Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« Rechtsverweigerung in Naumburg | Home | Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen Arbeitnehmer - das LAG München auf dem Holzweg »

Die Mißachtung der Justiz (noch mehr Emmely)…

Von Wolf Reuter | 10.Juli 2009

Da “Emmely” alle Gemüter und auch diesen Blog bewegt, sei noch eine Schattierung hinzugefügt. Volker Rieble lehrt Arbeitsrecht an der Universität München und hat sich in der aktuellen NJW (Heft 29, S. 2101) zu einem noch wenig besprochenen Aspekt der öffentlichen Kritik an Emmely (besser: An der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg durch Emmely und ihre Unterstützer) geäußert. Auszug aus dem Fazit:

Der Fall Barbara Emme ist kein Fall von Klassenjustiz - sondern ein Beleg dafür, dass die Bürger ihre (!) Justiz nicht verstehen. Das liegt kaum an der Justiz und ihren eindringlichen Kommunikationsversuchen als vielmehr an der Bereitschaft des Bürgers, frei von Kenntnis oder Bemühen um dieselbe und kraft eigener Empörung zu urteilen. Dies wird in verantwortungsarmer Weise von gerade jenen Presseorganen befördert, die sonst Verantwortung (bei anderen) anmahnen. Selbstredend dürfen auch Politiker als Vertreter der Ersten Gewalt Gerichtsschelte üben - aber nicht ohne Sachkenntnis. Das ist verantwortungslos, insbesondere wenn der Richter gedroschen wird, um Publikumssympathie einzuheimsen und im Wahlkampf Punkte zu machen.”

Da schließen wir uns ohne weiteren Kommentar mal zustimmend an.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Die Kinderfrage heute
Beck Gernsheim, Elisabeth
EUR 10,90
Publizistische Sorgfalt und redaktionelle Rechtspflichten
Rhode
EUR 42,00
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB
Jauernig
EUR 55,00
Handelsgesetzbuch: HGB
Koller / Roth / Morck
EUR 52,00
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Lackmann / Wittschier
EUR 15,50
Zwangsvollstreckungsrecht
Lackmann
EUR 29,90
Handbuch Mediation
Haft / von Schlieffen
EUR 128,00
UWG

EUR 12,00
Marken und Kennzeichenrecht
Lange
EUR 118,00
Handbuch des Entgeltmanagements
Zander / Wagner
EUR 48,00
Handbuch des Entgeltmanagements
Zander / Wagner
EUR 48,00
Versicherungsaufsichtsgesetz: VAG
Fahr / Kaulbach / Bähr
EUR 78,00
Einführung in das US amerikanische Strafrecht
Dubber
EUR 19,80
Insolvenzrecht
Ehricke / Biehl
EUR 19,90
ZVG: Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Böttcher
EUR 62,00
Deliktstypen zum Schutz kollektiver Rechtsgüter
Anastasopoulou
EUR 56,00
Assessment Center
Hell
EUR 9,50
Internationales Steuerrecht
Frotscher
EUR 29,00
EU Insolvenzverordnung: EuInsVO
Haß / Huber / Gruber / Heiderhoff
EUR 36,00
Zivilrechtliche Anwaltsfälle in Studium und Examen
Teichmann / Mattheus / Kainer
EUR 24,90


Topics: Grundsätzliches |

9 Kommentare to “Die Mißachtung der Justiz (noch mehr Emmely)…”

  1. Liz meint:
    10.Juli 2009 at 2:45 pm

    dito !
    und zwar schon hier:
    http://tinyurl.com/kkl839

  2. Wolf Reuter meint:
    10.Juli 2009 at 4:47 pm

    Liebe Liz,

    danke für die Zustimmung und Ihr Blog (Jus@Publicum) ist wirklich super.

    Wolf Reuter

  3. Michael Weinberg meint:
    13.Juli 2009 at 8:59 am

    Ein wenig Geschichte sollte hier nicht schaden :

    Der Grundstein für die Verdachtskündigung wurde beim RAG (Reichsarbeitsgericht) 1934 durch die Bestätigung eines LAG-Urteils gelegt.

    Präsident des Reichsarbeitsgerichtes damals : Oegg, Friedrich (Wilhelm Eugen)*8.5.1870 Lohr a.M./Bayern †1959 n.e.

