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Ende der Sommerzeit: Berlin erhält gleich einen doppelten Schlag

Von Wolf Reuter | 21.September 2008

 Auch wir beenden verspätet die Ferienzeit. Ale Lesern sei Dank für die intensive Nutzung der Sonderseite über Urlaubsrecht 2008!

Alle berichten ja gerne über die Bundeshauptstadt, anscheinend vornehmlich, um der Darstellung der absurden Schwierigkeiten dieses Bundeslandes Unterhaltungswert abzugewinnen. Voilà, es ist wieder geglückt. Das LAG Berlin-Brandenburg und das Bundesverwaltungericht haben einen Doppelschlag gesetzt, der nur Berlin trifft und dem Finanzsenator vielleicht einen heißen Herbst beschert.

1. Schlag: BAT und AGG:

Zuerst (Urteil vom 11.09.2008, das Datum ist Zufall, Az. 20 Sa 2244/07) teilte die Pressestelle des LAG mit, die 20. Kammer sei zu dem Schluss gekommen, dass die Altersstufen des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) gegen das AGG verstießen. Die erstaunliche Folge ist, dass der Kläger die höchstmögliche Grundvergütung beanspruchen kann. Die Urteilsgründe werden sehnlich erwartet, liegen aber noch nicht vor. Der Senat hat bereits die zugelassene Revision zum BAG angekündigt. Notwendig, aber mutig, denn die Mehrzahl der Experten bezweifelt seit längerem, ob dieses Vergütungssystem dem AGG standhält. Überhaupt, BAT? Den gibt es doch gar nicht mehr, seit der öffentliche Dienst ein völlig verändertes Tarifsystem, den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) hat? Nun ja – im Prinzip richtig, aber nicht in Berlin. Der TVöD wurde als zu teuer empfunden, das Land (und seine Körperschaften, die Universitäten besonders), scherten aus und wenden den BAT weiterhin weitgehend an (über einen sog. Anwendungstarifvertrag). Das erwiese sich jetzt als problematische Einsparmaßnahme, wenn das Urteil Bestand hat. Der Präsident der bedeutendsten Berliner Universität, Dieter Lenzen, hat bereits der Tagespresse bestätigt, dass man mit einem zweistelligen Millionenbetrag rechne.

2. Schlag: Stellenpool ist für Beamte unzulässig:

Als wäre das nicht genug, hat das Bundesverwaltungsgericht noch ein weiteres Thema entdeckt. Der Berliner Stellenpool – nach Meinung mancher Beobachter ein Abstellgleis, in Wahrheit aber eher ein notwendiges Ventil – hat bereits eine lange Karriere hinter sich. In einer wahren Flut von Klagen wehrten sich die Arbeitnehmer gegen ihre Versetzung in den Stellenpool, mit allen Mitteln: Mitwirkungsrechte der Personalräte, Inhaltskontrolle der Versetzung, Verfassungswidrigkeit des Gesetzes. Nichts nutzte, Berlin fühlte sich bestätigt, einen dringend benötigten Aderlass in seinem ausufernden öffentlichen Dienst vorgenommen zu haben (dazu BAG, Urteile vom 15.08.2006 – 9 AZR 656/05 und 13.03.2007 – 9 AZR 417/06). Jetzt das: Für Beamte gelten andere Regeln. Der berüchtigte Anspruch des Beamten auf “amtsangemessene” Beschäftigung steht einer dauerhaften Versetzung in den Pool entgegen. Die Emotionen kochen hoch – warum wird hier mit zweierlei Maß gemessen? Die Versetzungen sind “verfassungswidrig” (Urteile des BVerwG vom 18.09.2008, 2 C 3.07 und 2 C 8.07). Das ist wirklich berüchtigt – die Verwaltungsgerichte verurteilen sogar dann zur amtsangemessenen Beschäftigung, wenn es eine solche gar nicht mehr gibt. Das ist rechtlich gut begründbar, aber nur für den, der sich in der Dogmatik des Beamtenrechts auskennt. Verstehbar und vermittelbar ist es nach außen nicht. Angestellte verrichten gerade in Berlin oft dieselben Tätigkeiten wie Beamte. Aber während man ihnen ein Mindestmaß an Flexibilität abverlangt, dürfen Beamte bezahlt untätig bleiben, wenn es für sie keine amtsangemessene Beschäftigung gibt. Was, fragen viele, ist bei diesem Ausmaß an Fürsorge eigentlich noch vom Eid des Beamten zu halten, der dem Staat eigentlich dienen sollte? Dienen heißt ja mehr, als den Anspruch geltend zu machen, seinen Status zu behalten (über eine Kürzung der Bezüge wird auch im Stellenpool nicht diskutiert). Ein Urteil mit Auswirkungen – und eines, das bislang zu Recht bei niemandem auf Verständnis stößt, und eine Beamtenrechtsreform erstrebenswert scheinen lässt


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