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Die FAU darf sich wieder “Gewerkschaft” nennen
Von Wolf Reuter | 14.Juni 2010
Von der FAU hatten wir schon mehrfach berichtet. Es handelt sich um eine nach Maßstäben des Kollektivarbeitsrechts kleine, aber ziemlich kämpferische Gewerkschaft.
Sie hatte in Berlin erfolglos vor Gericht um die Tariffähigkeit gefochten und war vom Landesarbeitsgericht dabei als noch nicht tarifmächtig genug beurteilt worden. Die sich daran entzündende Diskussion wollen wir hier nicht wiederholen.
Jedenfalls war der FAu auch noch Skurilles widerfahren:
Obwohl sie nach ihrer Satzung nun einmal eine Gewerkschaft ist, hat ihr übereifriger Prozessgegner ihr noch verbieten lassen, sich “Gewerkschaft” zu nennen. Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Kammergericht Berlin nun aufgehoben (die Gründe sind noch nicht veröffentlicht), wie die FAU nun selbst berichtet. Das Bonmot ist dabei, dass die Entscheidung just am 10.6.2010 fiel und damit zeitgleich zu der BAG-Entscheidung in Sachen “Emmely”. Das hat der Aufmerksamkeit (auch bei uns) natürlich nicht gut getan, aber Vergleiche zwischen der jäh abgebrochenen Aufmerksamkeit für Lena Mayer-Landrut nach Oslo, als plötzlich Horst Köhler zurücktrat, sind unpassend (wenn auch irgendwie reizvoll).
Die Entscheidung des Kammergerichts ist im Ergebnis richtig, in der Begründung aber eigenwillig.
Das Kammergericht hat zunächst einfach seine Aufgabe erledigt und eine unvertretbare Entscheidung des Landgerichts geändert.
Einer Vereinigung, die satzungsgemäß Tarifverträge verhandeln will, auf Antrag eine privaten Arbeitgebers zu untersagen, sich “Gewerkschaft” zu nennen, ist ein glatter Verstoß gegen Art. 9 GG. Alleine, dass das Landgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, war schon eine bemerkenswerte Fehlleistung, denn solche Streitigkeiten sind unbeirrbar durch das ArbGG den Arbeitsgerichten zugewiesen (und da gehören sie auch hin).
Der eigentliche Fauxpas des LG Berlin verdient arbeitsrechtlichen Kultstatus: Es schlussfolgerte messerscharf, dass - nachdem das LAG (das weiß, was eine Gewerkschaft ist) - der FAU die Tariffähigkeit aberkannte, der Laden eben nicht mehr Gewerkschaft heißen dürfe. Die Logik ist schon atemberaubend. Was auch immer man von der FAU halten mag, man wird ihr - wie allen anderen neuen oder kleinen Gewerkschaften - zugeben, dass sie kaum jemals tarifmächtig werden kann, wenn sie nicht mal “Gewerkschaft” heißen darf.
Das LG Berlin hatte wohl den Grundsatz des kleinen BGB-Scheins aus den Augen verloren, weil die arbeitsrechtliche Materie gar so ungewohnt schien: “Wer will was von wem voraus”, womit die Frage nach der Anspruchsgrundlage gestellt ist.
Die gibt es nämlich für einen Unterlassungsanspruch irgendeines Arbeitgebers nicht, wenn er will, dass jemand anderer nicht mehr Gewerkschaft heißt. Woher soll die auch kommen? Namensrechte sind nicht verletzt, auf Gewerkschaften sind mangels gewerblicher Tätigkeit die Irreführungsvorschriften des UWG nicht anwendbar (abgesehen davon, dass es keinen Wettbewerb zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften gibt :-)). Das war es dann auch schon.
Das LG Berlin meinte verschwurbelt, irgendwie schädige das ja den Arbeitgeber, wenn die FAU weiter so hieße. Eine Anspruchsgrundlage ist damit zwar nicht benannt, aber schön - das Kammergericht hat wohl gerade in diese Lücke geschlagen und klargestellt, ein solcher Schaden sei nicht erkennbar. Außerdem sei die Selbstbezeichnung vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Der ganze Prozess ist daher wie ein Untersagungsverfahren über Tatsachenbehauptungen abgelaufen; ob das etwas damit zu tun hat, dass die Kanzlei des Arbeitebers eine Namen im Presserecht hat?
Die Begründung des Kammergerichts hätte richtig ganz anders lauten müssen: Weil Art. 9 GG allen Deutschen das Recht einräumt, sich zu Gewerkschaften zusammenzuschließen (auch wenn der Begriff nicht vorkommt, kann man sich ja mal in einen GG-Kommentar vertiefen), kann es keinen subjektiven Anspruch auf Untersagung der Bezeichnung geben. Ende. Ob eine andere Gewerkschaft ein Recht hätte, die Bezeichnung untersagen zu lassen, falls es sich beim Gegner um eine Vereinigung handelt, die eindeutig keine aus Art. 9 GG ableitbaren Zwecke verfolgt, wäre eine interessante Diskussion, die aber für diesen Fall theoretisch bleibt.
So kommt das Kammergericht zwar zum richtigen Ergebnis, aber die Botschaft ist nicht angekommen. Die offensichtlich gewählte Begründung, nach der die Bezeichnung “Gewerkschaft” keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung sei, ist völlig im System zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche verfangen. Richtig ist natürlich, dass es eine höchst eigenartige Idee ist, hinter dem Begriff überhaupt eine anderslautende Tatsachenbehauptung zu sehen, als die, dass die Organisation von Art. 9 GG gedeckte Zwecke verfolge. Diese Behauptung wäre erweislich wahr, wenn man die Satzung vorlegt. Den Weg über das Recht zur Meinungsäußerung zu beschreiten, macht nicht hinreichend klar, dass es um ein Grundrecht geht. Ob man eine Gewerkschaft ist oder nicht, entscheidet man letztlich selbst. Man meint ja nicht, eine zu sein, und unterliegt dabei z.B. einer Selbsttäuschung. Auch nach dem BVerfG ist es ausreichend, wenn der satzungsgemäße Zweck gewerkschaftlich ist, also ist es sehr fernliegend, eine Meinungsäußerung anzunehmen.
Übrigens hätte das Kammergericht, wäre es der interessanten Rechtsprechung des OLG Brandenburg (Beschluss vom 4. 3. 2008 - 6 U 37/07) gefolgt, auch zweitinstanzlich jederzeit an die Arbeitsgerichtsbarkeit überweisen müssen. Die FAU wird zwar froh gewesen sein, dass die Sache vorbei ist - aber auch hier wäre eine Verweisung deshalb begrüßenswert gewesen, weil die Pseudoansprüche, die im zivilrechtlichen Verfahren hier geltend gemacht worden sind, eben nicht mit der gebotenen Klarheit ausgeräumt wurden.
Ob Gewerkschaften wie die FAU sich tariflich eines Tages durchsetzen können, steht auf einem anderen Blatt und bleibt natürlich fraglich (und ist, je nach politischer Auffassung oder Standpunkt, auch vielleicht nur begrenzt wünschenswert). Aber spätestens nach Aufgabe der Tarifeinheit durch den 4. Senat des BAG leben wir in der vom GG vorgesehenen gewerkschaftlichen Vielfalt, und der muss man Möglichkeiten zur Entwicklung geben.
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