    1898 Staatsanwalt in Aschaffenburg
    1899 Amtsrichter Würzburg
    1901 Staatsanwaltschaft Würzburg
    1904 Landgerichtsrat in Würzburg
    1911 Oberlandesgerichtsrat in München und Hilfsrichter am Reichsgericht Leipzig
    seit 1913 Reichsgerichtsrat
    seit 1925 Senatspräsident am Reichsgericht
    1927 zugleich Präsident des Reichsarbeitsgerichts
    1937 Ruhestand
    Dr. jur. h.c.

    ….
    Nach der Machtübernahme Hitlers und seiner Nationalsozialisten unterlag die Zentrumspartei in Köln bei den Kommunalwahlen vom 12. März 1933. Die NSDAP enthob Adenauer, der unter anderem beim Besuch eines nationalsozialistischen Führers in Köln diesem den Handschlag verweigerte, seines Amtes als Oberbürgermeister und wenig später auch vom Amt als Präsident des Preußischen Staatsrats.
    ….
    Im Januar 1933 wurde Leuschner in den Bundesvorstand des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbunds (ADGB) gewählt. Im April gab Leuschner, nach der nationalsozialistischen Machtübernahme von den Nazis zum Rücktritt gezwungen, sein Amt als hessischer Innenminister auf. Da er als faktischer Gewerkschaftsführer standhaft die von Robert Ley gewünschte Zusammenarbeit mit den Nationalsozialisten verweigerte, kam es im Mai desselben Jahres zu seiner Inhaftierung. …

    MfG

    M. Weinberg

  4. Wolf Reuter meint:
    13.Juli 2009 at 9:15 am

    Sehr geehrter Herr Weinberg,

    Das ist interessant, ich habe aber keine eigenen Erkenntnisse dqarüber und poste Ihren Kommentar daher erst einmal ohne weitere eigene Anmerkung. Allerdings helfen historische Betrachtungen zwar der Transparenz, aber sie haben ihre Grenzen. Dass es in Deutschland überhaupt einen so verfestigten Kündigungsschutz gibt - Kündigungsschutzgesetz, Klagemöglichkeiten durch drei Instanzen - ist ein länderspezifisches und vor allem kein klassisch “linkes” Phänomen. Bernd Rüthers hatte 1998 (Arbeitsrecht und ideologische Kontinuitäten? - NJW 1998, 1433) darauf hingewiesen, dasss unser Kündigungsschutz eine Wurzel im Nationalsozialismus hat. Bei der Quellenlektüre kann einem schon mal schlecht werden, der Vergleich von Kündigungsschutz und “Volksehe” etwa ist damals gezogen worden. Aber was sagt das über den Kündigungsschutz - oder in unserer Sache über die Verdachtskündigung - von heute aus? Letztlich sind solche Systeme relativ ideologiefrei. Die DDR kannte z.B. gar keinen Kündigungsschutz, wußten Sie das? Nach 20 Jahren im Betrieb hatte man drei Monate Kündungsfrist. Ideologisch betrachtet, ist das eigentlich unverständlich, war aber nie ein Aufreger. Es gibt sogar eine wissenschaftlich angehauchte Auseinandersetzung in der Dietz-Kommentierung des DDR-ArbGB mit dem System des KSchG und dem BAG, das die ideologischen Kontinuitäten mit der NS-Zeit aufgreift. Ich meine, der Erkenntniswert ist eben begrenzt.

  5. Wolf Reuter meint:
    14.Juli 2009 at 11:31 am

    Sehr geehrte Herr Reuter,

    den Kündigungsschutz gibt es, meiner Kenntnis nach, nicht nur im Arbeitsrecht, sondern z. B. auch im Mietrecht - oder?

    Hierbei ging und geht es u. a. oft darum, inwieweit Kündigungen unverhältnismäßigen, existenzbedrohenden Schaden für den Betroffenen anrichten können. Der Kündigungsschutz hätte seinen Ursprung dann wohl eher im BGB.

