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Heinrich von Pierer, die Managerhaftung und die Tücken des Schadensersatzrechts
Von Wolf Reuter | 26.Oktober 2009
(Gleichzeitig ein Beitrag zum finanziellen Tod durch zu viel und zu teure Beratung)
Was bei Siemens so geschah und als “Korruptionsaffäre Siemens” abgekürzt wird, ist über der öffentlichen Aufregung, die eine “Verfolgung” der Manager mit unnachgiebiger Härte fordert und fördert, ein wenig in Vergessenheit geraten. Jetzt wird Heinrich von Pierer öffentlich an den Pranger gestellt, wobei man ihm einen Vergleich aufzwingen will. Pierer soll sechs Millionen Euro bezahlen, dann will Siemens von ihm lassen. Angeblich kann er sich auch auf ein Bußgeld von 1 Mio. Euro einstellen. Was macht das so spannend - außerhalb der Frage, dass man sog. Manager unbedingt haften lassen will, weil die Öffentlichkeit danach ruft?
Was ist einentlich die “Korruptionsaffäre Siemens”?
Zur Erinnerung: Der “Fall Siemens” besteht eigentlich aus zwei Fällen, davon hat einer eine arbeitsrechtliche Dimension:
Der letztgenannte ist aus der Öffentlichkeit völlig verschwunden und hat mit der AUB zu tun. Das steht für “Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsräte”. Jedenfalls in dem hier interessierenden Teil - AUB-Mitglieder, die auf Listen für Siemens-Betriebsräte kandidierten - hatte Siemens diese Organisation massiv finanziell unterstützt, um “genehme” Betriebsräte zu haben. Das ist strafbar, wie jeder Arbeitsrechtler weiß (§ 119 BetrVG). Wegen der zeitlichen Nähe zur Volkswagen AG und deren eigenem “Sponsoring” von Betriebsräten (diesmal auf Listen der IG Metall, nicht der AUB) war nach Aufdeckung der Affäre (durch das Finanzamt, das mageres Einkommen einer-, und Autos wie Häuser des Betriebsrats andererseits einfach nicht miteinander in Deckung bringen konnte) kurz die Diskussion aufgeflammt, ob solche Bestechungen nicht eine Ursache darin haben, dass Betriebsräte in Großkonzernen über inadäquate Macht verfügen. Die Volkswagen AG kann gegen ihren Betriebsrat ja schließlich nicht einmal einen Schichtplan durchsetzen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Was liegt näher, als die Leute zu kaufen? An dieser Frage haben sich natürlich alle die Finger verbrannt, an vorderster Front Niedersachsens Ministerpräsident Wulff. Ganz weit hergeholt ist sie nicht, provokant natürlich auch und die einfachste Antwort (weg mit den Betriebsräten) sicher falsch. Eine Antwort darauf, wie man einem Betriebsrat mit Blockadehaltung begegnen kann, bleibt die Betriebsverfassung aber bislang wirklich schuldig.
Der zweite Fall Siemens ist gewöhnliche Korruption - man hat systematisch bestochen, um im Ausland an Großaufträge zu kommen. Siemens baut Kraftwerke und Flughäfen und wer weiß noch was alles schlüsselfertig, Verhandlungspartner sind damit allzu oft ausländische Regierungen.
Was geschieht jetzt mit Herrn von Pierer?
Jetzt geht es nur noch darum, wie man die Vorstände zur Kasse bittet. Arbeitsrechtlich hat ja - siehe unseren Blogeintrag dazu - das Arbeitsgericht München bereits die Kündigung eines Mitarbeiters verhindert, der zwar Korruption verwaltet hat, dies aber nachweislich auf Weisung tat.
Die Frage nach der Vorstandshaftung ist keine eigentlich arbeitsrechtliche Frage, sondern eine gesellschaftsrechtliche. Die Haftung von Herrn Pierer ist im Aktiengesetz geregelt, Verletzungen seines Dienstvertrages spielen bei der Betrachtung eine eher untergeordnete Rolle, zeitigen aber keine anderen Ergebnisse.
Alle Haftungsfragen haben zunächst die Frage nach der Schuld gemeinsam, die grundsätzlich umso schwerer zu beantworten ist, je komplizierter der Sachverhalt ist. Schadensersatz hat aber noch eine andere Seite, die Siemens jeder handwerklich versierte Anwalt erklären kann und die jetzt offenbar spannend wird. Wie u.a. DIE ZEIT (online 17.10.2009) aufdeckte, haben die Versicherer, die den Vorstand gegen solche Risiken abgesichert haben, die Frage des Schadens thematisiert. Denn der Öffentlichkeit, die Schadensersatz eher US-amerikanisch versteht, entgeht meist, dass nach deutschem Zivilrecht ein rechtswidriges (Fehl-) Verhalten nicht automatisch zu einem Zahlungsanspruch des Betroffenen führt. Der muss vielmehr einen Vermögensschaden dartun können.
