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Full Compliance - Wie der Rauswurf der Compliancebeauftragten bei der Bahn nach hinten losging

Von Wolf Reuter | 24.Juni 2010

 Das Arbeitsgericht Berlin stellt sich vor eine Compliance-Beauftragte und wirft ein Schlaglicht auf das trübe Wasser “Compliance”.

Erst jetzt wurde die Begründung einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2010 publiziert (38 Ca 12879/09), mit der die Kündigung der früheren Compliance-Beauftragten der Bahn AG für unwirksam erklärt wurde.

Das bemerkenswert klar abgefasste Urteil betrifft den - angeblichen oder tatsächlichen - “Datenskandal” der Bahn AG, der seit längerem durch die Presse geht. Der Datenabgleich war von der Klägerin, die keine Juristin ist, autorisiert worden. Dabei wurde u.a. abgeglichen, ob Kontonummern von Lieferanten mit denen von Mitarbeitern übereinstimmten. Dadurch lassen sich plumpe Bereicherungsfälle ganz unterhaltsam aufdecken - denn es gibt Leute, die wirklich unsaubere Rechnungen auf das Girokonto überweisen lassen, auf das sie vom gleichen Unternehmen das Gehalt bekommen. In großen Konzernen fällt das sonst nicht notwendig auf: Schreibt man eine Rechnung, ist man als Kreditor in einer Datenbank angelegt, die völlig getrennt von der Lohnbuchhaltung funktioniert. Der Skandal dahinter hat sich uns nie erschlossen.

Dem Arbeitsgericht ebenso nicht:

Es hat ausführlich dargestellt, dass auf den ersten Blick eine solche Maßnahme aus Sicht der zuständigen Mitarbeiterin vernünftig und auch zulässig ist, wenn es einen Anfangsverdacht gibt (nach ständiger Rechtsprechung kann der Arbeitgeber bei einem Anfangsverdacht ja z.B. auch Detektivkosten ersetzt verlangen, wenn er daraufhin eine gravierende Verfehlung aufdeckt).

Das Arbeitsgericht betonte außerdem, die Mitarbeiterin habe sich durch Stellungnahmen der juristischen Mitarbeiter abgesichert und dort seien keine Bedenken geäußert worden.

Eine Verfehlung, die eine Kündigung rechtfertigen könne, falle ihr nicht zur Last.

Man kann dem Urteil nur zustimmen. Das Thema Compliance und die Skandalisierung von Unternehmensinterna hat ein bedenkliches Ausmaß angenommen. Es verdient endlich eine kritische Diskussion:

“Compliance” ist schlicht ein verschleierndes Wörtchen für Organisationspflichten, die man in Deutschland früher ganz spießig in Rechtsnormen wie § 130 OWiG abgebildet hat: Man muss ein Unternehmen so organisieren, dass es weder Verwaltungsunrecht begeht (also sich ordnungswidrig verhält), noch strafbare Handlungen begünstigt.

Das Wort “Compliance” ist natürlich schicker, beruht aber vor allem auf einer cleveren Begriffsbildung amerikanischer Anwaltskanzleien. Es ist ein Geschäftsmodell geworden. Gründe gibt es dafür, aber sie sind nicht in aller Tiefe erforscht. Wenn man die Unsummen sieht, die alleine für die Aufklärung von Rechtsverstößen an bestimmte Träger dieses Geschäftsmodells gezahlt werden (so hat Siemens nach eigener Behauptung immer noch unfassbare > 800 Mio. EUR an (US-)Anwälte für “Ermittlungen” gezahlt), dann erübrigen sich oft weiter Kommentare.

Klar: Organisatorische Vorsorge gegen Rechtsverstöße muss sein (schon immer nach § 130 OWiG, s.o.). Ihr Sinn soll nicht in Abrede gestellt werden. Aber der Fall des ArbG Berlin zeigt, dass es gravierende Fehlentwicklungen gibt, die immer dasselbe Drehbuch haben.

