« Der Krawallanwalt – Haftungsfolgen eines Auslaufmodells | Home | Der Zuhälter – im öffentlichen Dienst verboten? »
Freiwillig heißt einfach “freiwillig” – Der Weihnachtsmann versteht das, das BAG auch?
Von Wolf Reuter | 10.Dezember 2010
Mit dem Wort “freiwillig” haben viele Leute ein Verständnisproblem, das seinerseits unverständlich ist.
Vorgestern stürmten einige kamerabewaffnete Journalisten das ansonsten friedliche Foyer des Bundesarbeitsgerichts. Unsere Prozessbeteiligten atmeten erleichtert auf, als klar wurde, dass sie in einen anderen Saal wollten. Der andere Fall war auch viel aufregender, denn es ging um – Weihnachtsgeld.
Der 10. Senat hat vorgestern (Urteil vom 8. Dezember 2010 – 10 AZR 671/09 – Pressemitteilung 90/10) zur Freude eines Weihnachtsgeldbeziehers festgelegt, dass folgende Arbeitsvertragsbestimmung nicht (nicht!) “klar und verständlich”, dessenthalben unwirksam, sei:
“Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.”
Der Arbeitgeber hatte drei Male Weihnachtsgeld gezahlt (= betriebliche Übung), aber im Jahr 2008 unter Berufung auf die Wirtschaftskrise nichts überwiesen. Manches muss man ausfechten, auch wenn der Betrieb gerade zugrunde geht, dachte sich da wohl ein Arbeitnehmer, klagte und gewann schließlich.
Bleibt die Frage: Was, bitte schön, ist an der obigen Klausel nicht “klar und verständlich”? Bei allem Respekt findet man doch niemanden, der ernsthaft bezweifelt, dass er nichts beanspruchen kann, weil diese Leistung nicht verpflichtend ist. Auch das LAG Düsseldorf (die Vorinstanz – Urteil vom 29.07.2009 – 2 Sa 470/09) gehört in den Kreis dieser Erleuchteten. Das hatte die Klage abgewiesen, die Klausel sei klar:
“Die Parteien haben sich nicht damit begnügt, die in Ziffer 6 genannten Sonderleistungen als freiwillig zu bezeichnen. Vielmehr haben sie ausdrücklich vereinbart, dass etwaige Leistungen freiwillig und „ohne jede rechtliche Verpflichtung” erfolgen. Damit haben sie unmissverständlich klargestellt, dass ein Anspruch auf diese Leistungen nicht bestehen soll…”
Manches ist eben eine Meinungsfrage, aber hier? Nun, das tapfere Klägerlein fand doch noch jemanden, der die Klausel nicht verstand und der Klage deshalb praktischerweise auch stattgeben konnte: Einen Senat mit lauter Bundesrichtern. Begründung?
” Die Klausel kann auch so verstanden werden, dass sich der Arbeitgeber aus freien Stücken zur Erbringung der Leistung verpflichten wollte. Ferner setzt der vorbehaltene Widerruf voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist…”
Das verstehen wir jetzt ehrlich nicht. Den ersten Satz dieser “Begründung” (gut: Es ist die Pressemitteilung, vorläufig noch) kann man gar nicht verstehen, da muss es um einen anderen Fall gegangen sein. Der zweite Satz kann nur einem Juristen einfallen. Ein normaler Mensch würde diese “Unklarheit” ja glatt übersehen (ein Nichtarbeitsrechtler-Jurist auch).
Auch der 10. Senat hat eine Klausel übrigens mal abgesegnet, aber das war 1996, historisch gesehen also vor der AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht (Urteil vom 05.06.1996 – 10 AZR 883/95). Das stand, auch aus wiederholter Zahlung erwachse kein Anspruch. Was aber daran “klarer” ist als an dem jetzt entschiedenen Fall? Keine Ahnung. Dem Weihnachtsmann können Sie auch nach ein paar Jahrhunderten betrieblicher Übung nicht mit einem Rechtsanspruch auf Geschenke kommen. Aber: Fragen Sie doch mal einen Bundesrichter!
Verwandte Artikel
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches | 2 Kommentare »

10.Dezember 2010 at 12:43 pm
Aber ist es denn nicht gängige BAG-Rspr, dass Klauseln, die Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt “kombinieren”, regelmäßig gekippt werden? Insbesondere dann, wenn die Widerrufsklausel nicht nach den strengen BAG-Vorgaben entspricht.
Das Ergebnis der Entscheidung finde ich daher jetzt nicht so überraschend, allerdings ist die PM ein wenig kryptisch formuliert, so dass man mE die Urteilsgründe abwarten muss.
16.Dezember 2010 at 1:20 pm
Es gibt ja auch LAGs wie das in München, die eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Forderungen für eine “wesentliche _Arbeits_bedingung” halten – als ob es noch nie eine Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft gegeben hätte… 3 Sa 579/0, zu Recht nun 5 AZR 7/10. Bei den Amtsgerichten scheint der Verstand noch zu vorhanden sein…