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Kippt der EuGH wirklich das deutsche Urlaubsrecht?
Von Wolf Reuter | 9.März 2009
Mit dieser Befürchtung wird derzeit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.01.2009 (Rechtssachen C-350/06 und C-520/06, Gerhard Schultz-Hoff v. Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. v. Her Majesty’s Revenue and Customs) diskutiert. Das deutsche Urlaubsrecht wird indes nicht gekippt, auch wenn die Fachpresse hierüber sehr viel Aufregung erzeugt (und sicher auch noch weiterhin erzeugen wird). Die Folgend es Urteils sind gleichwohl ziemlich gravierend (Besprechungen in der Fachpresse hat es bereits reichlich gegeben, etwa Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 und Ahner/Dornbusch, NZA 2009, 180).
Nach dem deutschen Urlaubsrecht (siehe unsere FAQ zum Urlaub) gibt es für Urlaub bestimmte Verfallfristen. Grundsätzlich verfällt Urlaub am 31.12. eines Kalenderjahres. Kann er aus persönlichen Gründen nicht genommen werden, dann kann der Resturlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Dann allerdings ist ein Ende erreicht. Diese Verfallfristen haben Gültigkeit nicht nur für den Urlaub als solchen, sondern auch für seinen Geldersatzanspruch, den das Gesetz in Deutschland vorsieht, wenn Urlaub aus Gründen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freistellung genommen werden kann.
Das gesamte System ist nicht nur im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gesetzlich geregelt, sondern auch in Tarifverträgen zugrunde gelegt und von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Jahrzehnten bis ins Detail in seinen Rechtsfolgen geregelt.
Unglücklicherweise beruht der vom Bundesurlaubsgesetz angesprochene Mindesturlaubsanspruch auf einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war in einem konkreten Fall der Auffassung, dass der Verfall des Urlaubs trotz Krankheit nicht gerechtfertigt sei, weil er gegen die sog. Arbeitszeitrichtlinie der EG verstieße, und legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor. Es betrifft (nur) die eigentlich exotische (und merkwürdiger Weise im öffentlichen Dienst verbreitete) Fallgestaltung, dass jemand dermaßen lange krank ist, dass er weder zum 31.12. noch zum 31.03. seinen Urlaub nehmen konnte. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass prinzipiell das gesamte Urlaubsrecht auf dem Prüfstand stehe. Der zweite vom EuGH gleich mit entschiedene Fall betrifft eine Vorlage des obersten englischen Gerichts, des House of Lords, der allerdings mit dem deutschen Urlaubsrecht nicht vergleichbar war.
Soweit es die Situation in Deutschland anbelangt, meint der EuGH nun, die Verfallfristen seien in der Tat europarechtswidrig. Könne ein Arbeitnehmer auch während des Übertragungszeitraums, d.h., bis zum 31.03. des Folgejahre seinen Urlaub schon deshalb nicht nehmen, weil er auch während des Übertragungszeitraums krank sei, müsse ihm der Urlaub weitererhalten bleiben. Im vorgelegten Fall ging es - natürlich - nur noch um Geld, denn der Arbeitnehmer war dauerhaft arbeitsunfähig und bekam rückwirkend eine Erwerbungsunfähigkeitsrente (bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses) zugesprochen. Im Ergebnis wollte er daher seinen Erholungsurlaub nur “versilbern”, und zwar über die vergangenen Jahre hinweg. In der Dogmatik des deutschen Urlaubsrechts ist das in der Tat völlig systemwidrig, weil ein erkrankter Arbeitnehmer zwar keinen Urlaub nehmen kann, ihn aber auch nicht braucht, denn der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft. Bei einem dauerhaft erkrankten Mitarbeiter, der rückwirkend eine Erwerbungsfähigkeitsrente bekommt, ist Urlaub im Hinblick auf seine Zweckrichtung daher sinnlos.
Die Generalanwältin des EuGH hat in ihrem Plädoyer übrigens den Urlaub gefährlich nahe an Bereiche herangerückt, in die er nicht gehört, etwa von grundlegenden Menschenrechten gesprochen. Das hat sicher viele Beobachter in Deutschland (und auch im Ausland) befremdet. Tatsache ist aber, dass der EuGH mit seiner Entscheidung die Verfallfristen endgültig nicht mehr akzeptieren möchte.
Ganz so dramatisch wird es indes nicht kommen. Für die augenblickliche Situation ist bereits darauf hingewiesen worden (Bauer, a.a.O.), dass unmittelbare Folgen sich nur für öffentliche Arbeitgeber ergeben. Private Arbeitgeber dürfen vermutlich warten, bis eine Gesetzesänderung des deutschen Urlaubsrechts hier Klarheit schafft. Wie weit eine solche Änderung aber geht und was eigentlich in Zukunft gelten soll, ist nach dem Urteil einigermaßen unklar. Der abstrakte Rechtssatz der Entscheidung bedeutet nämlich nichts anderes - aber auch wirklich nur -, als dass der Urlaub am 31.03. des Folgejahres nicht allein deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer krank war. Der EuGH hat keine Aussagen darüber getroffen, dass eine zeitliche Begrenzung des Rechts, Urlaub geltend zu machen oder ausgezahlt zu verlangen, generell unwirksam sei. Verlangt wird, auch wenn das schwer genug wird, nur, dass über den Übertragungszeitraum des deutschen Urlaubsrechts hinaus Urlaub jedenfalls auch dann noch gewährt wird, wenn alleine aufgrund einer Erkrankung die Urlaubsnahme auch im Übertragungszeitraum nicht möglich ist. Insoweit wird man weder den Untergang des deutschen Urlaubsrechts fürchten müssen noch mit Fug und Recht von einem juristischen Erdbeben sprechen dürfen. Für Arbeitgeber allerdings ist unangenehm, dass Streitfälle dieser Art vor allem dann auftreten, wenn es nur noch um einen Geldanspruch geht. Allerdings kann der deutsche Gesetzgeber sich hier in der Tat zu einer differenzierten Lösung aufraffen, denn die Entschädigung in Geld ist nicht zwingender Teil der Arbeitszeitrichtlinie. In dieser geht es vorrangig nur um die Urlaubsgewährung als Freizeitanspruch.
