Reuter Arbeitsrecht

Wer schreibt hier?

Dieses Blog ist ein Service des Berliner Rechtsanwalts und Fachanwalts für Arbeitsrecht Wolf Reuter, LL.M..

Themen

Links


Neuste Kommentare:


« Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse unzulässig | Home | Emmely - Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigt ihre Kündigung »

Die Heldin von Berlin - Oder: Ist die Verdachtskündigung ein “Skandal an sich?”

Von Wolf Reuter | 8.Februar 2009

Gedanken zum Fall Emmely oder Barbara E. gegen Kaisers (das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wird darüber am 24.2.2009 entscheiden).

Emmely - oder Barbara E., wer denkt sich eigentlich die Tarnnamen aus? - erhitzt die Gemüter. In einer Woche 15 Einträge bei Google News, zahllose Talkshowbeträge, Rudolf Dressler fordert bei Anne Will eine Grundsatzentscheidung des BAG. Jeder hat was zu dem Fall zu sagen, wir auch?

Ja, auch wenn es mittlerweile wirklich jeder tut.

Erstens etwas nicht juristisches, ausdrücklich. Liebe Supermarktkette Kaisers, genießt doch Euren Sieg beim Arbeitsgericht und auch den - zu erwartenden - beim Landesarbeitsgericht. Und dann stellt die Dame wieder ein, das ist aus - nicht juristischen - Gründen absolut richtig. Alle in Eurem Laden wissen jetzt, dass Ihr Euch das nicht bieten lasst. Und: Ihr würdet wirklich Gnade vor Recht ergehen lassen, das ist nicht zuletzt eine christliche Tugend (die Stärke der sog. Humanisten, die jetzt am lautesten zu Barbara E. stehen, ist das ja nicht gerade, die verdammen lieber das Recht an sich).

Zweitens, zur Sachlage. Alle betonen in der Diskussion, sie fänden “persönlich” das Urteil einen “Skandal”, vor allem, weil “Verdachtskündigung” ja hieße, dass, anders als im Strafrecht, eine tat nicht nachgewiesen werden muss, um eine Kündigung zu rechtfertigen - aber man wolle sich nicht einmischen, denn natürlich kenne man - “persönlich” - den Fall ja auch nicht genau, das sei das Problem bei Gerichtsentscheidungen. Das gilt nicht. Der “Fall” ist veröffentlicht. Er ist auf der Datenbank der Berliner und Brandenburger Gerichte unter seinem Aktenzeichen (2 Ca 3632/08) jederzeit im Volltext aufzufinden und nachzulesen (http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/). Das Urteil enthält auch alle ernsthaften Diskussionbeiträge zum Thema “Verdachtskündigung”, die von den Gerichten bislang geäußert wurden. Also lese jeder vor der Kommentierung in der Öffentlichkeit oder schweige auf immer.

Drittens, zur Verdachtskündigung. Dass die ein “Skandal” sei, betonte der Rechtsanwalt von Barbara E. lt. Urteil (Rd.-Nr. 10 und 46) angeblich bei jeder Gelegenheit, und auch Rudolf Dressler schien das bei Anne Will so zu sehen. Sie ist kein Skandal. Wer das nicht bereits nach der Lektüre des Urteils merkt, oder daran, dass sie in der Fachliteratur (von gewerkschaftsnahem Bund-Verlag bis zu so unbegreiflich kaltherzigen Arbeitgeberanwälten wie Herrn Dr. Bauer oder auch mir selbst) und bei den Gerichten keine Feinde hat, sollte Folgendes sehen: Im Strafrecht ermitteln Staatsanwaltschaft und Polizei. Sie vertreten die Öffentlichkeit. Sie können Wohnungen durchsuchen oder auch Schreibtische, Geldbörsen beschlagnahmen, wenn Pfandbons drin sind, Leute verhaften und “grillen” etc. Dann darf man auch verlangen, dass man nur verurteilt wird, wenn die Schuld nachgewiesen wird. Und der Staatsanwalt kann die Auffassung vertreten, die Sache interessiere die Öffentlichkeit nicht, und deshalb auch von einer Verfolgung absehen. Außerdem werden im Strafrecht Leute eingesperrt, das wird ganz gerne mal vergessen.

