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Die Kündigungsfristenregel nach § 622 Abs. 2 BGB ist endgültig ein Verstoß gegen Unionsrecht!

Von Wolf Reuter | 20.Januar 2010

 Lange war es erwartet worden, überraschend ist es nicht:

Heute hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.01.2010 - C-555/07) in Luxemburg entschieden, dass § 622 Abs. 2 BGB gegen europäisches Recht verstößt.

Nach dieser Vorschrift staffeln sich die Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis; je mehr Betriebszugehörigkeit, desto länger die Frist.

Gegen diese Logik könnte man sicher auch einiges einwenden, aber die deutschen Landesarbeitsgerichte (so das LAG Berlin-Brandenburg und das - hier vorlegende - LAG Düsseldorf) hatten es mit dem Teil des Gesetzes zu tun, in dem zusätzlich angeordnet wird, dass bei der Bestimmung der Betriebszugehörigkeit nur Zeiten nach dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden.

Diese Bestimmung anders als “willkürlich” zu bezeichnen, ist ohnehin schwer (und sie ist jetzt ja auch obsolet, siehe unten), denn warum nicht das 23. oder 27 Lebensjahr, lässt sich eben beim besten Willen nicht erklären, ebenso wenig, wie eine solche Grenze überhaupt, gar historisch, erklärbar ist: Es gab schließlich einmal Erwerbsbiografien, bei denen die Arbeit mit dem 15. Lebensjahr begann (wir hatten einmal einen leitenden Bankmitarbeiter, der so schon vor der Rente auf 45 Jahre Betriebszugehörigkeit kam!). Nach der geltenden Fassung von § 622 Abs. 2 BGB blieben damit 10 Jahre Betriebszugehörigkeit einfach außer Acht.

Wichtiger noch als dieses - in der Sache völlig richtige - Verdikt über die von der Fachliteratur lägst versenkte Vorschrift ist der Umgang des EuGH mit solchen nationalen Bestimmungen, die - wie § 622 Abs. 2 BGB - trotz eindeutigen Verstoßes gegen das jetzt korrekterweise “Unionsrecht” (von Europäische Union) genante Europarecht - dennoch einfach nicht korrigiert werden.

Was tut man denn (als Gericht z.B.), wenn vermeintlich “höherrangiges” Recht (so Unionsrecht im Verhältnis zu nationalem - deutschen - Recht) etwas verbietet, dass das nationale Recht erlaubt, gleichzeitig der nationale Gesetzgeber aber sich weigert, zu reformieren, oder durch schlichte Untätigkeit jede Änderung sabotiert (so hier geschehen)? Für ein Gericht steht die Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB ja unverändert im Raum - kann es den Wortlaut einfach ignorieren, weil der EuGH sagt, dieser Wortlaut verstoße gegen europäisches Recht?

Für ein vergleichbares Phänomen in Deutschland lautet die Antwort “nein”. Hier gibt es verschiedene Gesetze, die gegen die Bundesverfassung (Grundgesetz) verstoßen.

Die auf diesem Blog mehrfach angesprochenen Vorschrift des § 83 Abs. 3 Satz 3 des Berliner Personalvertretungsgesetzes ist so ein Beispiel: 1995 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Personalvertretungsrechte, die einer Einigungsstelle (wenn sie so besetzt ist, wie es z.B. in Berlin der Fall ist) die letzte Entscheidung darüber überlassen, ob ein Mitarbeiter gekündigt werden darf, verfassungswidrig seien.

Leider ist diese Entscheidung zu einem anderen Gesetz gleichen Inhalts (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) ergangen, und nur dieses Gesetz wird durch das Urteil unmittelbar für nichtig erklärt. Die anderen Bundesländer mit gleichlautenden Regeln haben sich seither gedrückt, eine verfassungskonforme Fassung der Gesetze zu verabschieden.

Ein Gericht kann grundsätzlich ein solches bestehendes Gesetz nicht ignorieren, sondern muss im Einzelfall das konkrete Gesetz dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, Artikel 100 GG.

