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Freistellungen, die Sozialversicherung und der Ersatzgesetzgeber
Von Wolf Reuter | 16.Juni 2009
Immerhin ein halbes Jahr nach den wegweisenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 24.09.2008 (unser Blog vom 8.12.2008) haben sich (angeblich) die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger getroffen und sind der Ansicht des BSG “gefolgt”, dass bezahlte Freistellungen in Arbeitsverhältnissen (üblicherweise im Rahmen von Aufhebungsvereinbarungen) die Sozialversicherungspflicht nicht entfallen lassen.
Immerhin drei Monate später (gestern) bequemt man sich, das auch die Öffentlichkeit wissen zu lassen, oder jedenfalls einen Teil (Quelle: becklink 283326) derselben. Ist ja auch nicht so wichtig, obwohl: Man könnte es ja auf der Homepage, sagen wir, der Deutschen Rentenversicherung Bund einstellen, die das angeblich auch gemeldet hat (Quelle: wie vor), aber da sucht man sich vergeblich zu Tode. Immerhin wäre es ja beruhigend zu wissen, dass sich die Spitzenverbände (klingt mächtig) auch an das halten wollen, was ein Bundesgericht letztinstanzlich gegen ihre Mitglieder entscheidet. Ist aber auch nicht schlimm, das Thema beschäftigt ja nur seit 2005 den juristischen Blätterwald, ist Gegenstand zahlloser Kongresse und Seminare und nicht zuletzt hat es verhindert, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihren Vertrag rechtssicher lösen konnten. Da kann man schon mal ein halbes Jahr warten, bis man überlegt, ob man dem BSG zustimmt.
Was eigentlich, wenn man nicht zugestimmt hätte? So etwas hat es schon gegeben. Es fehlt eine wissenschaftliche Abhandlung über Ersatznormgeber in Deutschland. Die Spitzenverbände sammeln faktische und administrative Macht. Wenn alle sich in der Verwaltung an deren Auffassungen halten, ist eigentlich ja egal, was Gerichte oder Gesetzgeber entscheiden. Eine kleine Anmerkung: Auch, wenn das gelegentlich vergessen wird (Steinbrück/Freshfields oder Tiefensee/Nörr, um ein paar unglückselige Ministerium-Anwaltspaarungen zu benennen), werden Gesetze trotzdem noch vom Deutschen Bundestag beschlossen, nach dem im Grundgesetz beschriebenen Verfahren, ach ja, und die “Spitzenverbände der Sozialversicherung” oder auch nur die Versicherungen selbst finden keine Erwähnung im Grundgesetz. Die Gesetze werden von den Organen der Rechtsprechung verbindlich ausgelegt. Liebe Spitzenverbände, das Bundessozialgericht ist ein Organ der Rechtsprechung, das dürfen Sie glauben. Wir wissen das ganz sicher. Sie - auch das wissen wir sicher - sind nicht mal ein Teil der vollziehenden Gewalt, sondern nur eine Gesprächskreis aus Organen der vollziehenden Gewalt. Artikel 20 GG sagt Ihnen doch mal etwas sehr viel deutlicheres, als die Gesetze, mit denen Sie es sonst zu tun haben (da kann man ja schon mal den Überblick verlieren):
Artikel 20
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Das heißt übrigens, dass Sie Ihre Meinung zur Freistellung zwar gerne haben dürfen (auch wenn wir nicht wissen, wozu eine Sozialversicherung eine Meinung braucht), aber trotzdem zu tun haben, was das BSG sagt. Ist das verstanden worden? Da haben wir wenig Hoffnung. Verweigerung ist eine Form der Ersatzgesetzgebung. Wir wollen auch noch auf Absatz 4 der obenstehenden Verfassungsnorm aufmerksam machen, aber nur zum Spaß. Solche “Kaminrunden” gehören abgeschafft. Ersatzgesetzgeber sind ein unmittelbarer, aggressiv-kämpferischer Akt gegen den demokratischen Rechtsstaat. Er fängt im Kleinen an. Nehmen Sie auch im Kleinen Artikel 20 GG ernst. Bitte. Friedrich März hat mal viel von der Arroganz der Macht gesprochen. Ja, lassen Sie bitte einen solchen Eindruck niemals aufkommen.
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Literatur zum Thema
Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |







16.Juni 2009 at 12:52 pm
Gab oder gibt es nicht ähnliche Probleme mit Urteilen des BFH und internen Nichtbefolgungsanweisungen des BMF? Ich meine dazu vor einiger Zeit einen Artikel in der Hand gehabt zu haben.
