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Diskriminierung wegen marxistisch-leninistischer Weltanschauung - Stasi, Kommunisten und das AGG

Von Wolf Reuter | 15.Februar 2010

Wir reiben uns auch die Augen darüber, auf was für Ideen die Leute so kommen. Vorweg also: Diesen Fall gibt es wirklich (ArbG Berlin, Urteil vom 30. 7. 2009 - 33 Ca 5772/09), wir haben auf eine Nachfrage beim Arbeitsgericht verzichtet, weil er sogar in der aktuellen NZA-RR abgedruckt ist. Auch, wenn es schwerfällt, das alles zu glauben:

In Berlin (ja, es geschieht wohl fast immer hier) hat eine ehemalige Mitarbeiterin der Staatssicherheit der DDR (da gibt es einige, auch mit Wahlrecht) in einer Leiharbeitsfirma gearbeitet. Nicht ungewöhnlich. Im Entleihbetrieb flog ihre Vergangenheit auf - auch nicht völlig außergewöhnlich, obwohl eine Generalamnesie ganz oben auf der Wunschliste mindesten einer im Abgeordnetenhaus und im Brandenburgischen Landtag vertretenen Partei steht. Darüber kam es zum Konflikt mit einer Stammarbeitnehmerin, die möglicherweise ein Stasiopfer war, möglicherweise einfach auch nur eine starke Meinung zu Bespitzelungen hatte. Der Entleiherbetrieb sah jedenfalls, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit der Damen nicht möglich sein werde und nahm davon Abstand, die Klägerin (ja - sie hat geklagt…) zu übernehmen.

In ihrer Klage (etwa 8.000 EUR Schadensersatz wegen §§ 1, 15 AGG) machte die Ex-Stasi-Dame geltend, sie sei wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert worden - das sei der Marxismus-Leninismus. Das Arbeitsgericht Berlin schreibt:

Sie meint, sie sei von der Bekl. letztlich wegen ihrer früheren Tätigkeit für das MfS als Ausfluss ihrer damaligen Weltanschauung des Marxismus-Leninismus, die sich in ihrer Tätigkeit für den MfS manifestiert habe, nicht übernommen worden. Darin liege eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Weltanschauung i.S. des § AGG § 1 AGG. Sie trägt vor, sämtliche Mitarbeiter, insbesondere die hauptamtlichen Mitarbeiter des MfS hätten sich voll und ganz mit dem kommunistischen/sozialistischen System des Marxismus-Leninismus identifizieren müssen. Das MfS habe sich im Kampf des Proletariats gegen den Kapitalismus und für den Marxismus-Leninismus als Schild und Schwert der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gefühlt und sei von dieser auch so bezeichnet worden.

Eklig, nicht? Die Sprache ist tatsächlich zwischen 1949 und 1989 so missbraucht worden; allerdings fehlt, wie stets, der Hinweis auf Mauerschüsse, Todesstreifen, Millionen Bespitzelte und andere Feinheiten - es gab nicht nur eine DDR von Tätern, sondern auch eine von Opfern. Die treten aber nie mit dieser Blechbläserhaltung in der Öffentlichkeit auf und peitschen ihren fehlgeleiteten Gerechtigkeitswahn auch noch vor ein Arbeitsgericht. Elegant übrigens: Die Weltanschauung war die “damalige” - und wir dachten, diskriminieren könnte man nur, wenn die Weltanschauung noch besteht (auf den auch schon ventilierten Gedanken, sie könnte ethnisch diskriminiert sein, weil sie aus “dem Osten” stamme, ist sie Gott sei Dank nicht gekommen). Aber welche Weltanschauung sie heute hat, das wird verschwiegen (aus Furcht vor “Diskriminierung”?).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu wenig juristische Kraft gebraucht; das hat diese verschwurbelte Aufbereitung der Vergangenheit schon alleine besorgt. Zitat:

“Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Kl. tatsächlich vom Marxismus-Leninismus überzeugt war, als sie für das MfS gearbeitet hat. Denn dies hat sie, worauf die Bekl. zutreffend hingewiesen hat, nicht einmal selbst behauptet, sondern lediglich darauf verwiesen, dass eine Tätigkeit für das MfS nur bei entsprechender politischer Überzeugung denkbar gewesen sei.”

Aber es wäre doch zu schön gewesen: Die Täter könnten geltend machen, sie würden diskriminiert, weil man sie an ihre Taten erinnert! Sie müssten nicht einmal offenlegen, ob sie ihren damaligen Wahn (vulgo Weltanschauung) bereuen. Ja, solcherart Geisteshaltung gab es in den 50ern schon einmal, aber heute sind wir, wie es scheint, schon ein kleines Stückchen weiter. Immerhin.


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