Oft behilft man sich indes mit einer sog. verfassungskonformen Auslegung. Schwierig ist aber, ob das gegen den eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift möglich ist, denn das käme ja einer “Verwerfungskompetenz” gleich, die Artikel 100 GG nun einmal dem BVerfG vorbehält; es macht ja keinen praktischen Unterschied, ob man ein Gesetz ignoriert oder ausdrücklich für nichtig erklärt.

Wegen dieses Wortlautproblems gestaltet sich eine “konforme Auslegung” von § 622 Abs. 2 BGB ohnehin schwierig, denn das 25. Lebensjahr steht da nun einmal drin. Jetzt handelt es sich bei dem Rechtsverstoß aber eben nicht um einen solchen gegen das GG (worüber man nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz, Art. 3 GG, nachdenken könnte), sondern gegen Unionsrecht. Lange haben die deutschen Gerichte auch hier mit einer “richtlinienkonformen” oder “europarechtskonformen” Auslegung gearbeitet, die sicher hier an die Wortlautgrenze stößt.

Bliebe man dabei stehen, würde das bedeuten: Dass der EuGH in einem Einzelfall klar entschieden hat, gilt eben nur für diesen Fall. Das deutsche Arbeitsgericht wäre an den Wortlaut von § 622 Abs. 2 BGB nach wie vor gebunden und müsste entweder (wenn die Überzeugung des EuGH teilt) das Verfahren in Luxemburg vorlegen, oder eine andere Auffassung haben und gegen den Kläger entscheiden. Der könnte sich mangels eines eigenen Beschwerderechts nicht unmittelbar wehren, sondern muss durch die Instanzen schreiten. Jedenfalls hätte die breite Masse der Arbeitnehmer von der Entscheidung des EuGH erst einmal nichts. Man kann das schade finden, im Hinblick darauf, dass das nach dem oben Gesagten auch die Lage bei Verfassungsverstößen in Deutschland ist, wäre es aber hinnehmbar.

Der EuGH ist da ungeduldiger. Seit einigen Jahren treibt er den Pflock der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in den deutschen Rechtskörper. Er verlangt letztlich - das ist auch dieser Entscheidung wieder zu entnehmen - dass deutsche Gerichte den Wortlaut ihrer Gesetze ignorieren, wenn sie gegen Unionsrecht verstoßen. Das schafft eine effektive Rechtsanwendung, aber auch eine erstaunliche Diskrepanz: Unionsrecht ist damit durchsetzungsstärker als unsere eigene Verfassung. Verstößt ein Gesetz gegen das GG, fehlt es ja - siehe oben - gerade an einer Verwerfungskompetenz; es muss dem BverfG vorgelegt werden; derselbe Richter kann aber alleine entscheiden, wenn der Verstoß gegen europäisches Recht evident ist.

So wird aus einer Kleinigkeit wie der Regelung der Kündigungsfristen eine Sache von nationaler Bedeutung für das Rechtssystem.


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Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |

Ein Kommentar to “Die Kündigungsfristenregel nach § 622 Abs. 2 BGB ist endgültig ein Verstoß gegen Unionsrecht!”

  1. Wolf Reuter meint:
    20.Januar 2010 at 5:13 pm

    Wow, wow…die Koalition reagiert schnell, das gesamte deutsche Arbeitsrecht soll auf den Prüfstand. Das gilt natürlich nur für mögliche Kollisionen mit der Diskriminierungsrichtlinie (wir hatten schon gehofft, es komme zu einer Reform des Arbeitsrechts). Aber was die Mädels und Jungs aus der SPD_Fraktion sich da leisten? Achtung, das ist starker Tobak:

    “Aus Sicht der SPD-Fraktion sind Nachbesserungen im Arbeitsrecht längst überfällig. “Es muss Schluss damit sein, dass die Bundesregierung ein in Teilen europarechtswidriges Arbeitsrecht duldet”, sagte die arbeitspolitische Sprecherin der SPD, Anette Kramme, der “Neuen Osnabrücker Zeitung”.

    Guten Abend - wer hatte denn in den letzten Jahren die Regierung gestellt - und das AGG selbst eingeführt, also die Richtlinie (falsch) umgesetzt?

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