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Die scharfe Kritik der Frau Prof. Körber am Arbeitnehmerdatenschutzgesetz…ein Blick ins politische Ränkespiel

Von Wolf Reuter | 3.Februar 2011

Über das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz (das eigentlich “Beschäftigtendatenschutzgesetz” heißen soll, hier der Referentenentwurf) wird viel zu viel geschrieben. Erstens, weil es so ein Gesetz noch nicht gibt und es auch durch permanenten Beschuss von allen Seiten nicht wahrscheinlicher wird. Zweitens, weil es todlangweilig ist, denn es beinhaltet bislang weitgehend alten Wein in neuen Schläuchen.

Lustig ist aber ein Nebenaspekt. Da haben die Gewerkschaften gerade ihre eigenen Leute  zu einer Art Gefälligkeitsgutachten (hier einsehbar) überredet. Könnte man jedenfalls denken. Das “Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeitsrecht” ist wirklich nur Eingeweihten bekannt, gehört gewissermaßen dem DGB und kommt erwartungsgemäß zu dem Schluss, dass der Referentenentwurf totaler Müll sei.

Die Gefälligkeit im Rahmen des politischen Lobbyspiels ist dabei nicht ganz so schlimm, denn doll ist der Entwurf wirklich nicht. Darüber sollen andere schreiben. Eine größere Kanzlei, die einen ausgezeichneten Blog betreibt, hat über das noch inexistente Gesetz letztes Jahr vorsorglich schon einmal einen englischen Abriss verfasst, der natürlich super geschrieben ist. In Deutschland informieren wir auf Englisch eben auch schon über nicht existierende Gesetze.

Aber Englisch, das ist unser Thema. Die Gutachtenverfasserin, Frau Prof. Marita Körner ist nebenbei Professorin an der Bundeswehrhochschule. Hochschullehrer an den Bundeswehrhochschulen waren immer schon – sehr – streitbar (weiß man sei Prof. Michael Wolfssohn). Sie kritisiert auf S. 4 ihres Gutachtens:

“…Durch die bedenkenlose Übernahme des angloamerikanischen Begriffs der compliance – bezeichnenderweise wird der Begriff weder übersetzt noch definiert – als Türöffner für die Erhebung personenbezogener Informationen von Beschäftigten, kann der Arbeitgeber letztlich selbst bestimmen, welche Daten er für compliance-konformes Verhalten benötigt. “

“Compliance” ist in der Tat ein Mist. Da stimmen wir schon mit der Gutachterin überein. Mist, weil nach “Mobbing” und “Due Diligence” ein neuer angelsächsischer Begriff Einzug gehalten hat, den es eigentlich nicht geben dürfte, weil er nur Missverständnisse erzeugt. Und weil er auch falsche Prinzipien heranzieht (oder hatten die alle im BGB den Teil verschlafen, der von einer Sachmängelhaftung des Verkäufers – auch eines Unternehmens – ausgeht, diese aber aufhebt, wenn der Käufer alle Mängel schon kennt, weil er den Kaufgegenstand einer due diligence unterworfen, ihn also auf Herz und Nieren getestet hat? Halten Sie für Schwachsinn? Nun, ich bin nicht alleine: Fleischer/Körber, Betriebs-Berater 2001, S. 841 ff.).

Aber der Vorwurf, der Begriff Compliance komme im Gesetz(esentwurf) vor: Der ist falsch. Er steht im Entwurf nicht drin. Kann jeder nachlesen.

Das Wort steht allerdings in der Gesetzesbegründung. Da aber wird er allerdings nicht etwa, wie die Gutachterin schreibt, “bezeichnenderweise nicht definiert”. Es heißt auf S. 17 des Gesetzesentwurfs vielmehr wörtlich:

“…Compliance bedeutet in diesem Zusammenhang die Einhaltung aller relevanten Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Selbstverpflichtungen durch ein Unternehmen als Ganzes…”

Wie viel Definition wollen Sie denn noch, Frau Körner? Oder hatten Sie vielleicht einen anderen Gesetzesentwurf? Schön: Mit der Definition ist “Compliance” nichts anderes als “Rechtstreue”. Die war mal selbstverständlich. “Rechtstreue-Beauftragter” klingt aber doof. Also lassen wir es beim Compliance-Beauftragten, solche werden täglich ernannt, da kann man echt Karriere machen.

Diese Patzer verstellen den Blick auf vielleicht wertvollere Erkenntnisse, die Abwägung etwa, ab wann der Arbeitgeber Ersatzstaatsanwalt werden darf (oder nicht) und ob immer der Grundsatz gewahrt ist, dass Daten möglichst beim Beschäftigten selbst erhoben werden sollen. Die kommen im Gutachten aber so knapp und scharf daher, dass interessanterweise am Schluss alles verrissen ist, aber Lösungsvorschläge völlig fehlen. Der Schluss lautet dann wirklich simplizistisch:

“…Insgesamt müssen Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz erkennen lassen, dass das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschäftigten der Leitgedanke der Gesetzgebung ist…”

Da capo, da capo! (Applaus). Solche akademische Unterstützung brauchen wir weder in Theorie noch in Praxis.

Na und? Wir wetten, das liest ohnehin keiner. Die einen finden, dass sie das eh schon immer so gesehen haben. Die anderen, dass es eh schwachsinnig sei. Beide brauchen dazu keine weiteren Erkenntnisse. Politischer Alltag eben. Man müsste sich sonst ja mit Fragen herumschlagen, wie man einem Arbeitgeber Videoüberwachungen verbieten will, wenn er sicher ist, beklaut zu werden. Und all das seinem Elektorat erklären. Nee, lieber Gutachten schreiben (lassen).


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