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Diebstahl von ausgesondertem Spinat

Von Wolf Reuter | 18.Juni 2009

Der Diebstahl geringwertiger Sachen ist endgültig ein Dauerbrenner des Kündigungsschutzrechts. Die Fälle hageln geradezu aus dem Nichts auf die Fachwelt herab, als hätte es sie vor “Emmely” nicht gegeben. Man könnte daran denken, einen eigenen Blog einzurichten, der sich ausschließlich damit befasst. Aus strafrechtlicher Sicht hat man uns übrigens darauf hingewiesen, dass es selten um echte Diebstähle, meist hingegen um Unterschlagungen ginge. Ja richtig, man muss das Kind beim Namen nennen, danke für den Hinweis.

Man kann die Kontrapunkte der Debatte in der NZA sehr schön verfolgen. In Heft 7 (NZA 2009, S. 337 ff.) hatte Achim Klueß, der Vorsitzender der 15. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg ist, sich vehement und mit sehr ausführlicher Begründung für eine sog. Bagatellgrenze ausgesprochen. Ich selbst habe (Wolf J. Reuter, NZA 2009, 594) in Heft 11 darauf erwidert, weil ich bekanntlich anderer Auffassung bin, und diese Debatte hat es, meine ich, in sich. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Herr VRiLAG Klueß hat nicht den sog. “Emmely-Fall” entschieden.

In Rheinland-Pfalz wurde zuletzt Spinat geklaut, darum soll es heute gehen (Urteil vom 30. 1. 2009 - 9 Sa 485/08 = NZA-RR 2009, 303). Das spielt wieder im Einzelhandel, aber hier gab es zwei Aspekte, die den Fall juristisch reizvoll machen (nur nochmals zur weiteren Klarstellung: Wir wissen alle, dass den Beteiligten auf beiden Seiten der Reiz solcher Verfahren nicht immer zugänglich ist).

Erstens: Hier ist klar, dass der Spinat, der unberechtigt ins Auto verladen wurde (nur eine Verzehr-, keine Großhandelsmenge), nicht mehr zum Verkauf bestimmt war, sondern unter den Mitarbeiter verteilt oder weggeworfen worden wäre.

Zweitens: Für die Verteilung gab es ein festgelegtes Schema, mit genauesten Bestimmungen, wer was freizuzeichnen hatte und der (schriftlichen) Aussage des Arbeitgebers, dass bei Verletzung dieser Bestimmungen eine fristlose Kündigung drohe.

Der Reiz liegt nun darin, dass der erste Aspekt gegen eine Kündigung zu sprechen scheint, der zweite Aspekt eine sog. antizipierte Abmahnung darstellt, d.h., jeder weiß genau, was auf ihn zukommt, wenn er die Regeln bricht.

Das LAG hat die Kündigung bestätigt. Das wird sicher beim Solidaritätskomitee Emmely nicht auf Gegenliebe stoßen, die Komplexität dieser Fälle lässt sich daran aber sehr schön sezieren.

Zum Einen räumen wir ein, dass der erste Aspekt - die Berstimmung der Ware - singulär Zweifel an der Kündigungsberechtigung weckt. Denn für sich betrachtet, ist eine Verletzung von Verteilungsregeln, während es glasklar ist, dass der Arbeitgeber das Eigenbtum an der Ware in jedem Fall (kostenfrei) aufgibt, sei es an die Mitarbeiter, sei es an die Müllpresse, ein steuerbares Verhalten im Sinne der Abmahnungsrechtsprechung. Nebenbei: Natürlich ist jeder Diebstahl steuerbar, aber das BAG lässt eine Abmahnung entbehrlich sein, weil der Vertrauensbruch so schwer wiegt. Hier liegt es ja ein klein wenig anders, der Arbeitnehmer sollte durchaus glaubhaft geltend machen können, er habe die Tragweite seines Tuns nicht erkannt. Dann wird man es bei einer Abmahnung bewenden lassen müssen. Das ist kein Wertargument. Das BAG hatte auch bei Müllware schon entschieden, dass die Bestimmung zum Wegwerfen allein nicht erlaube, eine andere Bewertung des Vermögensdelikts zuzulassen (BAG, Urteil vom 11. 12. 2003 - 2 AZR 36/03 = NZA 2004, 486). Aber es ist etwas anderes, ob ich die zur Vernichtung freigegeben Paletten durchstöbere, ohne zu fragen, oder ob ich davon ausgehen darf, ich bekäme den Spinat sowieso (im Rahmen der Verteilung) und einfach das Fragen “vergesse”.

Das LAG hat trotzdem Recht. Ausschlaggebend ist der zweite Aspekt. Muss man bei isolierter Betrachtung der Bestimmung der Ware in diesem Fall eigentlich auf eine Kündigung verzichten, so ist doch festzustellen, dass der Arbeitgeber hier keinen Zweifel gelassen hat, wie er eine Regelverletzung ahndet. Der Arbeitnehmer konnte daher ebenso keinen Zweifel haben, dass er seinen Arbeitsplatz gefährde. Solche “antizipierten” Abmahnungen sind ein wissenschaftlich wenig untersuchtes Phänomen, sie stellen aber Fälle wie den hier besprochenen mit den schwerer wiegenden Vertrauensverstößen gleich, die bei Vermögensdelikten stets zur Kündigung führen.

Wo bleibt die Diskussion über den Wert? Es handelt sich um ein Phantom. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass der absolute Wert rechtlich nicht bedeutsam sein kann und darf, weil man sonst zu willkürlichen Ergebnissen käme. Positiv gesagt, man kann auf die Wertfrage verzichten, wobei das LAG klargestellt hat, dass es ausdrücklich von einem materiellen Wert ausgehe.

Bis zum nächsten Mal an der Front des Einzelhandels?


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |

Ein Kommentar to “Diebstahl von ausgesondertem Spinat”

  1. sulfat meint:
    23.Juni 2009 at 10:08 am

    Ich finde die Reaktion des Arbeitgebers komisch, abseits aller anderen Fragen wollte er doch an die Mitarbeiter alles verteilen - letztlich wird dann gekündigt, nur weil die Regeln des Verteilungsspiels verletzt sind. Das hat das Gericht nicht gesehen, ich stimme ja der Systematik zu, aber hier fehlt es einfach an einem Kündigungsgrund, der stark genug wäre. Daran ändert auch die vorweggeschaltete Abmahnung, wenns das gibt, nix, sonst dageich künftig, bei allem Respekt, alle, die sich die Achselhaare nicht im Sommer rasieren, fliegen raus, und berufe mich auf vorgeschaltete Abmahnung. Wetten, dass das bei Gericht nichts wird?

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