17.Juni 2009 at 9:14 am
Nichtanwendungserlasse sind eine schlimme Sache für das Rechtsstaatsempfinden. Ihnen juristisch Verfassungswidrigkeit nachzuweisen, ist schon schwieriger. Das ist eine umfängliche verfassungsrechtliche Diskussion, die erst noch im Werden ist; in der breiten juristischen Öffentlichkeit wurde sie wohl von einem NJW-Artikel angestoßen (Lange, NJW 2002, 3657), dessen Verfasser Richter am BFH ist Die Problematik ist aber für einen Blog zu umfangreich. Es gibt aber einige Unterschiede zwischen diesen zwei Formen behördlicher Rechtsverweigerung und arroganter Machtausübung:
Nichtanwendungserlasse sind das einzig förmliche Instrument, das phänomenologisch (ohne konkrete Rechtsgrundlage) zu beobachten ist, mit dem gezielt Urteile der höchsten Gerichte ausgehebelt werden sollen. Im Zentrum steht die Auslegung von Artikel 20 GG, z.B. die Frage, ob ein Urteil z.B. des BFH “Recht” im Sinne des Artikel 20 GG mit der Folge ist, dass es automatisch die Verwaltung bindet. Das wird (vgl. Lange, a.a.O.) weithin verneint (arg.: wäre es Recht in diesem Sinne, dürften Gerichte ihre Rechtsprechung nicht ändern, weil auch sie an das Recht gebunden sind). Es geht aber auch um den verfassungsgemäßen Aufbau und die Aufgaben von Verwaltung und Justiz. Primär hat die Finanzverwaltung eine Anwendungs,- die Justiz eine Auslegungsbefugnis. Beides überscheidet sich. Die Finanzverwaltung kann einen Rechtssatz falsch finden, den ein Gericht aufstellt. Sie kann sich aber (Lange, a.a.O.) nicht darauf zurückziehen, dessen Urteile würden nur im Einzelfall gelten. Wie bei allen Revisionsverfahren zeigen die Verfahrensordnungen, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer Grundsatzentscheidung (z.B. §§ 115 FGO, 72 ArbGG) oft der einzige Grund ist, das Rechtsmittel überhaupt zuzulassen. Einigkeit besteht schließlich darin, dass auch die Finanzverwaltung Urteile nicht einfach ignorieren darf, weil sie dann ihre verfassungsgemäße Kompetenzgrenze überschreitet. Außerdem gibt es einen Rechtschutz gegen Nichtanwendungserlasse, denn rechtswidrige Erlasse können zu Staatshaftungsansprüchen führen (interessant Kessler/Eicke, DStR 2006, 1913).
Während die Finanzverwaltung einen ganz und gar hoheitlichen Zuschnitt hat, die Steuerverfassung in weiten Teilen sogar im Grundgesetz geregelt ist, sieht die Sozialversicherung anders aus . Die Verwaltung besorgen Körperschaften, eine bestimmte Sozialverfassung ist im GG nicht angelegt, die Dispositionsbefugnisse des Gesetzgebers gehen viel weiter. Die Ignoranz (oder Meinungsbildung) zu Gerichtsurteilen wird man daher – noch - kritischer als in der Finanzverwaltung zu sehen haben. Es gibt aber auch unterschiedliche Kulturen, und das ist unsere Kritik. Der Plauderkreis “Spitzenverbände” ist ohne jede Legitimation, greift aber, seit es ihn gibt, beständig in die Rechtsauslegung ein. Das war bei der alten “Scheinselbständigkeit” so, ist bei der KV-Reform 2007 so und auch bei der Frage der Sozialversicherungspflicht. Gemeinsam ist den exponierten Meinungsäußerungen dabei, dass sie oft gegen Logik, Gerechtigkeitsempfinden, herrschende Rechtsauslegung oder Gerichtsurteile verstoßen. Das ist eine Anmaßung, die man kundtun muß, weil sie überhand nimmt. Dabei ist ja anerkennenswert, dass man eine einheitliche Anwendungspraxis sichern will, aber das Legitimationsdefizit bleibt und ist noch größer, weil so etwas förmliches und überprüfbares wie der Nichtanwendungserlass gar nicht existiert und nicht einmal eine Öffentlichkeit hergestellt wird. Was die Spitzenverbände bei ihren Mitgliedern durchsetzen wollen, erfahren wir Monate später eher zufällig, obwohl es vermutlich längst Verwaltungspraxis ist. Sozialversicherungsträger sind auch Machtträger und müssen sich viele ähnliche Nachfragen gefallen lassen. Die