Erste Szene:

Ein bestimmtes Verhalten wird in der Öffentlichkeit skandalisiert. Das kann man nicht verhindern, aber beklagen. Außerdem kann man die Leute an den Pranger stellen, die an der Skandalisierung mitwirken, obwohl sie zum Gegenteil verpflichtet wären. Bei der Bahn AG haben die zuständigen Gewerkschaften wegen der verbal “ungeheuren” Skandale kräftig auf den öffentlichen Putz gehauen. Wie das ArbG Berlin aber sehr schön feststellt, haben die Leute in der 2. reihe nichts Skandalöses, eventuell gar nichts Rechtswidriges getan.

Zweite Szene:

Die Skandalisierung führt zu einem Öffentlichkeitsdruck. Sofort wird nach den Köpfen der “Verantwortlichen” gerufen. In der Folge kommt es erst einmal zu Rechtsverstößen: Etwa zu rechtswidrigen Kündigungen wie dieser hier. Um die Sache rund zu machen, werden erst einmal interne Ermittlungen angestellt - ein herrliches Geschäftsfeld, weil ein Heer von Anwälten und WPs gebraucht wird. Die schreiben dann umfängliche Berichte, in denen sie - diesen Vorwurf muss sich eine bestimmte Spezies von Rechtsanwälten machen lassen - windelweiche retrospektive Aussagen treffen, die in ihrer Unentschiedenheit selbst in einer Unihausarbeit durchfallen müssten - aber für die auf Haftungsvermeidung bedachten “Berater” Alltag sind. Kostprobe? Aus dem Sachverhalt des Arbeitsgerichts:

“…Die Beklagte bezog sich dabei auf einen Zwischenbericht zur „Überprüfung der Ordnungsgemäßheit von Maßnahmen der Korruptionsbekämpfung in den Jahren 1998-2007″ vom 10.02.2009, nach dem Verstöße gegen straf- und datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden konnten (Bl. 164 bis Bl. 184 d. A.). Anschließend wurde eine Sonderuntersuchung gemäß §111 Abs. 2 AktG durch die K….. vom Aufsichtsrat beauftragt. Im Zuge dessen wurde auch die Klägerin von der K….. im März 2009 befragt. Die K….. legte ihren Bericht am 13.05.2009 vor (Management Summary Bi. 194 bis Bl. 200 d. A.). Die Beklagte leitet daraus auch Vorwürfe gegen die Klägerin ab…”

Die Frau wurde also gekündigt, weil ein Superschlaumeier aus eine (Groß-? Spezial-?)Kanzlei nach wochenlanger Spezialistenarbeit und sündhaft teuren “Ermittlungen” zu dem “Ergebnis” kann, dass bei einem feststehenden Sachverhalt, der im Tatsächlichen voll aufgeklärt war, ein Rechtsverstoß “nicht ausgeschlossen” werden kann (die Klägerin konnte nicht retrospektiv für hunderttausende Euro wochenlang Anwälte prüfen lassen).

Das muss man erst einmal verdauen. Im Staatsexamen tendiert das zu 3 Punkten (Thema verfehlt, aber alle relevanten Fragen immerhin erkannt und angesprochen). Als ich Anwalt “gelernt” habe, wurde mir als erstes das Studienwort “könnte” verboten. Mit “könnte sein” oder “kann man nicht ausschließen” kann kein Mandant etwas anfangen, hieß es damals. Wer für so etwas Geld bezahlt, habe entweder kein Rückgrad, sei dämlich oder habe schlicht zuviel Geld. Wird letzteres aber für ein Unternehmen ausgegeben, darf man sich fragen, ob in der Beauftragung einer solchen Pseudoleistung nicht gar eine Untreuehandlung für das Unternehmen liegt - es gibt schließlich keinen Gegenwert.

Dritte Szene:

In einem Akt anglikanisch-protestantischer Selbstreinigung wird “absolute Offenheit” gelobt und alles, aber auch alles, den “Behörden”, auch den Staatsanwälten, “schonungslos offengelegt”.

