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Hände weg vom Kündigungsschutzgesetz! Aus der Werkstatt der Gesetzesklempner
Von Wolf Reuter | 4.Mai 2010
”Hände weg vom Kündigungsschutzgesetz” war ein bekannter Gewerkschaftsslogan. Wir wollen hier allerdings auf den Beitrag von Gerhard Binkert in der NZA 2010 (S. 433) mit gleichem Titel aufmerksam machen. Der Aufsatz ist ziemlich unterhaltsam und ebenso ernst, denn es geht um die Gesetzentwürfe der Fraktion der SPD und der Linken zur sog. Bagatellkündigung. Die ist bekanntlich nur “sogenannt”, weil es entgegen aller Behauptungen vor deutschen Arbeitsgerichten nicht möglich ist, wegen einer echten “Bagatelle” eine wirksame Kündigung aufrechtzuerhalten.
Binkert, der Vizepräsident des LAG Berlin-Brandenburg ist, hat neben vielen anderen Aspekten auf die sprachlich missglückten Formulierungen hingewiesen, die in den Entwürfen enthalten sind. Die Reformen der letzten 10, 15 Jahre haben auf diesem Gebiet in der Tat vor allem dem BGB echte Härten zugemutet. Die aktuellen Gesetzesklempner sind aber noch einen Schritt weitergegangen, denn ihnen ist jetzt auch der Rest des Gesetzes egal, Hauptsache, man kann reformieren. Ein Werkstattbericht:
(1.) Betriebsbesuch bei der Klempnerei SPD:
Der Entwurf fällt nach der hitzigen öffentlichen Debatte vor allem dadurch auf, dass es an der vielbeschworenen Wertgrenze schlicht fehlt - man mochte sich nicht festlegen. Das ist fast putzig, denn dann brauchen wir auch keine Gesetzesänderung. Ja, wir begrüßen das Fehlen einer Wertgrenze - aber das Problem der Erheblichkeit mussten die Gerichte bisher schon entscheiden und werden es auch in Zukunft müssen - warum also ein komplett neuer Gesetzestext mit identischer Wirkung? An der fehlenden Wertgrenze hatten sich doch alle gestoßen.
Nicht genug. Man will folgenden Text in § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einfügen:
„(3) Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist in der Regel sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nicht mindestens einmal wegen einer vergleichbaren schuldhaften Pflichtverletzung darauf hingewiesen worden ist, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Abmahnung). Das gilt auch bei einer gegen das Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin gerichteten Handlung, wenn der wirtschaftliche Schaden nicht ins Gewicht fällt; auf die Strafbarkeit der Handlung kommt es nicht an.”
Schick, aber viele Worte um nichts, wobei die Geschlechterneutralität natürlich doppelt so viele Worte erzwingt. Und: Mit erstklassiger Legaldefinition von “Abmahnung”. Brauchten wir, wussten wir nämlich bisher nicht…§ 314 BGB ist den Verfassern dieses Gesetzesentwurfs auch unbekannt gewesen. Jetzt müssen wir doch bei Herrn Binkert ein Beispiel entlehnen: A schlägt seinen Arbeitgeber mit der Faust ins Gesicht. Keine Bagatelle, also erst mal abmahnen. Oder nicht? Na ja: “In der Regel…”. Und “in der Regel” auch bei Vermögens- (Bagatell-) Delikten? Manchmal gibt es also Ausnahmen? Bedauerlich nur: Das ist die bestehende Rechtslage. Die Entscheidungen sind einzelfallbezogen. Wer will also warum hieran unbedingt herumklempnern? Der Name: Anette Kramme. Das Warum? Offen.
(2.) Flickschusterei DIE LINKE:
Man ist auf den ersten Blick erstaunt, denn diese Werkstatt kommt mit weniger Worten aus - und hat damit den Vorteil der Lesbarkeit. Außerdem will man systematisch richtig “nur” § 626 BGB ändern, durch folgenden Zusatz:
“Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ist ohne vorherige Abmahnung zumutbar, soweit der zur Dienstleistung Verpflichtete Eigentums- oder Vermögensdelikte begangen hat und diese sich auf geringwertige Gegenstände bezogen haben.”
Auch das verdient ein gewisses Lob, weil man sich wirklich auf die sog. Bagatellkündigung konzentriert, statt - wie Frau Kramme - gleich noch den Faustschlag mitzuregeln und dabei haufenweise neue Probleme zu schaffen. Sprachlich ist die Formulierung sicher weniger glücklich, weil jemand, der Problem und Debatte nicht kennt, glauben muss, die Abmahnung beziehe sich auf die “Fortsetzung des Dienstverhältnisses” (Binkert, a.a.O.), alternativ, ohne Abmahnung sei die Fortsetzung jedenfalls im Grunde unzumutbar. Beides hat DIE LINKE natürlich so nicht gemeint.
Mit dem Lob ist es hier zu Ende. Die Wertgrenze fehlt auch (immerhin), aber was noch schlimmer ist: Ohne Wertgrenze soll die Kündigung nicht (wie bei der SPD) “in der Regel” unzulässig sein, sondern immer. Was ist “geringwertig”? Das ist dann die neue Wasserscheide. In Sachsen 50 EUR, in Bayern 48,50 EUR?
Fazit: Punktvorteil bei der Linke für die Konzentration auf das Wesentliche, bei Abwertung wegen der sprachlichen Fassung.
Für die Mülltonne sind beide Entwürfe bestens geeignet.
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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |
