Im Arbeitsrecht wird keiner eingesperrt, Lieber Herr Dressler (stellvertretend für alle anderen). Der Arbeitgeber kann auch die beschriebenen Zwangsmaßnahmen nicht durchführen, um die Wahrheit ans Licht zu bringen. Aber muss er deshalb mit jemandem zusammenbleiben, von dem der Verdacht nicht abzuwaschen ist, dass er ihn beklaut? Nein. Deshalb Verdachtskündigung. Sie kostet nur den Arbeitsplatz, schlimm - aber kein Gefängnis. Die SED hat Leute auch auf Verdacht hin eingesperrt, deshalb sind ihre Äußerungen heute dazu (ach ja, die “Linke”) auch so unfreiwillig komisch.

Viertens, wie kann es sein, dass 30 Jahre im Betrieb dabei egal sind. Sind sie nicht. Es gibt eine Interessenabwägung. Nur ist hier Barbara E. ihr eigenes Opfer (oder das der uneinsichtigen Haltung ihres Anwalts). Auszug aus dem Urteil:

“Aber auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte und unter Berücksichtigung des nicht sehr hohen Vermögensschadens war im vorliegenden konkreten Fall der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Wesentlich im Rahmen der Einzelfallabwägung als Konkretisierung des wichtigen Grund ist, ob trotz Belastungen des Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit für die Zukunft ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis zumutbar ist, weil die Störung keine oder ggf. nur geringe Auswirkungen für die Zukunft hat … Bei Vorliegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber oder bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber ist zwar das Vertrauensverhältnis regelmäßig auch für die Zukunft zerstört, jedoch ist zu erwägen, ob im Einzelfall eine Wiederherstellung des Vertrauens, das ein Festhalten am Arbeitsverhältnis zumutbar macht, möglich ist…Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont, dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten aus ihrer Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der Arbeitnehmer klar, dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straft als nicht so gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für die Zukunft keinerlei Vertrauen haben, dass eine Schädigung seines Eigentums und Vermögens in Zukunft unterbleibt. Dabei ist weiterhin zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Kassiererin mit Verkaufstätigkeit beschäftigt wurde und damit dauerhaft Zugriff auf das Eigentum der Beklagten hat. Sie wird also in einem besonders sensiblen Bereich beschäftigt, bei dem das Vertrauen auf ein redliches, vertragsgerechtes Verhalten besonders wichtig ist. Dies macht eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar.”

Don Quixote ist ein schlechter Ratgeber.


Verwandte Artikel


Literatur zum Thema

Die Station in Strafsachen
Ernemann / Fuhse / Johannsen / Kraak / Palder / Pfordte / Westphal
EUR 16,00
Internationales Vertragsrecht
Ferrari / Kieninger / Mankowski / Otte / Saenger / Staudinger
EUR 138,00
Die Deutsche Bank 1870 1995
Gall, Lothar / Feldman, Gerald D. / James, Harold / Holtfrerich, Carl Ludwig / Büschgen, Hans E.
EUR 39,90
Partnerschaftsgesellschaftsgesetz: PartGG
Meilicke / Graf von Westphalen / Hoffmann / Lenz / Wolff
EUR 38,00
Gerichtskostengesetz. Justizvergütungs und entschädigungsgesetz: GKG JVEG
Binz / Dörndorfer / Petzold / Zimmermann
EUR 68,00
Mustersammlung Erwachsenenvormundschaft
Geiser / Langenegger / Minger / Mosimann / Nicod
EUR 35,00
Unterhalt Edition 1 / 2007
Müller / Hoffmann
EUR 99,00
Disziplinarrecht und Zulassungsentziehung
Ehlers / Hesral / Reinhold / Steinhilper / von Strachwitz Helmstatt
EUR 50,00
Deutsches Wirtschaftsrecht
Cebulla / Rodenbeck
EUR 25,00
Das neue Schuldrecht
Haas / Medicus / Rolland / Schäfer / Wendtland
EUR 38,00
Wörterbuch der Rechts und Wirtschaftssprache = Dictionary of Legal and Commercial Terms Teil 2: Deutsch Englisch
Romain / Byrd / Thielecke
EUR 77,00
Beck`scher PostG Kommentar
Badura / v. Danwitz / Herdegen / Sedemund / Stern
EUR 84,00
Rechtsstellung der Führungskräfte im Unternehmen
Hansen / Kelber / Zeißig / Breezmann / Confurius
EUR 84,00
Die beschränkte Steuerpflicht im Einkommen und Körperschaftsteuerrecht
Gassner / Lang / Lechner / Schuch / Staringer
EUR 76,00
Der Mietprozess
Beierlein / Kinne / Koch / Stackmann / Zimmermann
EUR 59,00
Handelsgesetzbuch: HGB
Baumbach / Hopt
EUR 78,00
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft SE
Nagel / Freis / Kleinsorge
EUR 48,00
Kommentar zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Ringleb / Kremer / Lutter / v. Werder
EUR 98,00
Zwangsverwaltung
Haarmeyer / Wutzke / Förster / Hintzen
EUR 68,00
Strafgesetzbuch : StGB
Lackner / Kühl
EUR 50,00