Dabei gerät der Rechtsstaat leider unter die Räder:

Rainer Hamm z.B. hat in einem bemerkenswerten Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2010, 1332) auf diese beängstigende Entwicklung hingewiesen.

Der Rechtsstaat fordert, das vergessen alle im Compliance-Fieber befindlichen, gerade von Tätern keine “größte Offenheit” und Selbstbezichtigung.

Er stellt ihnen vielmehr Aussageverweigerungsrechte zur Seite. Er garantiert, dass internes Wissen nur mit bestimmten, von Richtern genehmigten Zwangsmaßnahmen erlangt werden darf. Und ja - damit kommt der eine oder andere davon. Alles andere wäre das Gegenteil von Rechtsstaat: Schonungslose Selbstanklage ist nicht nur eine neue amerikanische Börsenshow - sie war auch Bestandteil unappetitlicher Totalitarismen: Im Stalinismus etwa war sie ein festes Ritual (wir vermuten, das gilt in Nordkorea bis heute und sorgen uns um die Nationalfußballer).

Außerdem (s.a. Hamm) fragt man sich, ob die Kooperation mit den Behörden nicht einfach zu mehr statt weniger Rechtsverletzungen auf der Datenschutzebene führt. Eben skandalisiert man noch, Mitarbeiterdaten abgeglichen zu haben (und meint bloß Kontonummern) - dann übergibt man den Behörden Daten von Mitarbeitern, etwa von vermeintlich “Verantwortlichen”, die nicht einmal eine Staatsanwaltschaft ohne richterlichen Beschluss bekäme - und ggf. nicht einmal den Beschluss selbst erklangen könnte.

Wir wissen nicht, ob das auch bei der Klägerin so war - aber gefreut hat sie sicher nicht. Wo indes waren da die rechtschaffenen Gewerkschafter, die sich soeben noch schützend vor die armen Leute gestellt hatten, deren Kontonummer abgeglichen worden waren (hat mal jemand gefragt, ob denen das nicht unter diesen Umständen sogar egal war?)?

Vierte Szene:

Schließlich geraten die Werte unter die Räder. Ja, es gibt unterschiedliche Haltungen zum Datenschutz. Aber ist es schlimmer, wenn ich Bewerbern und Mitarbeitern Blut abnehme, ihnen aber nicht sage, was ich damit mache, oder ob ich bei einem Verdacht nachsehe, welche Konto er hat, weil ich eventuell ein verdächtig ähnliches Lieferantenkonto habe? Schlimmer ist doch ersteres - in der öffentlichen Wahrnehmung ist das aber umgekehrt.

Abspann:

Das alles musste erst ein Arbeitsgericht erklären. Berufung ist eingelegt - aber wir geben ihr keine Chance.

Das gilt nicht trotz, sondern wegen unserer arbeitgebernahen Haltung:

Der Arbeitgeber muss in der Lage sein, Korruptionsvorwürfe aufzudecken und dabei diskret, aber effizient vorzugehen. Er hat gerade keine Pflicht, das mit den “Behörden” zu tun. Wir leben immer noch in einem freiheitlichen Rechtsstaat. Und es kann nicht sein, dass die Regeln für dieses Vorgehen (Datenschutzgesetz) allein deswegen so unsicher und dehnbar sind, weil sie einen peinlichen politischen Formelkompromiss darstellen. Was der Klägerin passiert ist, wird vom Arbeitsgericht nicht als Verbotsirrtum dargestellt - das könnte es sein, aber das Arbeitsgericht arbeitet sehr gut heraus, dass der Datenabgleich sogar - zulässig gewesen sein könnte. Das Riesenbußgeld gegen die Bahn (wegen angeblicher Datenschutzverstöße) war dann wohl nur ein Politikum, das vor Gericht ggf. zerpflückt worden wäre. Genau das darf nicht mehr vorkommen.


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