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Geschäftsführer in der Konzerntochtergesellschaft – eine gefährliche Tätigkeit

Von Wolf Reuter | 18.Februar 2008

Dazu: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. 10. 2007 – 6 AZR 1045/06

Der Link zur Entscheidung: www.bundesarbeitsgericht.de

Dass Geschäftsführer in Schwierigkeiten kommen können, ist altbekannt. Wir meinen hier nicht Fälle, in denen sie oder andere Organe (z.B. Vorstände) zuviel Geld verdienen und das der Steuer vorenthalten. Das sprengt einen arbeitsrechtlichen Blog auf jeden Fall. Interessant wäre das natürlich. Als Steuerhinterzieher wird man derzeit ja vom Bundesnachrichtendienst verfolgt, der gar keine gewöhnlichen Straftäter fangen soll. Lassen wir das.

Geschäftsführer in Konzernen sind häufig einer anderen Problematik ausgesetzt. Viele von Ihnen werden bei einer der Konzerngesellschaften angestellt, aber damit beauftragt, die Geschäftführerstellung in einem Tochterunternehmen wahrzunehmen. Eine Besonderheit stellt übrigens die oben zitierte BAG-Entscheidung dar, weil hier durch verschiedene Übernahmen der Betroffene mit einem Arbeitsvertrag genau der Gesellschaft endete, für die er Geschäftführer war. Das Arbeitsrecht schützt den Geschäftführer aber nicht. Selbst wenn man seinen (oder ihren) “Arbeitsvertrag” so überschreibt, ist nach § 14 KSchG das Kündigungsschutzrecht nicht anwendbar. Andererseits ist es entgegen einer allgemein verbreiteten Fehlvorstellung durchaus möglich, als Geschäftführer einen Arbeitsvertrag und keinen Geschäftführerdienstleistungsvertrag abzuschließen. Das Bundesarbeitsgericht hat hier noch einmal ausdrücklich festgehalten, auch ein Arbeitsvertrag könne schuldrechtliche Grundlage für eine Organvertreterstellung sein. Letztlich verschafft das aber dem Betroffenen keinerlei Besserstellung. Bei dem vom BAG behandelten ‘Opfer’ einer solchen Konstruktion war dieses Ergebnis sehr einfach gefunden, denn es leuchtet ein, dass angesichts von § 14 KSchG die Gesellschaft ihm jederzeit den mangelnden Kündigungsschutz entgegenhalten konnte. Ins Nachdenken kann man in der klassischen Variante kommen, bei der ein solcher Arbeitsvertrag eben von der Konzernobergesellschaft abgeschlossen wird, die Geschäftsführerbestellung aber bei einem anderen Unternehmen erfolgt. Gleichwohl – das verbessert auf den zweiten Blick nichts. Abgesehen davon, dass der ganze Inhalt des Arbeitsvertrags auf die Geschäftführerstellung ausgereichtet ist und schon alleine deshalb § 14 KSchG einschlägig ist, kann man sich schwer vorstellen, was der Betreffende gegen seine Kündigung einwenden wollte (das hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. 11. 2003 (II ZR 158/01) drehbuchreif so gesehen.

Daraus gibt es nur eine Schlussfolgerung abzuleiten. Auch der Arbeitnehmer-Geschäftsführer benötigt eine Vertragsgestaltung, die seinen Sozialschutz berücksichtigt (ebenso wie der gewöhnliche Geschäftführer). Wer das unterlässt, begibt sich auf sehr dünnes Eis. In jeden Vertrag dieser Art gehören z.B. angemessen lange Kündigungsfristen (im Arbeitsrecht kann mit einem Monat Kündigungsfrist alles vorbei sein) und eine Vereinbarung, dass bei vorzeitiger Auflösung ein Abfindungsanspruch in bestimmter Höhe besteht.

Damit ist der Geschäftführer als Arbeitnehmer der einzige Arbeitnehmer, der sich nur durch die Vertragsgestaltung schützen kann.


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