Topics: Alltag im Arbeitsrecht, Grundsätzliches |

7 Kommentare to “Die Heldin von Berlin - Oder: Ist die Verdachtskündigung ein “Skandal an sich?””

  1. Bernward Meier meint:
    25.Februar 2009 at 2:39 am

    Sehr geehrter Herr Reuter,
    der “Skandal” ist die Einführung der Verdachtskündigung durch das BAG. Hier erweisen sich Juristen abermals als Schafherde bestimmter politischer Tendenzen, die seit Jahren in vielen Rechtsbereichen die Umkehrung der Beweislast vorantreiben.
    Der Skandal ist weiterhin im konkreten Fall, daß die Kaiser’s-Tengelmann AG nicht sofort Strafanzeige wegen Unterschlagung eingereicht hat. Falls Frau E. wirklich eine Straftat begangen hat - so hätte es geklärt werden können.
    Ich habe Arbeitsrichter erlebt, die bereits in der Güteverhandlung oder aber spätestens im erstinstanzlichen Verfahren beim Vorwurf einer strafbaren Handlung den Staatsanwalt eingeschaltet haben. Erst wenn der Sachverhalt strafrechtlich geklärt ist, wird beim Arbeitsgericht überhaupt weiter verhandelt.
    Der Arbeitsrichter maßt sich nicht an, über einen Unterschlagungsvorwurf zu urteilen: das ist ein akzeptabler Standpunkt.
    Der Journalist Kienzle hatte Unrecht, als er in der ZDF-Sendung “Kerner” behauptete, das Urteil sei ein Rückfall ins 19.Jahrhundert. Wenn man die “Motive zu dem Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich” aus dem Jahr 1896 studiert, stellt man fest, daß das 19.Jahrhundert z.T. juristisch fortschrittlicher war als das 20. und 21. Jahrhundert.
    Mit freundlichen Grüßen
    bernward meier
    P.S.: Juristen und Politiker sollten mal wieder die Schriften des ehemaligen Justizministers und Rechtsphilosophen Gustav Radbruch lesen. Nur ein Ratschlag. Kennt den noch jemand?

  2. Wolf Reuter meint:
    25.Februar 2009 at 12:34 pm

    Lieber Bernward Meier,

    Wer so starke Worte wählt wie Sie, muss sich Kritik gefallen lassen. Haben Sie den Blog-Beitrag eigentlich gelesen? Wie steht es mit dem Urteil des Arbeitsgerichts, das ausgezeichnet begründet ist – haben Sie das auch gelesen? Wenn ja, würden Sie nicht wieder von Strafrecht anfangen. Verdachtskündigungen haben mit Strafrecht nichts zu tun. Sie erfordern nicht einmal den Verdacht einer Straftat. Das Verdachtsmoment muss sich nur auf einen Umstand beziehen, der ein weiteres Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar macht. Das steht, weil Sie auf die Rechtsgeschichte anspielen, in einer Vorschrift (§ 626 Absatz 1 BGB), die es auch 1899 schon gab. Was wollen Sie denn? Dass Arbeitgeber das Recht bekommen, Ihre Arbeitnehmer auszuschnüffeln, nur, um den sog. Tatnachweis zu liefern, kann es doch wohl nicht sein, oder? Was die Beweislast anbelangt: Die liegt beim Arbeitgeber. Immer. Auch hier. Das Landesarbeitsgericht hat nach Presseberichten mehrstündig Beweis darüber erhoben, ob hinreichende Tatsachen für einen Verdacht vorliegen. Die muss es nämlich geben. Wenn Sie mal als Arbeitgeber oder Anwalt versucht hätten, eine Verdachtskündigung durchzusetzen, wüssten Sie, dass die Anforderungen mehr als hoch sind.