DRV-Bund geht bei Betriebsprüfungen teilweise mit inakzeptablen Mitteln vor: Es werden z.B. Nachzahlungen gefordert, die offenbar rechtswidrig sind, dann wird darauf verwiesen, dass man ja klagen könne, den Leistungsbescheid aber erst mal bedienen müsse – leider dauere ja ein SG-Verfahren Jahre, und bis die Entscheidung rechtskräftig sei…die sofortige Vollziehbarkeit der Leistungsbescheide ist ein scharfes Schwert und nur theoretisch bekämpfbar. Sichtbar werden solche Verhaltensweisen gerne in den juristisch skandalösen Grauzonen um die Beitragspflicht sog. freier Mitarbeiter und Honorarkräfte. Man hat auch schon von Krankenkassen gehört, die einem Krankenhausträger kein Geld für Behandlungen überweisen, weil sie bei der Auslegung des SGB IV oder des Leistungskatalogs einer nicht begründbaren “anderen Meinung” sind als der Krankenhausträger – und das rechtskräftige Urteil eines LSG. Wie das geht? Die Sozialgerichte haben praktisch Null Kapazitäten für die Zwangsvollstreckung, weil man davon ausgehen durfte, dass sich die Verfahrensbeteiligten auch an Urteile halten. Vor Jahren hatte die Berliner Charitè einer BKK damit gedroht, ihren Patienten die Behandlung zu verweigern, wenn sie ihre Millionenrückstände nicht zahle. Die Reaktion war Hohn und Spott, denn die Charitè konnte nicht effektiv vollstrecken, die BKK pochte darauf, dass das SGB eine Behandlungspflicht statuiere.
Wenn man bedenkt, dass in solchen Spielen die beteiligten Krankenhäuser von Kommunen, Ländern oder öffentlichen Universitäten getragen werden, kann man schon von einer Arroganz der Macht sprechen. Es stellt sich dann eben die Frage, wer eigentlich die Regeln macht. Darum sollte u.E. längst eine Debatte geführt werden.
17.Juni 2009 at 11:27 am
Ersteinmal wieder vielen Dank für die umfangreiche Antwort. Die Diskussion um Macht und (effektive) Kontrolle der Macht im Bereich der Verwaltung ist zumindest aus meiner Sicht leider immer nur am Rande geführt worden.
Ist das das übliche und eigentlich nie fundierte Rechtstreueargument gegenüber Hoheitsträgern?
17.Juni 2009 at 11:48 am
Das Parlament wird hier längst nur noch verlacht, oder? Kann die Erfahrungen im Bereich DRVBund bestätigen. Was soll man denn tun, wenn man als Kleiständler mit 500.000 Jahresumsatz damit konfrontiert ist, für seine freien 25.000 Abgaben nachzuzahlen, obwohl alle Berater vorher gesagt haben, die sind nicht pflichtig? Man vergleicht sich. Die sitzen an einem ganz ganz langen Hebelchen und lachen eine aus. Niemand hilft. Zum K*****
17.Juni 2009 at 11:52 am
Rechtstreue: Ja, das ist dasselbe Argument. Hier hat es einen handfesten Budgethintergrund. Wenn man nicht davon ausgeht, dass sich (um ehrlich zu sein: nur einzelne) Kassen einfach weigern, kann man eine Menge Rechtspfleger- und Kanzleistellen sparen. Eigentlich vernünftig. Die Verwaltungen sind aber ganz überwiegend rechtstreu, da will ich nicht falsch verstanden werden. Man bemüht sich klar, Rechtsprechung auch umzusetzen. Das Sozialversicherungsrecht ist da (manches Mal) eine Ausnahme.
17.Juni 2009 at 3:32 pm
Die Argumente kenne ich ebenfalls und glaube auch, dass der Großteil der Verwaltung sich rechtstreu verhält. Nur als dogmatisches Argument halte ich es bisher für untragbar. Insbesondere weil der Glaube an das rechtstreue Verhalten der anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr auch gegenüber jedem anderen zu gelten hat, also auch ggü. dem Privatrechssubjekt.
Ich fürchte nämlich, dass gerade dieses Rechtstreueargument bzw. die daraus gezogenen Konsequenzen den Rechtsbruch fördern. Das von Ihnen beschriebene Verhalten passt 1:1 auf größere Unternehmen, wenngleich Verbreitung noch geringer sein dürfte (und die juristischen Aspekte dabei natürlich teilweise abweichen).
3.August 2009 at 9:28 am
Ausgezeichnete Gestaltung