Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« | Home | »

Gewerkschaftsverbot auch für ver.di? Kein Streik bei den Kirchen?

Von Wolf Reuter | 4.März 2010

Das ist natürlich etwas unernst gemeint. In der letzten Zeit haben wir viel über neue und kleine Gewerkschaften geschrieben (so die FAU in Berlin) und deren Schwierigkeiten, sich rechtlich zu etablieren. Die FAU hatte dabei zu unangemessener Wortwahl gegriffen, weil sie ein Streikverbot als “Gewerkschaftsverbot” aufblasen will (sie war – zugegeben – aber auch unangemessen behandelt worden, vor allem vom Landgericht Berlin).

Ver.di kennt jeder und müsste, wenn man nach dem gleichen Schema wie die FAU verfahren wollte, jetzt auch von Gewerkschaftsverbot sprechen. Aber dafür ist man zu professionell. Allerdings ist vom Arbeitsgericht Bielefeld ver.di auch ein Streik verboten worden. Insofern geht es denen nicht anders als der FAU.

Was ist geschehen? Ver.di startet den Versuch, auch kirchliche Einrichtungen in die Tarifgemeinschaft mit einzubeziehen. Wer nicht wusste, dass auch Geistliche Arbeitsverträge mit ihren Kirchen haben, wird noch überraschter sein, wenn er feststellt, dass das gesamte individuelle, vor allem aber kollektive Arbeitsrecht für alle Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen anders funktioniert als gewohnt. Im Kirchenarbeitsrecht gibt es keine Tarifverträge für die Putzfrau, und eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung kann es schon mal geben, wenn zwei Leute gleichgeschlechtlich oder nichtehelich zusammenleben. Das Kirchenarbeitsrecht ist durch die Weimarer Reichsverfassung garantiert, deren Fortgeltung in diesem Bereich von Artikel 140 GG festgeschrieben wird. Die Kirchen dürfen deshalb in ständiger Abwägung mit Artikel 9 GG nicht nur ihre Werteordnung im Arbeitsrecht abbilden (sie haben sogar eigene Mitarbeitervertretungen, keine Betriebsräte), sondern dürfen insbesondere nicht bestreikt werden – das Recht der Arbeitnehmer aus Artikel 9 GG tritt hinter dem Recht der Religionsgemeinschaft zurück.

Das ist nicht unumstritten. Gewerkschaften wollen seit langer Zeit nicht einsehen, warum man nicht für einen Tarifvertrag streiken darf, der die Servicemitarbeiter kirchlicher Krankenhäuser betrifft – die doch in der Arbeitsrealität nicht oder kaum in einen Konflikt mit ihrem kirchlichen Auftrag geraten, nur, weil sie eine geänderte Bezahlung wollen.

Das Bundesverfassungsgericht schützt seit 1977, als die ersten Vorstöße gegen ein kollektives Kirchenarbeitsrecht im Schwange waren, die Kirchen intensiv. In den letzten Jahren hat sich die Zahl der Stimmen, die das nicht für begründbar halten, immer weiter verstärkt. So hatte schon 2002 ein früherer Verfassungsrichter (Jürgen Kühling) für ver.di ein Gutachten erstattet, das ein Streikrecht befürwortete. Der Regensburger Hochschullehrer Reinhard Richardi, auch nicht eben ein kleiens Licht, trat ihm in der NZA 2002 (S. 929 ff.) bei. Getan hat sich seither nichts, auch, weil es am richtigen Anlass fehlte.

Der neue Anlauf beim Arbeitsgericht Bielefeld scheiterte dort in erster Instanz. Aber ver.di ist wohl entschlossen, den ganzen Weg zu gehen. In letzter Konsequenz bedeutet das vermutlich die erneute höchstrichterliche Überprüfung des Kirchenarbeitsrechts. Bischof Marx, Freund klarer und nicht immer bedachter Worte, betonte jüngst, die Kirche müsse am Markt mit ihren Sozialeinrichtungen mit denen konkurrieren, die mit Sozialarbeit reich werden wollte; der sog. “Dritte Weg” der Kirchen sei deshalb ohne Alternative. Wer das für überspitzt hält, sollte sich den Skandal über den Maserati bei der Berliner Treberhilfe nochmals vor Augen führen, vielleicht aber auch mal kirchliche Schulen, Kindergärten und Pflegeheime. In ihrem “Markt” zählen diese Einrichtungen meist zum Besten, was es gibt. Ein Körnchen Wahrheit steckt also in den Worten von Herrn Marx doch…


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Meine Rechte als Fluggast
Schmid / Tonner
EUR 10,00
Geschichte der christlichen Kirchen
Leppin, Volker
EUR 8,95
Der Streik in der Daseinsvorsorge
Rudkowski
EUR 75,00
Frühe Kirchen im östlichen Alpengebiet

EUR 120,00
Immobilienmanagement in Nonprofit Organisationen
Heller
EUR 49,95
Gottes Häuser
Claussen, Johann Hinrich
EUR 24,95
Wer ist Wir?
Kermani, Navid
EUR 16,90
Architektur und Ornament
Wolters, Wolfgang
EUR 14,95
Der Bauernkrieg
Blickle, Peter
EUR 8,95
Staatskirchenrecht
von Campenhausen / de Wall
EUR 36,00
Der Protestantismus
Graf, Friedrich Wilhelm
EUR 8,95
Kirchengeschichte in Daten
Heim, Manfred
EUR 9,90
Die 101 wichtigsten Fragen Das Dritte Reich
Benz, Wolfgang
EUR 9,95
Die 101 wichtigsten Fragen Christentum
Claussen, Johann Hinrich
EUR 9,95
Rechtssammlung der Evangelisch Lutherischen Kirche in Bayern