  3. Bernward Meier meint:
    26.Februar 2009 at 1:35 am

    Sehr geerter Herr Reuter,
    man kann, wie der Richter Heribert Prantl heute in der SZ, den Vorwurf der Klassenjustiz erheben. Dies war nicht meine Argumentation. Ich argumentiere: Die Rechtsprinzipien der aufgeklärten Jurisprudenz werden durch die Umkehr der Beweislast ausgehebelt. Egal, wie das BAG entschieden hat.
    Auf der Website des LAG Berlin-Brandenburg heißt es:
    “Bei Begehung von Straftaten durch den Arbeitnehmer sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; der Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten auch nur einmalig dulden werde.”
    Dazu: Eine Straftat wurde durch keine Strafkammer festgestellt. Es wurde nicht einmal eine Strafanzeige eingereicht.
    Mein Kommentar, nach wie vor: die juristische Konstruktion der “Verdachtskündigung” ist verfassungswidrig.
    Mit freundlichen Grüßen
    bernward meier
    P.S.: Wie willkürlich, je nach politischer Zusammensetzung des BAG, dort geurteilt wird, schildert sehr schön Uwe Wesel in seinem Buch “Fast alles, was Recht ist”, S.375pp.(NJW 1989,S.606) Das BAG hebelt sich selbst aus und kassiert seine eigenen Grundsatzurteile. Bitte nicht so schriftgläubig sein, stattdessen die gesellschaftlichen Zusammenhänge sehen.

  4. Wolf Reuter meint:
    26.Februar 2009 at 9:57 am

    Sehr geehrter Herr Meier,

    Sie schreiben gezielt an den Kernargumenten vorbei.

    Erstens:

    Die Beweislast, die Sie ansprechen, liegt beim Arbeitgeber. Die Tatsachen, die zu einer Verdachtskündigung führen, müssen von ihm sehr exakt bewiesen werden, um den Weg der Verdachtskündigung überhaupt zu ermöglichen. Fast alle diese Kündigungen scheitern vor Gericht (spätestens) an diesem Problem. Es ist nicht damit getan, zu behaupten, Kassiererin E. habe irgendeinen Pfandbon eingelöst, der ihr nicht gehörte. In der Tat müssen alle anderen vernünftigen Erklärungen ausgeschlossen werden.

    Zweitens:

    Die Presserklärung des LAG wird von Ihnen unrichtig dargestellt. Ich darf einen entscheidenden Auszug zitieren:

    “Anders als von der Klägerin – und in Teilen der Öffentlichkeit – dargestellt, genüge für eine Verdachtskündigung nicht ein „bloßer“ Verdacht auf eine Straftat. Voraussetzung sei vielmehr das Vorliegen eines „dringenden“ Verdachts einer Straftat, der sich auf objektive Tatsachen, nicht aber auf bloße Unterstellungen des Arbeitgebers gründen und die Begehung einer Straftat massiv nahe legen müsse. Das Vorliegen solcher dringender Verdachtsmomente (Tatsachen) müsse im Übrigen vom Arbeitgeber bewiesen werden. Es sei völlig falsch, wenn gelegentlich so getan werde, als müsse der Arbeitnehmer seine „Unschuld beweisen“. Das oft gebrauchte Argument der „Unschuldsvermutung“ greife hier im Übrigen nicht; es gehe nicht um eine Verurteilung aufgrund des
    Strafrechts, vielmehr werde das (arbeitsrechtliche) Kündigungsrecht vom „Prognoseprinzip“ beherrscht, das danach frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts dringender Verdachtsmomente für das Vorliegen einer Straftat des Arbeitnehmers noch zumutbar sei oder nicht…”

    Das bedarf doch eigentlich keiner Erläuterung mehr, was meinen Sie?