    Das “Kündigungsschutzgesetz” im AR ist dann praktisch eine Modifikation dieses Prinzips - mehr nicht. Im Vorfeld wurden z. B. Kündigungsfristen eingeführt (vor der Nazizeit) oder Gründe festgelegt, die eine Kündigung wegen bestimmter Sachverhalte ausschlossen.

    Sicher ist, dass die NAZIS jedenfalls nicht das BGB erfunden haben. Sie waren aber die Erfinder einer totalitären Justiz, die durch die bürgerlichen, deutsch konservativen Richter(oft mit antisemitischer Einstellung) in dieser Zeit umgesetzt oder sogar mitentwickelt wurde.

    Hierzu ein bisschen Lektüre.

    „Kurt Lewin in Leipzig gehörte zu den ersten jüdischen Juristen, die aus ihren
    Ämtern entfernt wurden. Bereits am 31. März 1933, eine Woche vor dem Inkraft­
    treten des BBG und einen Tag vor dem „Judenboykott“ am 1. April, bestimmte
    eine so genannte Umdruckverordnung: „Durch die im Ausland betriebene, er­
    logene Greuelpropaganda gegen Deutschland ist eine solche Unruhe ins Volk
    getragen worden, daß zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit im
    Geschäftsbereiche des Justizministeriums mit Ermächtigung des Herrn Reichs­
    kommissars von Killinger gemäß der Verordnung vom 28. März 1933 in Verbin­
    dung mit Art. 48 Abs. V der Reichsverfassung folgendes verordnet wird:“

    Seite 16
    http://www.justiz.sachsen.de/download/Broschuere-Endfassung.pdf

    Die Verdachtskündigung ist somit ein Produkt diese Geistes. Leider wurde dieser Geist durch weitere Urteile in der bundesdeutschen Zeit manifestiert.

    Z. B. 1955 (Entnazifizierung ?!)

    Und so nahm das Verhängnis seinen Lauf. Heute beurteilen einige Juristen diese Form der Rechtsprechung als moralisch integer ein.

    Unkenntnis, Naivität, Böswilligkeit?

    Ist die Verdachtskündigung nicht so eine Art trojanischens Pferd im bundesdeutschen Arbeitsrecht - erkoren von NAZIS bzw. auch restaurativen antisemitischen Kreisen in der bundesdeutschen Justiz?

    Wenn das so wäre, wenn z. B. im Urteil von 1934 der Beschuldigte Buchmacher ein Jude, oder ein SPDler, ein unbequemes Mitglied der Zentrumspartei, ein Gewerkschafter war, dass ein Arbeitgebr loswerden wollte, dann würde sich die bundesdeutsche Justiz selbst missachten, wenn Sie an dieser Rechtssprechung festhielte - oder?!

    MfG

    Michael Weinberg

  6. Wolf Reuter meint:
    14.Juli 2009 at 5:11 pm

    Sehr geehrter Herr Weinberg,

    ich schätze Ihre intensive Befassung mit dem Thema sehr und freue mich über einen solch ausführlichen Diskussionsbeitrag. Auf diesem Blog habe ich die Regel ausgegeben, dass alle Kommentare gepostet werden, die nicht beleidigend sind. Deshalb ist Ihr Beitrag veröffentlicht.

    Inhaltlich aber kann ich Ihnen nicht mehr folgen. Ich habe Schwierigkeiten, Ihre Ausführungen überhaupt in einen Zusammenhang mit der Rechtsfigur der Verdachtskündigung zu bringen. Definitiv falsch ist es, sie in eine Nähe zum NS-System zu rücken und mit den geschilderten Ereignissen hat sie rein gar nichts zu tun.

    Dass der deutsche Kündigungsschutz seine Wurzel im Nationalsozialismus hat, ist von Rüthers sehr präzise erforscht und darf als historische Tatsache gelten, für die auch bekannte Juristenpersönlichkeiten stehen, etwa Nipperdey. Ich hatte schon darauf hingewiesen, dass die historische Wurzel aber dennoch wenig über die jeweilige Regelung im heutigen Umfeld aussagt. Auch unser Wettbewerbsrecht hat teilweise “Naziwurzeln”, deshalb ist es nicht per se verdammenswert. Beiden gemein ist natürlich auch, dass nur das Prinzip im Dritten Reich wurzelt, die Regelungen sich aber entwickelt haben.

