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Hilfe, ich werde versetzt- warum man eine Journalistin nicht einfach zur Produktentwicklerin machen kann

Von Wolf Reuter | 25.Februar 2010

 Alle reden von Kündigungen, aber Versetzungen sind nicht nur mit sehr einschneidenden Folgen verknüpft, sondern ein gerne gesehener Streitstoff vor den Arbeitsgerichten. Das BAG hatte am 23.02.2010 (9 AZR 3/09) geurteilt, eine Redakteurin dürfe nicht dauerhaft in eine “Redaktion” zur Entwicklung neuer Produkte versetzt werden. Das klingt speziell, ist es aber nicht: Die Frage, wann der Arbeitgeber eine andere Arbeit zuweisen kann, ist oft sehr schwer zu beurteilen, wie der Instanzenweg der Redakteurin zeigt (Arbeitsgericht verloren, Berufung gewonnen, Revision gewonnen) – und es geht immer um die gleichen (grundsätzlichen) Fragen.

Nach § 106 Gewerbeordnung darf der Arbeitgeber vor allem Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit bestimmen. Es gibt daher im Prinzip keinen Anspruch darauf, zu bestimmten Zeiten arbeiten zu dürfen, oder z.B. nur in der Redaktion Stuttgart-Schwabstraße und nicht in der in Berlin Friedrichstraße. In der Tat: Das Gesetz bedeutet ein bundesweites Versetzungsrecht! Man kann sich grundsätzlich auch so ein Recht nicht “ersitzen”. Darunter wird verstanden, dass nach jahrelanger Tätigkeit die meisten Mitarbeiter davon ausgehen, “ihr” Job sei der, auf dem sie gerade arbeiten. Nein, sagt die Rechtsprechung – erst kürzlich hatte das BAG ein solches “Gewohnheitsrecht” auch nach 30 (!) Jahren abgelehnt (BAG, Urteil vom 15.9.2009 – 9 AZR 757/08), was endgültig deutlich macht: Auf nichts kann man sich verlassen, und das sollte man sich auch gut merken. Genauso wenig kann man darauf bestehen, heute keine Akten zu sortieren, weil man lieber welche anlegt.

Im Prinzip jedenfalls. Denn: Die Schwierigkeit kommt im Gewand des Arbeitsvertrags. § 106 GewerbeO erlaubt ausdrücklich vertragliche Regelungen über die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers. Die können einschränkend oder – bis zu einer gewissen Grenze – auch über das Gesetz hinausgehend sein. Dann ist vor Gericht Auslegung gefragt, und die kann sehr ergebnisoffen ausfallen. Solche Versetzungsklauseln gibt es fast überall, im Fall der Redakteurin lautete sie:

“Der Verlag behält sich vor, dem Redakteur andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten zu übertragen, wenn es dem Verlag erforderlich erscheint und für den Redakteur zumutbar ist …”

Bei der streitigen Versetzung sollte die Betroffene nun in einer anderen Redaktion an der Entwicklung neuer Produkte (damit sind vermutlich keine neuen Maschinen, sondern neue Print- oder sonstige Medienkonzepte gemeint) arbeiten. Sie wollte nicht, klagte – und bekam in letzter Instanz recht. Denn das BAG legte den Vertrag so aus, dass das Inhaltliche Weisungsrecht des Arbeitgebers auf das Berufsbild einer Journalistin eingeschränkt wurde. Das bedeute aber, sie müsse Texte erarbeiten, die irgendwie und irgendwann auch tatsächlich zur Publikation kommen. Produktentwicklung und Konzeptionsarbeit gehört, so das BAG, nicht dazu. Eine strenge Auslegung der Wortfolge “redaktionelle oder journalistische Aufgaben”, aber aus Sicht waschechter Journalisten wohl zutreffend. Andere Ansicht möglich: Das Arbeitsgericht hatte es ja noch anders gesehen, warum soll eine Journalistin denn nicht z.B. ein neues Magazin entwickeln?

Man sieht: Der Streit um die Versetzung ist genauso wenig prognostizierbar wie der um die Kündigung. Man muss danach nur noch zusammenarbeiten wollen. Hier hat es übrigens ca. 3 Jahre gedauert, bis die endgültige Entscheidung fallen konnte.


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