    Drittens:

    Was gibt es dagegen einzuwenden, dass man im Prinzip bei der Begehung von Straftaten auch ohne Abmahnung kündigen kann? Glauben Sie mir, Arbeitgeber kündigen nicht aus Spaß, es kostet auch Arbeit und Geld. Die Frage, ob man im konkreten Fall nicht als Arbeitgeber Gnade vor Recht ergehen lässt, ist eben nur das: Gnade VOR Recht. Man kann Kaisers kritisieren, weil sie das Recht ausnutzen. Ich habe aber noch nie gehört, dass jemand einen uneinsichtigen Betriebsrat kritisiert, der dem Arbeitgeber das Weihnachtsgeschäft verhagelt, weil er einem Schichtplan aus völlig sachfremden Überlegungen nicht zustimmt. Kommt jedes Jahr vor, interessiert aber keinen. Der BR macht nur von seinem Recht Gebrauch. Ob das auch gesellschaftlich oder moralisch in Ordnung geht, ist - aus guten Gründen - keine Rechtsfrage.

    Und schließlich:

    Ich weiß ja, ich überzeuge Sie von gar nichts, aber vielleicht haben ein paar Leser daran Vergnügen. Vergessen Sie nicht zu erwähnen, dass die Kammer des LAG nach der Beweisaufnahme überzeugt war, dass es keinen Verdacht mehr gäbe, weil die Tat erwiesen sei. Und das BAG ist wie jedes Gericht gesellschaftlichen Strömungen unterworfen. Dass es sich besonders feindselig gegenüber Arbeitnehmern verhält, konnte bislang kein Arbeitgeber bestätigen.

  5. Bernward Meier meint:
    28.Februar 2009 at 2:17 am

    Sehr geehrter Herr Reuter,
    sicherlich werden wir uns nicht einigen.
    Ihre Argumentation überzeugt mich nach wie vor nicht:
    Erstens:das “Prognoseprinzip” steht auf ebenso tönernen Füßen wie die “Verdachtskündigung”.
    (Grundkurs: Rechtsphilosophie)
    Zweitens: “Gnade vor Recht” - darum geht es im Recht nie. Niemand winselt um Gnade. Sind wir im Feudalismus?
    Drittens: nach wie vor, auch wenn es es penetrant klingt: die Beweispflicht für eine Straftat liegt bei der Strafkammer. Welche Instanz auch immer. Ein Arbeitsgericht, welche Instanz auch immer, hat keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. (vgl. meinen ersten Brief)

    Damit ist alles gesagt.
    Viele Grüße
    bernward meier

    P.S.: Meine Prognose? Kaiser’s-Tengelmann gewinnt beim BAG und beim Bundesverfassungsgericht. Beim Europäischen Gerichtshof gibt es eine gehörige Schelte gegen die deutsche Rechtsprechung.

  6. Gregor meint:
    18.Mai 2009 at 6:25 pm

    Selbstverständlich lassen sich verschiedene Teile der Rechtsprechung mitenander vergleichen. Zum Vergleich der Rechtsprechung verschiedener Arten von Gerichten zum Themenkomplex “Geringwertige Vermögensdelikte — keine zwangsläufige Entlassung” gibt es einen sehr interessanten Aufsatz des Vorsitzenden Richters das LAG Berlin, Achim Klueß in der Ausgabe der NZA 7/2009 vom 14. April d. J., in dem nicht ausdrücklich gesagt wird, dass er die Arbeit seiner Kollegin schilt.

    Rolf Reuter meint, die verdachtskündigung sei o.k., weil kein Staatsanwalt ermittle und weil man nicht eingesperrt werde. Was ist das für ein Argument? Warum ermittelt keine unabhängige Instanz? Und: Und eingesperrt würde im vorliegenden Fall freilich auch niemand. Eingestellt würde das Verfahren, wegen Geringfügigkeit. Die Verdachtskündigung in Kombination mit dem Fehlen einer Bagatellgrenze ist faktisch ein Sonderstrafrecht für Arbeitgeber. Das kann man sehr wohl mit rechtsstaatlichen Standards messen.

