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Die schärfste Konkurrentin der Post ist die Briefzustellerin

Von Wolf Reuter | 28.März 2010

 Warnhinweis: Hier geht es nur um juristische Dogmatik, nicht um knackige oder abgedrehte Fälle.

§ 60 HGB ist eine zentrale Norm des Arbeitsrechts, die prima facie etwas Selbstverständliches bestimmt: Wer in einem Arbeitsverhältnis steht, darf weder für einen Konkurrenten des Arbeitgebers arbeiten noch ihm selbst Konkurrenz machen.

Weil das scheinbar so selbstverständlich ist, gibt es sehr wenige wegweisende Gerichtsentscheidungen und eine eher langweilige Literatur. Dass die Dogmatik von § 60 HGB deshalb unterentwickelt ist, zeigt sich schmerzlich, wenn komplexe Fälle zu entscheiden sind. Liest man die Pressemitteilung des BAG vom 24.03.2010 (Nr. 26/10) zum Verfahren 10 AZR 66/09, kommt man ins Grübeln. Eine gute Gelegenheit:

Die Briefsortiererin, nennen wir sie B, sortiert Briefe (das macht man in einer Sortierhalle, es ist keine Austrägerarbeit) bei einem, sagen wir, großen deutschen Postzustellunternehmen, beispielsweise der P-AG. Weil das nur Teilzeit ist, will sie ihr Gehalt aufbessern und für ein anderes Zustellunternehmen ein paar Stunden in der Woche Zeitungen austragen. Die P-AG verweigert ihr eine Nebentätigkeitserlaubnis. B klagt, verliert durch zwei Instanzen, gewinnt aber beim BAG. Die Begründung der Vorinstanz (das LAG München, aus unerfindlichen Gründen immer wieder auffällig durch wenig durchdachte Wettbewerbsurteile, wie in einem unserer früheren Beispiele) lässt eine klare Linie vermissen. Da heißt es, schon § 60 HGB verbiete Konkurrenztätigkeiten, außerdem folge das aus der Treupflicht. Dass es sich hier um eine Konkurrenztätigkeit handelt, hat das LAG nicht bezweifelt. In der Pressemitteilung des BAG heißt es dagegen, es sei zweifelhaft, ob nach “allgemeinen” Grundsätzen jede Tätigkeit für einen Wettbewerber ausgeschlossen sei. Jedenfalls seien hier die Interessen des Arbeitgebers nicht erheblich berührt. Außerdem gäbe es noch eine günstigere tarifvertragliche Klausel. Welche allgemeinen Grundsätze gemeint sind, bleibt ein wenig offen, wird aber sicher in der Entscheidung selbst nachgeholt. Na ja. Der einschlägige  Tarifvertrag lautet:

(1) Will der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit nachgehen, hat er diese rechtzeitig vor der Aufnahme dem Arbeitgeber unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers anzuzeigen.

(2) Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen, wenn infolge übermäßiger Beanspruchung des Arbeitnehmers durch die Nebentätigkeit die geschuldete vertragliche Arbeitsleistung beeinträchtigt werden kann oder Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs dagegen sprechen.

§ 60 Abs. 1 HGB lautet:

(1) Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweig des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

Was hat das miteinander zu tun? Sie haben Recht: Fast nichts.

Im Tarifvertrag geht es um Nebentätigkeiten. In § 60 HGB um Konkurrenz auf eigene oder fremde Rechnung. Das kann sich überschneiden. Aber schon 1963 urteilte das BAG, die “Geschäfte”, von denen § 60 HGB spricht, seien alle spekulativen, auf Gewinn abzielende Erwerbsgeschäfte (30.01.1963 – 2 AZR 319/62). Dem kann man zustimmen, einem Geschäft wohnt Spekulation (auf Gewinn) inne. § 60 HGB ist eine spezifisch wettbewerbsrechtliche Norm. Aber: Ein Arbeitsvertrag hat kein spekulatives Element. Die bloße Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist in aller Regel gerade schon definitorisch kein Verstoß gegen § 60 HGB. In Wahrheit geht es hier um eine nebenvertragliche Pflicht, den Konkurrenten nicht zu unterstützen. Sie ist universell anerkannt, aber in der Schnittstelle von Art 12 GG und § 60 HGB nicht ganz leicht zu strukturieren: Wenn nur Wettbewerb im Sinne von § 60 HGB gesetzlich verboten ist, aber der Arbeitnehmer durch Artikel 12 GG geschützt ist, müsste dann nicht alles andere erlaubt sein? Die Balance zu finden, ist schwer. Verträgen, auch Arbeitsverträgen, wohnt ein Gebot zur Rücksichtnahme inne. § 241 Abs. 2 BGB ist die richtige Norm:

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten

Es ist daher fair, wenn man dem Arbeitnehmer über § 60 HGB hinausgehende Beschränkungen auferlegt. Aber sie haben weder mit § 60 HGB etwas zu tun noch dürfen sie zu weit gehen. Das BAG kommt zum richtigen Ergebnis: Wenn eine Interessenbeeinträchtigung nicht erkennbar ist, wie hier, kann man so etwas nicht verbieten.

Das wird nicht vermeiden, dass die Entscheidung im nächsten Jahr vermutlich alle Kommentare zu § 60 HGB bereichern wird. Schade. Das trägt zur weiteren Verwischung der Konturen dieser Norm bei.


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