vor allem aber die Spartengewerkschaften (der Lokführer, Piloten, Ärzte etc.). Alle diese kann man nicht mehr von Streikmaßnahmen abhalten - was bisher stets eine Option war, wenn auf der Hand lag, dass der von ihnen erstrittene Tarifvertrag nach dem Prinzip der Tarifeinheit ohnehin verdrängt würde. Im Arbeitskampfrecht liegt daher das sicherlich größte Dunkelfeld.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |
