    Laut repräsentativer Umfrage von Emnid empfinden 2/3 der Bevölkerung das Urteil als ungerecht. Deshalb beziehen sich immer wieder Politiker der Regierungsparteien auf den Fall und kritisieren die Rechtsprechung, als wären sie nicht Gesetzgeber.
    Das Komitee “Solidarität mit Emmely” hat nun eine Petition gegen Verdachtskündigungen und für eine Bagatellgrenze bei Kündigungen beim Bundestag eingereicht, damit die Damen und Herren im Bundestag zeigen können, wie sie diesen Missständen abhelfen. Nachzulesen unter http://1euro30.de

  7. Wolf Reuter meint:
    26.Mai 2009 at 10:31 am

    Lieber “Gregor” - Herr VRiLAG Klueß, den ich übrigens für die Gedanken, die er sich bei seinen Urteilen macht, sehr schätze, repräsentiert in der NZA eine relativ neue Einzelmeinung, die ich zudem für falsch begründet halte. Übrigens können Sie meine Erwiderung auf seinen Artikel in einer der nächsten NZAs lesen. Einzelmeinungen können auch richtig sein, aber hier wird sowohl von Ihnen als auch von Herrn Klueß nur ein Gerechtigkeitsempfinden aufgegriffen, das nicht identisch ist mit einem rechtsstaatlichen Verfahren. Zu Ihrem Kommentar aber: Warum ermittelt keine unabhängige Instanz? Na, wollen Sie ernsthaft jedem Betrieb einen Sonderstaatsanwalt beistellen, der erst mal ermittelt? Und: Staatsanwaltliche Zwangsmaßnahmen kann man auch wegen geringfügiger Delikte veranlassen, bis hin zur Wohnungsdurchsuchung. Es gibt genügend Fälle, wo ein kleiner Ladendiebstahl in echte Räuberhöhlen führt, in denen Diebesgut nur so gehortet wird. Ich selbst hatte noch in Ausbildungszeiten bei der StA einen Fall zu vertreten, in dem eine Verkäuferin den Drogendealer ihres Sohnes mit Diebstählen bezahlte. Wenn wir schon bei Drogen sind: Bei der Beschaffungskriminalität ist die Justiz meist “gnadenlos”. Hilfsbedürftige Junkies bekommen (kenne ich aus eigener Anschauung)oft drakonische Strafen. Ich habe eine Junkie gesehen, der eine Packung Lachsfiletscheiben für ca. 12 EUR bei Karstadt geklaut hat. Das Amtsgericht fand, das sei ein Luxusgut und könne daher nicht mehr als Diebstahl aus der Not heraus milde betrachtet werden. Heraus kam eine Gefängnisstrafe, weil er schon mal auffällig war (ein anderer Landendiebstahl) und seine Finanzmittel eine Geldstrafe nicht deckten - wo war da Ihre “Einstellung wegen Geringfügigkeit”? Ganz ehrlich: § 248a StGB erlaubt die Nichtverfolgung geringfügiger Taten nur dann nicht, wenn z.B. kein Strafantrag vorliegt. Den darf der Arbeitgeber (Kaisers bei Emmely) stellen. Er kann Sie also in ein Strafverfahren treiben (alles andere ist schlicht falsch), aber kündigen soll er sie nicht können? Und zur Gerechtigkeit: Ich habe in diesem Blog ausdrücklich geschrieben, dass m.E. in diesen Fällen der Arbeitgeber meist (den Fall Emmely kann ich nur von außen beurteilen!) richtig handle, wenn er nach einer gewissen Abschreckungszeremonie (z.B. einem Arbeitsgerichtsprozess) Gnade vor Recht ergehen läßt. Aber diese Art von gerechtigkeit ist nicht rechtsstaatlich erzwingbar, weil sie subjektiv empffunden ist. Einen anderen Vergleich als die Fortsetzung des Arbeitsvertrags hatte Emmely übrigens nach meiner Kenntnis abgelehnt…

Kommentare