Von den besonderen Fällen einer so langfristigen Erkrankung einmal abgesehen, wie sie Gegenstand des Falls Schultz-Hoff gewesen ist, bleibt daher in Deutschland alles beim Alten. Man darf auch nicht vergessen, dass der EuGH ausschließlich über den von der Arbeitszeitrichtlinie gewährten Mindesturlaubsanspruch entscheiden kann und darf. Die europarechtlichen Vorgaben gelten also nur für die 20 Arbeitstage (bei einer Fünftagewoche) bzw. 24 Arbeitstage (bei einer Sechstagewoche), die auch wirklich Gegenstand dieses Mindestanspruchs sind. Die meisten Arbeitnehmer in Deutschland haben nicht unerheblich mehr Urlaub, abhängig von Dauer und Beschäftigung, teilweise auch von Alter und anderen Faktoren. Tarifverträge (und auch die meisten Arbeitsverträge) gewähren einen erheblich darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch. Für diesen Teil gelten, wenn nicht ohnehin vertraglich oder tarifvertraglich abweichende Regelungen vorgesehen sind, die Regeln des EuGH nicht zwingend. Allerdings werden sich alle Verfasser von Arbeitsverträgen und Tarifverträgen künftig hieran orientieren müssen und eine klare Regelung zu dieser Frage zu treffen haben.
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Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |










11.März 2009 at 10:02 am
Ich finde es unmöglich, wie der EuGH sich in unsere Rechtsordnung einmischt! Ich sage das ganz bewußt so plakativ. Was soll denn das? Ich finde es schon völlig unakzeptabel, dass es die Formel “Geld statt Urlaub” überhaupt gibt. Das BAG hat immer deutlich gesagt: Urlaub ist zum Erholen da! Mit Geld kann ich mir keine Erholung kaufen, wenn ich keine Freizeit habe. Der Kläger im BFA-Verfahren ist ja wohl nicht weit von der Abzocke entfernt. Das muss man sich vorstellen: zwei Jahr läßt er sich bei Arbeitgeber nicht blicken, und dann will er “Urlaub” ausgezahlt bekommen? Warum? Und die geben ihm auch noch Recht!
12.März 2009 at 6:48 pm
Ich kann mich meinem Vorredner nur anschließen - die Vorgehensweise des EuGH ist in weiten Strecken nicht mehr nachvollziehbar!
13.März 2009 at 10:27 am
Ich räume auch ein, dass ein gewisser Entfremdungseffekt da ist. Damit meine ich, dass man in einem Einzelgebiet (hier Urlaubsanspruch in der Arbeitszeitrichtlinie)irgendeine Regel festlegt (hier die Notwendigkeit, ihn abzugelten), und dann in einem Konfliktfall eine Entscheidung trifft, die sich natürlich ausschließlich an der Richtlinie selbst orientiert. Die deutsche Urlaubsregelung hat einen dogmatisch-systematischen Hintergrund. Faktoren wie die Funktion des Urlaubs, die zivilrechtlichen Regeln über Lohnansprüche, Leistung und Gegenleistung etc. sind darin eingeflossen. Dieser ganze Hintergrund - die dogmatische Einbettung - fehlt einer EU-Richtlinie zwangsläufig. Im Arbeitsrecht, dessen dogmatisches “Finetuning” die Rechtsprechung in Deutschland besorgt hat, dürfte das der Hauptgrund sein, warum solche EuGH Urteile immer wieder zu Verwirrungen führen (und zu Ärger, weil sie Geld kosten). Das bedaure ich auch. Aber man darf die Vorteile einer Dogmatik nicht überbewerten. In vielen Rechtsordnungen fehlt das, sie funktionieren dennoch, und unsere Dogmatik hat uns auch mal dahin geführt, dass wir den Verkauf von Mars-Riegeln verboten haben, auf denen eine gelbe Ecke gratis 10% mehr Inhalt anpries…warum? Ja, weil die Ecke mehr als 10% der Fläche des Riegels einnahm, das hätte Verbraucher irreführen können. Mit diesem Quatsch hat derselbe EuGH Schluss gemacht. Mir paßt das Urteil zum Urlaub auch nicht, es ist eine Aufforderung zur Abzocke. Ich meine aber generell, dass Urlaubsabgeltung sinnlos ist. Urlaub muss Freizeit sein. Aber wer will die Instrumente verstärken, um die Freizeit auch durchzusetzen? Das wäre der Preis, wenn man eine Abgeltungsregel ablehnt.