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“Emmely” vor dem Bundesverfassungsgericht
Von Wolf Reuter | 25.März 2009
Der Fall der Berliner Kassiererin lässt auch uns nicht los. Wir haben das akzeptiert und beteiligen uns am Rummel mit einigen eher trockenen Problemen.
Zunächst darf jedermann, bevor er das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und/oder die Vorsitzende Richterin unqualifiziert kritisiert, das Urteil lesen, in der Datenbank der Berlin-Brandenburgischen Gerichte:
Es immer zu empfehlen, zu wissen, worum es geht. Heute hat die Presse gemeldet, der Fall “komme vor das Bundesverfassungsgericht. Da ist er aber wohl erst mal im Postkasten, denn bevor man mit einer solchen Beschwerde wirklich verhandelt oder entschieden wird, muss sie erst einmal zulässig sein.
Leider, das wissen alle Rechtsanwälte, sind die meisten Beschwerden unzulässig.
Ein Grund für die Unzulässigkeit ist die Voraussetzung der “Erschöpfung des Rechtswegs”. Das bezieht sich nicht auf die Kondition der Prozessparteien. § 90 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) verlangt, vor einer Verfassungsbeschwerde alle Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung auszuschöpfen. Alle. Das ist gerade in Arbeitsgerichtsprozessen extrem schwer. Wer das Berufungsurteil von “Emmely” liest, stellt schnell fest: Am Ende steht, dass die Berufungskammer die Revision (zum Bundesarbeitsgericht) nicht zulasse.
Damit ist der Anwalt von Emmely nicht zu beneiden: Bereits 1963 (26.03.1963 - 1 BvR 451/62) hatte das BVerfG festgestellt, dass auch sog. Nichtzulassungsbeschwerden ausgeschöpft werden müssen, also Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. Das ist schon deshalb gemein, weil die Erfolgsquote der Beschwerden extrem gering ist. Denn § 72 a ArbGG richtet die Hürde sehr, sehr hoch auf. Wichtig für die Allgemeinheit muss die Entscheidung sein (Grundsatzbeschwerde) oder von einer Entscheidung des BAG oder des BVerfG oder eines anderen LAG abweichen (Divergenzbeschwerde). Die Divergenz ist sicher nicht gegeben, denn alle Fragen ihres Falles sind seit langem im Sinne des LAG Berlin-Brandenburg entschieden. Und es finden zwar alle Kläger, dass ihr Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat, aber ist das auch hier so?
Im Verständnis des BAG handelt es sich wohl eher um eine Einzelfallentscheidung, also die Anwendung längst bekannter Grundsätze auf den Fall von Emmely.
Andererseits: Ihr Anwalt meint nach den Presseveröffentlichungen (und den Urteilstexten), das Recht der Verdachtskündigung sei generell verfassungswidrig. Mit diesem Verständnis ist die Sache durchaus grundsätzlich, auch wenn die Annahme einer Grundrechtsverletzung allein nach dem BAG auch nicht ausreicht, um einer NZB zum Erfolg zu verhelfen (25.07.2006 - 3 AZN 108/06).
Prozessrechtlich ist das Argument der Grundsätzlichkeit aber gefährlich. Das BVerfG ließ sich nämlich 1998 (18. 3. 1998- 1 BvR 1759/96) herab, festzstellen, dass die Nichtzulassungbeschwerde dann nicht eingereicht werden müsse, wenn sie “offensichtlich” ohne Erfolgsaussichten sei (mit dem Charme, dass einem das BVerfG dann erklärt, ob das BAG die Beschwerde verworfen hätte oder nicht, eine Aussage, die man nur zu gern einem Wirklichkeitstest unterziehen möchte).
Vorsorglich - so schreibt die Tagespresse - habe Emmely deshalb wohl auch Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, Das Dilemma ist stets dasselbe - soll man verfrüht einreichen und gesagt bekommen “ätsch, erst NZB einreichen” oder erst NZB einreichen um dann die Klagefrist beim BVerfG zu versäumen? Jedenfalls meint das BVerfG leider auch (11. 3. 2004- 2 BvR 1394/00), dass man seine - verfassungsrechtlichen - Argumente bereits den Fachgerichten vorzutragen habe. Geht man mit Emmely davon aus, dass die Verdachtskündigung Verfassungsgrundsätze verletze, eine Auffassung, die wir bekanntlich nicht teilen, dann müsste man konsequent sein und dem BAG das in einer Grundsatzbeschwerde vorhalten. Von einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit kann dann nicht die Rede sein. Hat man beide verfahren gleichzeitig angestoßen, zwingt das zu einer schizophrenen Position: Vor dem BAG muss man alles für den Erfolg der Beschwerde tun, vor dem BVerfG muss man so tun, als sein die Beschwerde offensichtlich unzulässig.
Wir meinen daher im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurses, dass die Zulässigkeit von Emmelys (erster) Verfassungsbeschwerde deshalb auf tönernen Füßen steht. Erste Beschwerde? Ja, wir schließen nicht aus, dass die Sache weitergeht. Z.B. könnte das BAG die Nichtzulassungsbeschwerde abschlägig bescheiden und dann noch einmal Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mal sehen. Der Fall ist auch für Prozessualisten interessant.
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Topics: Grundsätzliches, Verfahrensrecht |


















30.März 2009 at 1:13 pm
Man kann sicher unterschiedlicher Meinung sein, wie das Institut “Verdachtskündigung” bewertet werden sollte. Es tut aber gut, dass jemand mal mitteilt, dass und wo man die umstrittenen Urteile nachlesen kann. Ich habe das Urteil des LArbG gelesen und traue mir einen pauschalen Kommentar dazu jetzt nicht mehr zu. Die Richterin hat wirklich sehr viele Aspekte erwogen und auch Sachen einbezogen, von denen in der Presse nichts zu sehen oder zu lesen war. es ist eben doch eine Einzelfallentscheidung, und wer einfach mitredet, ohne das zur Kenntnis zu nehmen, skandalisiert hier etwas ohne Not.
18.Mai 2009 at 6:34 pm
@Kerstin S. Schwarz:
In der Tat, man sollte immer wissen, wovon man redet. Ich habe die beiden Urteilsbegründungen gelesen. M. E. hat der Richter der ersten Instanz, wie die Richterin der zweiten aber nicht “viele Aspekte einbezogen”, sondern vor allem eine Interessenabwägung abgeliefert, die zwar standesüblich sein mag, in ihrer formalen Unausgewogenheit (jeweils ein Satz ohne Nebensatz mit einer knappen Aufzählung von Gründen, die für das Interesse der Beschäftigten sprechen gegenüber mehreren Absätzen für die Arbeitgeberseite, eine völlige Überverallgemeinerung von durchaus alltagsweltlichen Begriffen, wie etwa “Vertrauen”, Belegen aus BAG-Urteilen etc) jedem in arbeitsrechtlichen Dingen uneingeweiten ins gesicht schlagen müssen.
Außerdem war ich auch bei jedem Prozesstermin und weiß daher, was *nicht* in der Urteilsbegründung steht. So sollen Verdachtskündigungen nur zulässig sein, wenn der Arbeitgeber alles mögliche unternimmt, den Sachverhalt aufzuklären. Der Umstand dass Kaiser’s erst die Beschäftigte erst *nach* der Löschung von Videobändern, die aufschlussreich gewesen sein könnten, über den Vorwurf gegen sie informierte taucht z. B. im Urteil nicht auf…