    Falsch ist, dass der Kündigungsschutz für Miete und Arbeitsverhältnis seinen Ursprung im BGB hat. Im Gegenteil. Das BGB sieht alle Subjekte als gleichgeordnet an und kannte als einzigen Schutz die Kündigungsfrist. Dass man soziale Programme im Mietrecht später ins BGB, im Arbeitsrecht in Sondergesetze (KSchG) ausgelagert hat, ist Zufall.

    Mit besten Grüßen

    Wolf J. Reuter, LL.M.
    Rechtsanwalt

  7. Miriam S. meint:
    14.Juli 2009 at 5:19 pm

    Gibt es noch sinnlosere Diskussionen??? Hallo??? Lieber Herr Weinberg, verzeihen Si emir, das ist doch haarsträubenden Unfug!!! Paragraf 626 BGB erlaubt eine Kündigung, wenn das weitere Festhalten an Arbeitsvertrag unzumutbar ist. Warum soll die Unzumutbarkeit nicht auch dann vorliegen, wenn man einen nicht auszuräumenden und schwerwiegenden Verdacht gegen den Arbeitnehmer hat, dass er einen besch… betuppt? Das kann keiner der Kritiker beantworten. Mit Nazis hat das ausnahmsweise gar nix zu tun.

  8. Michael Weinberg meint:
    15.Juli 2009 at 9:40 am

    Sehr geehrter Herr Reuter,

    vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Geduld. Als Schüler auf der Schulbank eines Juristen, muss ich trotzdem noch folgende Anmerkungen machen.

    “Dass der deutsche Kündigungsschutz seine Wurzel im Nationalsozialismus hat, ist von Rüthers sehr präzise erforscht und darf als historische Tatsache gelten”

    Historische Tatsachen?

    9. Juli 1926 : Angestellten- Kündigungschutzgesetz

    Soviel zu dieser These. Sie würden wahrscheinlich schreiben : Diese These ist falsch. Mir erscheint diese These fragwürdig.

    Zum Kündigungschutz :
    Das ist eher indirekt zu sehen. Das BGB definierte lange Zeit eine “Formen des Kündigungschutzes” in vielen Bereichen, ohne dies in einem Gesetz festzuschreiben, indem eben die Gründe definiert wurden, wann und wie eine Kündigung möglich sei. Das ist wohl eine Sache der Herangehensweise.

    MfG

    M. Weinberg

  9. Michael Weinberg meint:
    15.Juli 2009 at 11:03 am

    Sehr geehrte Frau Miriam S.,

    wenn jemand Gesetze und Richterrecht hinterfragt, ist das eine Sache der Ethik und Zivilcourage. Das ist weder “sinnlos”, noch hat es etwas mit “haarsträubendem Unfug” zu tun. Das ist eher demokratische Gesinnung.

    Ob man jemanden aufgrund eines Verdachtes, einer Vermutung, einer Annahme, einer Theorie, einer These kündigen darf, ist nicht nur eine Frage der Ethik, sondern auch eine der Logik.

    In der Wissenschaft ist eine Theorie oder These eben kein Gesetz. Das hat seinen guten Grund, weil es für eine Theorie nicht eindeutige Beweise gibt, lediglich Beobachtung (Experimente) belegen, dass Teile der Theorie richtig sein könnten. Es gibt Ausnahmefälle und am Ende kann sich die Theorie als falsch erweisen.

    Im Strafrecht gilt genau deswegen z. B. :
    Im Zweifel für den Angeklagten und trotzdem kommt es selbst hier zu Justizirrtümern.

    Beschuldigte Arbeitnehmer werden in Deutschland gekündigt, auch wenn die Vermutung=Theorie der Richter falsch sein könnten. Diesen, doch etwas zynischen, (den Arbeitnehmern “zumutbaren?!”) Charakter der Verdachtskündigung, gilt es zu hinterfragen - mehr nicht.

    Die Frage, ob man “Für” oder “Gegen” die Verdachtskündigung plädiert, ist oft sehr stark mit den eigenen Interessen verknüpft. Die Objektivität bei diesem Thema zu bewahren, fällt offensichtlich deswegen sehr schwer.

    MfG

    M. Weinberg

Kommentare