EUR 102,00
Lasset uns Menschen machen
Körtner, Ulrich
EUR 17,90
Kapitalgesellschaftsrechtlicher Gläubigerschutz
Schall
EUR 62,00
Internationales Steuerrecht
Schaumburg
EUR 169,00
Berufsunfähigkeitsversicherung: BU Vers.
Voit / Neuhaus
EUR 98,00
Handbuch des Vertriebsrechts
Martinek / Semler / Habermeier / Flohr
EUR 198,00


Topics: Grundsätzliches | 2 Kommentare »

2 Kommentare to “Gewerkschaftsverbot auch für ver.di? Kein Streik bei den Kirchen?”

  1. egal meint:
    4.März 2010 at 12:59 pm

    “In ihrem “Markt” zählen diese Einrichtungen meist zum Besten, was es gibt. ”

    Kirchliche Erziehungsanstalten haben übrigens derzeit nicht so einen guten Ruf ;)

    Im Übrigen empfinde ich meist diese Einrichtungen als Mogelpackung. Gerade bei Kindergärten ist die Finanzierung ein Witz. Wo katholisch, evangelisch & Co. draufsteht, da soll auch bitte die Finanzierung mindestens 50 % betragen.

    In der Realität ist die staatliche Finanzierung überwältigend; die Kirchen geben in der Regel nur so um die 15 % zu. Wenn man sich die arbeitsrechtliche Situation anschaut, ist das schon besonders krass.

    Ein Krankenhaus, was nur unter diesem “Label” geführt wird, hat automatisch keinen Betriebsrat, kaum Rechte und viele Verpflichtungen für die Beschäftigten. Eine Scheidung kann da auch mal schnell zur Kündigung führen. Das ist doch nicht die Lebenswirklichkeit des 20. oder 21. Jahrhundert, sondern schreiendes Unrecht.

    Dass sich dann der Staat mit einer 85 %igen Finanzierung an der Entrechtung der Mitarbeiter noch beteiligt, passt einfach nicht mehr in unsere Zeit des Grundgesetzes.

    “(sie haben sogar eigene Mitarbeitervertretungen, keine Betriebsräte),”

    Das hört sich recht euphemistisch formuliert an. Diese Mitarbeitervertretungen sind doch ein Witz und haben – verglichen mit dem BR – kaum Rechte.

    Dass es sich um Tendenzbetriebe handelt, die gewisse Leitlinien haben, die weiter als sonst gehen, ist ja noch zu akzeptieren, aber die völlige Entrechtung und Aufgabe der eigenen Grundrechte ist einfach nicht akzeptieren.

    In den 70ern gab es den Spruch, dass man mit Betreten des Betriebsgeländes seine Rechte als Bürger in einem demokratischen Rechtstaat aufgibt. Das gilt für diese “Kircheneinrichtungen” ebenfalls noch heute!

    Wenn man dann sich anschaut, wie wenig sich diese Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser sich von den “normalen” Häusern unterscheiden und wieviele Mitarbeiter damit entrechtet werden, ist das ein Zustand, der nicht hinzunehmen ist. Gerade auf dem Land sind kirchliche Krankenhäuser meist die einzigen Einrichtungen dieser Art, so dass hier durchaus ein Monopol für die Region anzunehmen ist.

    Dass die letzte Rechtsprechung aus dem 70ern dazu stammt, mag kennzeichnend dafür sein für den Geist damals. Heute weht aber ein anderer Wind durch die Gesellschaft. Gerade im familiären Bereich hat sich soviel geändert, keine Schuld-Scheidung mehr, die Bedeutung der Kirchen hat sich normalisiert, Diskriminierungen sind nicht mehr gesellschaftlich anerkannt, usw.

    Wenn man wirklich am Kirchenarbeitsrecht festhalten will, dann sollte man aber das nur auf die echten kircheneigenen bzw. kirchennahen Einrichtungen beziehen und für die Masseneinrichtungen wie Krankenhäuser einen Status einführen, der näher am jetzigen Status der normalen Arbeitnehmer liegt, bzw. ihn gleich völlig angleichen.

    Im DLF war übrigens vor ein paar Tagen ein Hintergrundbericht zu hören: http://ondemand-mp3.dradio.de/file/dradio/2010/03/01/dlf_20100301_1840_501914bb.mp3 (ca. 18 min)

  2. Glockengeläut in die Normalität: Streiks in kirchlichen Einrichtungen zulässig! | reuter-arbeitsrecht.de meint:
    13.Januar 2011 at 4:08 pm

    [...] ob man Kircheneinrichtungen bestreiken und Tarifverträge erzwingen kann. Zu letzterem gab es in einen vielbeachteten Anlauf vor dem Arbeitsgericht Bielefeld, der aber scheiterte: Die kirchliche Sonderstellung verbietet Streiks (”Dritter [...]

Kommentare