Was ist ein Schaden?
Zur Bestimmung des Schadens wird die sog. Differenzmethode verwendet, die - einfach gesagt - vergleicht, wie viel Geld vor dem schädigenden Ereignis in der Kasse war und wie viel danach. Nur eine negative Differenz ist auch ein Schaden. Dumm nur, dass Siemens sich mit seinem korruptiven Verhalten Milliardengeschäfte eingekauft hat, die hochprofitabel waren und sind. Die Allianz hat anscheinend bereits darauf hingewiesen, dass man nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht feststellen kann, dass Herr von Pierer - unterstellt, das Fehlverhalten wäre nachweisbar - dem Konzern einen Vermögensschaden zugefügt habe.
Das erklärt auch, warum Herr von Pierer so abweisend reagiert. Denn sechs oder sieben Millionen hat sicher auch er nicht einfach auf der hohen Kante, die Sache könnte seine Existenz zerstören.
Was uns an den Forderungen stört, ist übrigens auch ihr Inhalt, der zu einem erheblichen Anteil aus angeblich zweistelligen Millionenbeträgen für - ja: Anwaltskosten! - bestehen soll, weil man alles, was Rang und Namen und einen hohen Stundensatz hat, anheuern musste - ist das noch ein adäquater Schaden? Wir stellen uns immer vor, wie ein Team aus einer teutonisch-angloamerikanischen Kanzlei von Mitte dreißig im Schnitt und in dunkelblauen Anzügen/Flugbegleiterkostümen mal so richtig vor Ort aufklärt; klingt nicht recht überzeugend, oder? Die Unsitte, erst mal Rechtsanwälte zur “Aufklärung” für Millionensummen zu beauftragen, obwohl die gar nichts aufklären können, greift ohne Protest um sich. Die Bahn AG hat eine bekannte Stuttgarter Kanzlei sogar verpflichtet, die Geschichte mit den Achsproblemen der S-Bahn in Berlin aufzuklären - Projekt “Anwälte in die Werkstatt”? Das ist aus unserer Sicht wirklich eine Verschleuderung des Unternehmensvermögens. Death by Counselling…
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Topics: Grundsätzliches |






26.Oktober 2009 at 4:34 pm
Ich muss ja zugeben, dass ich bei der Siemensaffaire ziemlich früh abgeschaltet habe. Daher weiß ich tatsächlich nicht, inwieweit Herrn Pierer eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann.
Aber:
Soweit er eine solche begangen hat, sind die Rechtsverfolgungskosten mE als Schaden anzusehen - selbstverständlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Das muss hier aber schon sehr in Frage gestellt werden, weil der Schaden offensichtlich durch die Milliardenaufträge ausgeglichen wurde.
Außerdem könnte eine Rückforderung seiner Bezüge wegen Schlechtleistung im Raum stehen. Der Schaden in diesem Sinne wären schlicht die gezahlten Summen.
Letztlich könnte Siemens bei den zunächst erfolgreich an Land geholten Deals aufgrund der Korruption einem enormen Risiko ausgesetzt sein, die Aufträge frühzeitig ggf. ohne Begleichung ausstehender Forderungen zu verlieren. Das wäre dann in der Tat ein massiver Schaden.
Bei einer Nettoforderung von gerade mal 6 Mio halte ich das aber für unwahrscheinlich. Vielmehr will man Herrn Pierer öffentlichkeitswirksam abstrafen - sieht zumindest so aus.
26.Oktober 2009 at 5:46 pm
Lieber Malte S., das Schöne ist ja, dass sich damit die Kollegen von Hengeler (Siemens) und Bach, Langheid, Dallmayr (Allianz - die hat nämlich eine D & O Versicherung abgeschlossen) auseinandersetzen dürfen…
26.Oktober 2009 at 5:46 pm
…aber eine Rückforderung wegen Schlechtleistung sieht das Dienstvertragsrecht nun einmal nicht vor.
28.Oktober 2009 at 3:10 pm
Leider nicht - geht also nur über den normalen Schadensersatz, bei dem man wohl die abgeschlossenen Aufträge berücksichtigen kann (wenn das aus meiner Sicht auch nicht zwangweise zu tun ist).