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Kann man denn einen kranken Mitarbeiter überhaupt kündigen? Mythen und Blicke über den Tellerrand – mit der “kämpferischsten Zeitung der Schweiz”
Von Wolf Reuter | 21.Januar 2011
Mythen sind hartnäckig und Basis für ein Geschäftsmodell (man kann z.B. Bücher über “populäre Rechtsirrtümer” schreiben und damit u.U. viel Geld verdienen, eine Fernsehshow bekommen und auch gelegentlich Jörg Kachelmann vertreten).
In der anwaltlichen Alltagspraxis sind sie natürlich geschäftlich nicht verwertbar. Ein ganz, ganz hartnäckiger Mythos im Arbeitsrecht liegt der – mit Stirnrunzeln und Zweifeln in der Stimme unterlegten – Überlegung zugrunde
“Aber der ist doch krank – kann man denn einem kranken Mitarbeiter überhaupt kündigen?”
Natürlich ist nicht die krankheitsbedingte Kündigung gemeint (also gerade die, bei der nur gekündigt wird, weil jemand krank ist…), sondern alle die Kündigungen, die eben ausgesprochen werden, während jemand zufällig mal krank zu Hause sitzt.
Woher der Mythos kommt, ist unbekannt. Für das deutsche Arbeitsrecht jedenfalls gilt er nicht. Natürlich kann man kranken Mitarbeitern kündigen. Braucht man einen Kündigungsgrund, sollte man den natürlich haben, sonst macht das Arbeitsgericht der Kündigung einen Strich durch die Rechnung, aber das ist eine (ganz) andere Sache. Ich behaupte dann immer, in Polen sei das anders (weil ein polnischer Kollege mir das vor 10 Jahren mal so gesagt hat), aber das sei dann eben der einzige Teil des deutschen Arbeits-, Sozial- und Handelsrechts, den man nach der Wende dort nicht kritiklos übernommen habe. In Polen rennen deshalb vermutlich erst einmal alle zum Arzt, wenn es im Betrieb dicke Luft gibt.
Unbekannt war mir, dass das in der Schweiz genauso ist.
Die Meldung einer schweizerischen Arbeitergazette – “Work – die kämpferischste Zeitung der Schweiz!” (geht doch!)- enthüllt, dass es eine nach Betriebszugehörigkeiten gestaffelte Sperrfrist gibt, innerhalb derer man während einer Erkrankung nicht gekündigt werden darf, egal aus welchem Grund. Das legt das Obligationenrecht in Artikel 336c so fest. Dabei gilt die Schweiz doch immer als so arbeitgeberfreundlich. Man soll eben nicht vorschnell urteilen. In Deutschland fehlt so eine Regelung völlig, obwohl gefühlte 80% der betroffenen Arbeitnehmer wie Betriebe fest daran glauben, es gäbe sie (da dürfte man bei einer Reform nach Schweizer Vorbild auf große Akzeptanz spekulieren). Ich kenne sogar ein paar Fälle, in denen Mandanten eine Kündigung nicht ausgesprochen haben, weil ihnen diese “Regel” so selbstverständlich erschien, dass sie nicht erst hinterfragt werden mußte.
Recht ist eben Wahrnehmungssache und Karl Marx erneut widerlegt – das Sein bestimmt nicht das Bewusstsein, sondern die Einbildung bestimmt es.
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